DBauV: Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung – DBauV) Vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) BayRS 2132-1-24-B (§§ 1–15)
Auf Grund
– des Art. 80a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, und
– des Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 535, BayRS 2132-2-B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) ¹Diese Verordnung findet Anwendung auf Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen, die digital eingereicht werden.²Digital eingereicht ist, was unter Verwendung der zu diesem Zweck vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare (Online-Assistenten) eingereicht wird.³§ 8 Satz 1 bis 3, §§ 9, 10 und 13 finden auch bei Einreichung in Papierform Anwendung.
(2) ¹Diese Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereich folgender unterer Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden:
Landratsamt Aichach-Friedberg,
Landratsamt Altötting,
Landratsamt Aschaffenburg,
Landratsamt Augsburg,
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,
Landratsamt Bamberg,
Landratsamt Berchtesgadener Land,
Landratsamt Cham,
Landratsamt Deggendorf,
Landratsamt Ebersberg,
Landratsamt Freyung-Grafenau,
Landratsamt Fürstenfeldbruck,
Landratsamt Hof,
Landratsamt Kelheim,
Landratsamt Kronach,
Landratsamt Kulmbach,
Landratsamt Main-Spessart,
Landratsamt München,
Landratsamt Neumarkt i.d.Opf.,
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim,
Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab,
Landratsamt Passau,
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm,
Landratsamt Regensburg,
Landratsamt Rottal-Inn,
Landratsamt Schwandorf,
Landratsamt Straubing-Bogen,
Landratsamt Traunstein,
Landratsamt Unterallgäu,
Landratsamt Weilheim-Schongau,
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen und
Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge.
²Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich folgender Gemeinden, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden wahrnehmen:
Stadt Augsburg,
Stadt Bamberg,
Stadt Fürth,
Stadt Ingolstadt,
Stadt Kempten (Allgäu),
Stadt Nürnberg,
Stadt Passau,
Stadt Schwabach und
Stadt Straubing.
(3) Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich folgender Gemeinden, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen:
Stadt Alzenau,
Stadt Eichstätt,
Stadt Erding,
Stadt Friedberg,
Stadt Fürstenfeldbruck,
Stadt Kitzingen,
Stadt Nördlingen,
Stadt Schwandorf und
Stadt Waldkraiburg.
§ 2 Digitale Einreichung, Authentifizierung
(1) ¹Es können digital eingereicht werden:
Bauanträge (Art. 64 Bayerische Bauordnung – BayBO),
Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO),
Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO),
Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO),
Anträge auf Zulassung von Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und auf Grund der Bayerischen Bauordnung erlassenen Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO),
Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO),
Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO),
Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO),
Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO),
Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO),
Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 Bauvorlagenverordnung – BauVorlV),
Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG),
erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG),
Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) sowie
Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG).
²Die digitale Einreichung der in Satz 1 Nr. 11 genannten Bauvorlagen ist nur begleitend zu ebenfalls digital eingereichten Anträgen oder Anzeigen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 8 möglich.
(2) ¹Bei der digitalen Einreichung hat sich die dafür vom Online-Assistenten vorgesehene Person zu authentifizieren.²Dies erfolgt über die Authentifizierung mit einem am Nutzerkonto zugelassenen Verfahren.³Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die Bayerische Bauordnung und das Bayerische Abgrabungsgesetz für die Einreichung anordnen.⁴Sich authentifizierende Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter müssen vom Bauherrn oder Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen.⁵Dies gilt bei Anträgen, bei denen mehrere Personen als Bauherr oder Antragsteller auftreten, auch für den sich authentifizierenden Bauherrn oder Antragsteller.
