Vorrechte und Befreiungen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen
1. Allgemeine Hinweise
1.1
Das Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen vom 19. September 2008 (Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl - S. 1154) behandelt und erläutert den Rechtsstatus von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in Deutschland.
1.2
Das Rundschreiben wird in der Regel in staatsanwaltschaftlichen Verfahren, an denen Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen beteiligt sind, heranzuziehen sein; auch für gerichtliche Verfahren wird es von Bedeutung sein. Zu der in Abschnitt II B Nr. III. 1. a) bb) Abs. 3 des Rundschreibens angesprochenen Mitteilungspflicht nach Art. 42 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen - WÜK - (BGBl 1969 II S. 1585, 1971 S . 1285) ist darauf hinzuweisen, dass unter den Begriff „Strafverfahren" auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren fällt. Daher sind auch bei Einleitung eines solchen Verfahrens Mitteilungen gemäß Art. 42 Satz 1 WÜK zu bewirken.
1.3
Der in Abschnitt II B Nr. III. 1. a) bb) genannte Begriff der „schweren strafbaren Handlung" im Sinne des Art. 41 Abs. 1 WÜK ist so zu verstehen, dass es sich um eine strafbare Handlung handeln muss, die nach dem Recht des Empfangsstaats mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
1.4
In Strafverfahren gegen Mitglieder des konsularischen Personals der Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland sind Mitteilungen nach Nr. 41 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) zu bewirken.
Die Mitteilung obliegt
1.4.1
im Fall der Festnahme zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die in einer Justizvollzugsanstalt zu vollziehen ist, sowie der Festnahme außerhalb eines Strafverfahrens, wenn der Festgenommene nicht alsbald einem Richter vorgeführt wird, dem Leiter der Justizvollzugsanstalt, in die der Festgenommene erstmals aufgenommen wird,
1.4.2
im Fall der Festnahme zur Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die außerhalb einer Justizvollzugsanstalt zu vollziehen ist, dem Leiter der Vollstreckungsbehörde.
2. Ergänzende Bestimmungen
Im Verkehr mit Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen sind die ergangenen besonderen Vorschriften zu beachten (vgl. z.B. § 13 GAZI, § 3 Nr. 1 GVGA, Nrn. 193 bis 199 RiStBV, Nrn. 133 bis 137 RiVASt). Ergänzend hierzu wird bestimmt:
2.1
Soweit Zustellungen an die bezeichneten Personen zulässig sind, ist den zuzustellenden Schriftstücken ein mit einer Höflichkeitsformel versehenes Begleitschreiben beizufügen, das von einem Richter oder einem Beamten des höheren Dienstes unterzeichnet werden soll.
2.2
Soweit Ladungen zulässig sind, empfiehlt es sich, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Tätigkeit der zu ladenden Person, unter Vorschlag mehrerer Termine, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich an die Protokollabteilung der Bayerischen Staatskanzlei heranzutreten, die die erforderlichen Feststellungen treffen wird. In Fällen, in denen eine förmliche Zustellung einer Ladung nicht gesetzlich vorgeschrieben oder durch das Gesetz angeordnet ist, sollte die Ladung durch die Protokollabteilung der Bayerischen Staatskanzlei übermittelt werden.
2.3
Ist beabsichtigt, gegen eine der bezeichneten Personen Maßnahmen zu ergreifen, bei denen rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auftreten können, ist unverzüglich dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu berichten. Die nach anderen Bestimmungen bestehenden Berichtspflichten bleiben unberührt.
3. Zustellungen
Zur Zustellung von Schriftstücken, z.B. von Ladungen oder Urteilen, an Diplomaten oder andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen ist stets die Vermittlung des Auswärtigen Amtes in Anspruch zu nehmen (Nr. 196 Abs. 1 RiStBV). Das Auswärtige Amt leitet Zustellungen von Ladungen an Diplomaten und Auskunftsersuchen, die die Erteilung einer Aussagegenehmigung einer ausländischen Regierung voraussetzen, nicht unmittelbar den diplomatischen Missionen und anderen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zu, sondern übermittelt die entsprechenden Ersuchen auf diplomatischem Weg über die deutsche Botschaft in dem betreffenden Staat an das dortige Außenministerium. Maßgebend hierfür ist der Umstand, dass nach Art. 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 - WÜD - (BGBl 1964 II S. 958) und Art. 31 WÜK die Räumlichkeiten der diplomatischen Mission und die konsularischen Räumlichkeiten unverletzlich sind und demzufolge in ihnen keine Hoheitsakte des Empfangsstaates vorgenommen werden können.
Zustellungen an Konsularbeamte ausländischer Staaten können unter Vermittlung des Auswärtigen Amtes an deren Privatadresse in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden. Dagegen ist die Zustellung an die Privatanschrift von Diplomaten und den in Art. 37 WÜD aufgeführten Personen, soweit diese von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, wegen der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung im Hinblick auf Art. 30 WÜD nicht möglich.
4. Anschriften
Die Anschriften und die Amtsbezirke der konsularischen Vertretungen ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis der konsularischen Vertretungen und anderer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, das mindestens jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger erscheint. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt. Wegen der konsularischen Vertretungen in Bayern wird auf die von der Bayerischen Staatskanzlei herausgegebene Liste des im Freistaat Bayern akkreditierten Konsularkorps verwiesen, die auch bei den Oberlandesgerichten aufliegt.
5. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Mit Ablauf des 28. Februar 2009 tritt die Bekanntmachung über Vorrechte und Befreiungen der Diplomaten und anderer bevorrechtigter Personen vom 18. Juli 1994 (JMBl S. 230) außer Kraft.
Feedback