DorfR: Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms
¹Auf Grund von Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) nachstehende Richtlinien. ²Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der Verwaltungsvorschriften hierzu – Zuwendungen für die Förderung der Dorferneuerung. ³Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁴Beim Einsatz von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) ist der Rahmenplan der GAK zu beachten.
1. Zuwendungszweck
1.1
¹Die Dorferneuerung dient im Rahmen der angestrebten ländlichen Entwicklung der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande, insbesondere der agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigender Zustände. ²Durch die Dorferneuerung sollen
– die örtlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft verbessert,
– das Bewusstsein für die dörfliche Lebenskultur, den heimatlichen Lebensraum, das soziale Miteinander sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit vertieft,
– die ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Potenziale der ländlichen Räume gestärkt,
– die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden gefördert,
– der eigenständige Charakter ländlicher Siedlungen und die Kulturlandschaft erhalten sowie
– Beiträge zum Klimaschutz, zur Energiewende, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Grundversorgung, zur Mobilität, zur Digitalisierung und zur Barrierefreiheit geleistet werden.
³Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierte Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels, auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden.
1.2
Die Dorferneuerung baut dabei auf die aktive Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger und die Einbindung aller Generationen bei der Erarbeitung gemeindlicher Entwicklungsziele, bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung ideeller und materieller Maßnahmen sowie auf deren selbstverantwortliches Handeln.
2. Gegenstand der Förderung
¹Im Rahmen der Dorferneuerung können gefördert werden
– Vorbereitungen, Planungen und Beratungen,
– gemeinschaftliche und öffentliche Maßnahmen und Anlagen sowie
– private Vorhaben.
²Die förderfähigen Maßnahmen sowie die Höhe der Förderung werden in der
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden
– Teilnehmergemeinschaften,
– natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften,
– Gemeinden,
– den Verbänden für Ländliche Entwicklung und dem Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Dorferneuerung kann in ländlich strukturierten Gemeinden oder Gemeindeteilen einschließlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gelegener Weiler und Einzelanwesen durchgeführt werden; ein beteiligter Gemeindeteil soll in der Regel nicht mehr als 2 000 Einwohner haben.
4.2
Vorrangig sollen solche Gemeinden oder Gemeindeteile berücksichtigt werden, die
– vom Strukturwandel in der Landwirtschaft in besonderer Weise betroffen sind,
– in strukturschwachen oder sonst benachteiligten Gebieten liegen,
– in Teilräumen mit negativer demografischer Entwicklung liegen,
– durch überörtliche Großbaumaßnahmen besonders stark betroffen sind,
– im Rahmen eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) oder eines anderen fachlich vergleichbaren Konzepts zielgerichtet und abgestimmt vorgeschlagen wurden,
– finanzschwach sind.
4.3
¹Zur Durchführung einer Dorferneuerung ist grundsätzlich ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) anzuordnen. ²Mit dem Anordnungsbeschluss wird das Verfahrensgebiet festgestellt. ³Zur Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Privatbereich soll ein Fördergebiet festgesetzt werden, das vom Verfahrensgebiet abweichen kann.
4.4
¹Die Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG kann unterbleiben, wenn eine nur begrenzte Aufgabenstellung vorliegt sowie Bodenordnungsmaßnahmen und öffentlich-rechtliche Regelungen durch das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) nicht erforderlich sind. ²Das ALE setzt das Fördergebiet fest (Einleitung des Vorhabens).
4.5
Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, wenn
– sie mit den Inhalten der Planungen zur Dorferneuerung (vgl. Nr. 7.6) im Einklang stehen,
– ihre Förderung vom Zuwendungsempfänger beim ALE schriftlich oder elektronisch beantragt wurde und
– sie vor ihrem Beginn vom ALE fachlich und finanziell genehmigt wurden oder dieses einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat (vgl. Nr. 6.2 Finanzierungsrichtlinien – Ländliche Entwicklung (FinR-LE)) oder
– bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 der Anlage vor ihrem Beginn vom ALE Zuwendungen dafür bewilligt wurden (Regelfall) oder das ALE einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Art der Förderung
¹Die Förderung wird in der Regel als Projektförderung mittels Anteilfinanzierung durch Zuschüsse gewährt.
²Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung nicht bewilligt werden kann.
5.2 Zeitraum der Förderung
5.2.1
Das ALE legt den Zeitraum fest, in dem Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 der Anlage ausgeführt und abgerechnet werden müssen.
5.2.2
Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 der Anlage können in
– Verfahren nach dem FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes beantragt werden; sie können bis spätestens drei Jahre nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gefördert werden,
– Vorhaben nach Nr. 4.4 bis spätestens sechs Jahre nach der Einleitung gefördert werden.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Ausgaben für die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen sind zuwendungsfähig.
5.3.1
¹Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 der Anlage können die durch Rechnungen im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) nachgewiesenen Ausgaben einschließlich Umsatzsteuer abzüglich Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte) gefördert werden. ²Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 2.6 Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO). ³Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereins- und Gemeindeangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. ⁴Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert und sind daher, falls solche geleistet werden, kostenmäßig auszuscheiden. ⁵Die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlassenen Regelungen zur Berücksichtigung von Eigenleistungen und Spenden sind zu beachten.
5.3.2
¹Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 der Anlage können die durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte) gefördert werden. ²Die Nrn. 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden keine Anwendung. ³Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage ist bei Aufträgen ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro ein Vergleichsangebot einzuholen. ⁴Altmaßnahmen, die auf Grundlage einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn realisiert werden, sind von der Einholung von Vergleichsangeboten befreit. ⁵Bei Maßnahmen nach Nr. 2.13 der Anlage ist eine Markterkundung nachzuweisen.
5.4 Höhe der Förderung
5.4.1
¹Die Förderung für die Dorferneuerung soll 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. ²Dies gilt nicht für Maßnahmen, für die auf Grundlage gesonderter Regelungen ein Höchstfördersatz von 90 % zugelassen worden ist.
5.4.2
¹Die Höhe der Förderung der Einzelmaßnahme richtet sich nach der Anlage. ²Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 der Anlage sind die jeweils aktuellen Regelungen des Staatsministeriums zur Förderung auf Grundlage der Finanzkraft der Gemeinden zu beachten. ³Zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit kann die Förderung um zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Maßnahme der Umsetzung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) dient.
5.4.3
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.7, 2.8, 2.9 und 2.11 Abs. 2 der Anlage, die für den Erfolg einer Dorferneuerung von herausragender Bedeutung sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise einer Anhebung des Förderhöchstbetrags zustimmen, soweit dadurch die höchstmögliche prozentuale Förderung nicht überschritten wird.
5.4.4
Nicht gefördert werden
– Dorferneuerungen mit einem Gesamtzuwendungsbedarf von unter 25 000 Euro,
– private Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage mit einem Zuwendungsbedarf von unter 1 000 Euro,
– Maßnahmen nach Nr. 2.13 der Anlage mit einer Investitionssumme von unter 10 000 Euro.
5.5 Kombination mit anderen Förderprogrammen
5.5.1
Die Maßnahmen der Dorferneuerung sollen, soweit zweckmäßig und möglich, sachlich und zeitlich mit anderen Programmen und Planungen des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union abgestimmt werden.
5.5.2
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist.
5.5.3
Maßnahmen, die originär nach anderen Förderrichtlinien bzw. Programmen gefördert werden können, sollen nach diesen gefördert werden.
5.5.4
Die Summe der Zuwendungen (Zuschüsse und Förderdarlehen) darf bei öffentlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen 90 %, bei privaten Maßnahmen 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.6 Zeitliche Bindung bzw. Rückforderung von Zuwendungen
5.6.1
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach Nr. 4.2.3 VV in Verbindung mit Nr. 8.2.4 VV zu Art. 44 BayHO endet bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre und bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach deren Fertigstellung bzw. Kauf.