Teil 2 Bauaufsichtliches Verfahren
§ 3 Abstandsflächen, Abstände
¹Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals abgegeben werden.²Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
§ 4 Entwurfsverfasser und Fachplaner
¹Abweichend von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayBO müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.²Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen.³Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
§ 5 Anzeige der Beseitigung
¹Abweichend von Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde.²Die Bauaufsichtsbehörde leitet, soweit sie nicht Gemeinde ist, die Anzeige unter Mitteilung des Tages der Einreichung unverzüglich an die Gemeinde weiter.
§ 6 Genehmigungsfreistellung
¹Abweichend von Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sind die Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.²Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter.³Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kommt nicht zur Anwendung.⁴Die Bauaufsichtsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden.⁵Art. 58 Abs. 3 Satz 2 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist.⁶Abweichend von Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO genügt die Weiterleitung der Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO an die Bauaufsichtsbehörde.
§ 7 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
¹Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.²Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter.³Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags.
§ 8 Bauantrag, Bauvorlagen
¹Abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.²Soweit die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Bauantrags zu beteiligen.³Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO findet keine Anwendung.⁴Abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht unterschrieben werden.
§ 9 Genehmigungsfiktion, Baugenehmigung
(1) Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Entscheidung frühestens drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuchs bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt.
(2) ¹Abweichend von Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO genügt die Zustellung einer angemessen maßstäblich verkleinerten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Fassung der Bauvorlagen, wenn der Antragsteller die Bauvorlagen zusätzlich in digitaler Form erhält.²Auf der Papierfassung ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, dass sie abgesehen von der Verkleinerung mit der Urschrift übereinstimmt.
§ 10 Vorbescheid
Abweichend von Art. 71 Satz 4 BayBO gilt für den Antrag auf Vorbescheid Art. 64 BayBO in Verbindung mit § 8 entsprechend.
§ 11 Bauvorlagen
(1) ¹Werden Anträge, Anzeigen oder Unterlagen digital eingereicht, sind Bauvorlagen und Anlagen unter Verwendung der entsprechenden Funktion der Online-Assistenten in elektronischer Form beizufügen, soweit sie nicht ihrerseits unter Verwendung eines entsprechenden Online-Assistenten digital eingereicht werden.²Die Nachreichung von Bauvorlagen muss auf dem dafür von der Bauaufsichtsbehörde eröffneten elektronischen Weg oder in einem Online-Assistenten erfolgen.³Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Papierform zulassen.
(2) ¹Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format vorliegen.²Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig.³Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.⁴Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.⁵§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlV findet keine Anwendung.
(3) ¹ § 1 Abs. 3 BauVorlV findet nur Anwendung, soweit die öffentlich bekanntgemachten Vordrucke nicht durch entsprechende Online-Assistenten ersetzt werden.²§ 2 BauVorlV findet keine Anwendung.³Gemäß Abs. 1 Satz 3 in Papierform eingereichte Bauvorlagen sind einfach einzureichen.
(4) ¹Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.²Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals.³Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.⁴In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.⁵Art. 3a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.⁶§ 7 Abs. 2 Satz 4 BauVorlV findet keine Anwendung.
(5) Die Erklärungen nach § 15 Abs. 1 BauVorlV werden durch Erklärungen des sich authentifizierenden Bauherrn oder Vertreter des Bauherrn darüber ersetzt, dass der jeweils angegebene Nachweisersteller den bautechnischen Nachweis erstellt hat.
Teil 3 Abgrabungsaufsichtliches Verfahren
§ 12 Genehmigungsfreie Abgrabung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
¹Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG sind bei der Abgrabungsbehörde einzureichen.²Ist die Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter.³Die Abgrabungsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden.⁴Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist.
§ 13 Genehmigungsverfahren
¹Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist der Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abgrabungsbehörde einzureichen.²Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen.³Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG findet keine Anwendung.
§ 14 Abgrabungsplan
Abweichend von § 14 Satz 1 BauVorlV gelten für den Abgrabungsplan nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der Bauvorlagenverordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 14a
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.²§ 14a tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
München, den 2. Februar 2021
Dr. Markus Söder
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