Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 12/2025

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 12/2025

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2025 über die Pensionsanpassung 2025 (LGBl. Nr. 12/2025)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2025 über die Pensionsanpassung 2025
Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43b des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024 , und des § 61b Abs. 2 des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024 , wird verordnet:

1. Abschnitt Erhöhung der Pensionen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, St. PG 2009

§ 1

Pensionsanpassung 2025

(1) Abweichend von § 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2025 wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen gemäß Abs. 2 ist zu erhöhen, 1. wenn es nicht mehr als 6.060 € monatlich beträgt, um 4,6 %, 2. wenn es über 6.060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014 , erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist.
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

§ 2

Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025

(1) Die Beitragsgrundlagen von Ruhebezügen, die nach den §§ 59 bis 62 i.V.m. den §§ 78 und 79 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, ermittelt werden und erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind statt mit den in § 43 Abs. 5 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

1980 2,918 1981 2,780 1982 2,687 1983 2,613 1984 2,526 1985 2,430 1986 2,379 1987 2,325 1988 2,280 1989 2,230 1990 2,135 1991 2,041 1992 1,960 1993 1,881 1994 1,841 1995 1,787 1996 1,745 1997 1,745 1998 1,723 1999 1,700 2000 1,693 2001 1,674 2002 1,656 2003 1,650 2004 1,634 2005 1,608 2006 1,571 2007 1,547 2008 1,518 2009 1,471 2010 1,450 2011 1,434 2012 1,395 2013 1,356 2014 1,325 2015 1,303 2016 1,287 2017 1,278 2018 1,258 2019 1,233 2020 1,211 2021 1,193 2022 1,172 2023 1,108 2024 1,000
(2) Ruhebezüge, die nach den §§ 9 und 10 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ermittelt werden und erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind mit einem Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Berechnungsbasis für den Erhöhungsbetrag von 4,5 % ist der volle Ruhegenuss zum 31. Dezember 2023. Dieser Erhöhungsbetrag ist entsprechend den Vorgaben des § 10 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 abhängig vom Stichtag der tatsächlichen Ruhestandsversetzung gegebenenfalls zu kürzen bzw. zu erhöhen.

§ 3

Aussetzung der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Jahr 2026

§ 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.

2. Abschnitt Erhöhung der Pensionen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

§ 4

Erstmalige Bemessung und Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

(1) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2025 ist ein Betrag von 3.309,42 € heranzuziehen.
(2) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2025 ist unter sinngemäßer Anwendung von § 1 vorzunehmen.
(3) Die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gemäß § § 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist unter sinngemäßer Anwendung von § 3 für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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