5.6.2
¹Werden geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen bzw. sonstige geförderte Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet, so soll der Zuwendungsbescheid in der Regel widerrufen und die zu erstattende Zuwendung festgesetzt werden. ²Diese vermindert sich gegenüber dem vollen Zuwendungsbetrag pro Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen um 8 ⅓ % und bei sonstigen Gegenständen um 20 %.
5.6.3
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde nachweislich zumindest stichprobenartig zu prüfen.
5.6.4
Mögliche Erstattungsansprüche aus Zuwendungen zu einzelnen Maßnahmen sind nach Nr. 5.2.1 VV zu Art. 44 BayHO in geeigneter Weise zu sichern, wenn durch ein hohes wirtschaftliches Risiko dieser Maßnahme die Einhaltung des Förderzwecks während der Bindungsfrist gefährdet ist.
6. Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die FinR-LE und die sonstigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
7. Verfahrensregelungen
7.1 Antrag auf Dorferneuerung
7.1.1
¹Die Gemeinde stellt beim ALE schriftlich Antrag auf Durchführung einer Dorferneuerung im Sinn dieser Richtlinien. ²Der Antrag ist zu begründen. ³Dabei ist darzulegen,
– welche Zielvorstellungen mit der Dorferneuerung verfolgt werden sollen,
– ob und ggf. welche Gesichtspunkte eine besondere Dringlichkeit für die Dorferneuerung begründen.
7.1.2
¹Nach Aufnahme der beantragten Dorferneuerung in das Arbeitsprogramm des ALE legt die Gemeinde dar, ob im Hinblick auf die beabsichtigte Dorferneuerung die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist (vgl. § 188 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)), Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen oder sonstige Maßnahmen nach BauGB durchgeführt werden sollen. ²Dabei ist auch aufzuzeigen, welche Ver- und Entsorgungseinrichtungen vorhanden bzw. geplant sind und ggf. wann solche Einrichtungen zur Ausführung kommen.
7.2 Auswahl der Dorferneuerungen
7.2.1
¹Das ALE wählt im Benehmen mit den jeweiligen Gemeinden und unter Beteiligung anderer berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange die Dorferneuerungsvorhaben aus, die in das Bayerische Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen werden sollen. ²Dabei ist die mehrjährige Arbeits- und Finanzplanung des Amtes für Ländliche Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen.
7.2.2
Die Regierung prüft, ob die Gemeinde städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung beantragt hat, durchführt oder voraussichtlich durchführen wird.
7.3 Bürgermitwirkung
7.3.1
¹Die Bürgerinnen und Bürger sind in Absprache mit der Gemeinde und ggf. der Teilnehmergemeinschaft auf geeignete Weise (z. B. in Form von Seminaren, Bürgerwerkstätten, Arbeitskreisen, Projektgruppen) aktiv an der Vorbereitung, Planung und Ausführung der Dorferneuerung zu beteiligen. ²Im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft von Bürgern, Gemeinde und Staat baut die Dorferneuerung auf die Eigeninitiative und Selbsthilfe der Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Kooperation der Planungspartner und gesellschaftlichen Gruppen. ³Nach Möglichkeit sollen dörfliche Initiativen angeregt werden, die über den Zeitraum der Förderung nach diesen Richtlinien hinaus wirksam sind.
7.3.2
¹Die Multiplikatoren der Dorferneuerung (z. B. Mitglieder des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, des Gemeinderats, der Arbeitskreise oder örtlicher Vereinsvorstände) sollen sich durch Wahrnehmung geeigneter Bildungsangebote sowie mithilfe einschlägigen Informationsmaterials auf ihre Aufgaben vorbereiten und weiterbilden. ²Hierbei sollen insbesondere die Angebote der Schulen der Dorf- und Landentwicklung sowie der Landvolkshochschulen genutzt werden.
7.4 Vorbereitung und Einleitung der Dorferneuerung
7.4.1
Rechtzeitig vor der geplanten Einleitung der Dorferneuerung beginnen das ALE und die Gemeinde mit Unterstützung des Verbandes für Ländliche Entwicklung (Verband) sowie ggf. berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit den notwendigen Vorbereitungen für die Dorferneuerung (Projektvorbereitung).
7.4.2
¹Art und Umfang der Projektvorbereitung werden vom ALE im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. ²Die Projektvorbereitung umfasst beispielsweise
– Aktionen zur Stärkung der Bürgermitverantwortung, die Gründung und Betreuung von Arbeitskreisen, Dorfwerkstätten u. Ä.,
– die Erfassung, Analyse und Beurteilung der relevanten Gegebenheiten, Probleme und Potenziale,
– die gemeinsame Erarbeitung von Zielvorstellungen (Leitbild) für die künftige Entwicklung,
– die Erstellung von Konzepten sowie
– die Berücksichtigung der Einbindung in die Gesamtgemeinde, in die Region und ggf. in interkommunale Prozesse.
7.4.3
Wenn die Projektvorbereitung einen erfolgreichen Verlauf der Dorferneuerung erwarten lässt, leitet das ALE im Einvernehmen mit der Gemeinde die Dorferneuerung mit Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG oder nach Nr. 4.4 ein.
7.4.4
Das ALE setzt die Gemeinde, die Regierung und ggf. weitere beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange schriftlich über die Einleitung der Dorferneuerung in Kenntnis.
7.5 Träger der Dorferneuerung
¹Die Teilnehmergemeinschaft und die Gemeinde führen die Dorferneuerung in gegenseitigem Einvernehmen sowie in gemeinsamer Verantwortung mit den Bürgerinnen und Bürgern durch. ²Die Trägerschaft für Vorhaben nach Nr. 4.4 ist fallweise zu regeln.
7.6 Planungen zur Dorferneuerung
7.6.1
Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde stellen auf der Grundlage der Ergebnisse der Projektvorbereitung und ggf. weiterer Erhebungen und Planungen unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange den Dorferneuerungsplan auf.
7.6.2
Der Dorferneuerungsplan soll die Entwicklungsziele für das Dorf bzw. die Gemeinde zu einer umfassenden und nachhaltigen Handlungsstrategie zusammenführen; er soll je nach Erfordernis umfassen
– ortsräumliche Planungen mit Aussagen über Möglichkeiten der Innenentwicklung,
– Planungen zur Grünordnung und Dorfökologie,
– bei Bedarf weitere themen- bzw. objektbezogene Fachplanungen und -gutachten (z. B. Vitalitäts-Check, Innenentwicklungskonzepte, Energiekonzepte oder Fachplanungen zu denkmalpflegerischen, wirtschaftlichen, land- und hauswirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen),
– die beabsichtigten bzw. wünschenswerten Maßnahmen sowie
– die anzustrebenden bodenordnerischen Maßnahmen.
7.6.3
¹Der Dorferneuerungsplan soll auch Aussagen darüber enthalten, ob es erforderlich ist, dass die Gemeinde Bauleitpläne aufstellt, ändert oder ergänzt; er kann damit auch Grundlage für die gemeindliche Bauleitplanung sein. ²Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde erfüllen so die Verpflichtung, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen (vgl. § 188 Abs. 2 BauGB).
7.6.4
¹Die Teilnehmergemeinschaft wählt im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem ALE die Maßnahmen aus, die im Rahmen der Dorferneuerung ausgeführt werden sollen. ²Die Maßnahmen sind mit den Vorhaben anderer öffentlicher und privater Träger abzustimmen. ³Sie veranlasst ggf. die planrechtliche Behandlung der Dorferneuerungsmaßnahmen durch das ALE und nimmt diese – soweit erforderlich – in den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (vgl. § 41 FlurbG) und in den Plan nach § 58 FlurbG auf.
7.6.5
Bei Vorhaben nach Nr. 4.4 legt das ALE den Umfang der erforderlichen Planungen bedarfsgerecht fest.
8. Förderregelungen
Für die Bewilligung der Zuwendungen ist das ALE zuständig.
9. Zuwendungen an Gemeinden
Ist eine Gemeinde Zuwendungsempfängerin, sind die Nr. 14 der VV zu Art. 44 BayHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO) anzuwenden.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlagen
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