Dienstvereinbarung über die Nutzung der neuen Telefonie (BayUCtiz) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Interessen und Belange der Bediensteten schließen das
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1
Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist der Umgang mit der neuen im Rahmen des Projekts BayUCtiz eingeführten Telefonie sowie der in diesem Zusammenhang eingeführten Software Cisco Jabber bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten sowie der Bayerischen Justizvollzugsakademie im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
Cisco Jabber ist die softwaregestützte Ergänzung im Bereich der „Unified Communication“ für die Telefonie bei der bayerischen Justiz. Unter Unified Communication versteht man eine vereinheitlichte Kommunikation durch die Integration von Kommunikationsmedien in einer einheitlichen Anwendungsumgebung. Im Geschäftsbereich der Justiz wird diese Software für die Telefonie in das öffentliche Telefonnetz zum Einsatz kommen. Ziel ist es, eine komfortable Zusammenarbeit zwischen der Telefonie (= Telefonendgerät) und dem Arbeitsplatzrechner bzw. Dienstlaptop zu ermöglichen. Neben der eigentlichen Telefonie werden folgende Funktionen bereitgestellt:
– Alarmierungsfunktion (= stiller Alarm) per Tastendruck
– Kommunikationsmöglichkeiten vom PC über Cisco Jabber
– Anrufbeantworter (VoiceMail) für jeden Mitarbeiter
– Chef-Sekretärfunktion
– PC gestützter Vermittlungsarbeitsplatz
– Telefonbuch
– Drohanrufaufzeichnungen und Gebührenerfassung (JVA).
Weitere Funktionen der vorhandenen Unified Communication Plattform sind deaktiviert.
1.2
Die datenschutzrechtlichen, dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1
2.2
3. Zustimmung zur Einführung und Anwendung
3.1
Die Hauptpersonalvertretungen stimmen der Einführung und Anwendung der neuen Telefonie einschließlich des Kollaborationswerkzeugs Cisco Jabber gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Nr. 9a) und Art. 32, 37 Abs. 1 BayRiStAG zu. Sie sind unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung der neuen Telefonie und des Kollaborationswerkzeugs Cisco Jabber zu beteiligen.
3.2
Mitwirkungsrechte gemäß Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 BayPVG sowie Art. 29, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BayRiStAG bleiben unberührt.
3.3
Der Zustimmung zur Einführung der neuen Telefonie und von Cisco Jabber durch die Hauptpersonalvertretungen liegt die dem Schreiben vom 21. Juni 2020 beigefügte Projektbeschreibung für das Projekt BayUCtiz zugrunde.
Im Rahmen der Mitbestimmung sind die Hauptpersonalvertretungen vor Freigabe neuer Funktionen der neuen Telefonie und von Cisco Jabber zu beteiligen.
4. Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch die Präsenzanzeige
4.1
Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Bediensteten durch die neue Telefonie und die Software Cisco Jabber, insbesondere durch die Auswertung der zentral gespeicherten Daten, findet mit Ausnahme der in Nr. 4.2 genannten Fälle nicht statt.
4.2
Ausgenommen sind Fälle, in denen eine individuelle Verhaltens- oder Leistungskontrolle wegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß oder auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
In diesem Fall ist der oder die Bedienstete vor Beginn über den Umfang und den Zweck der Maßnahme zu unterrichten und gegebenenfalls zur Stellungnahme aufzufordern, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Maßnahme (z. B. strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen) entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, soweit dies durch den Betroffenen beantragt wird. Der Betroffene ist hierüber zu belehren.
Nach Beendigung der Maßnahmen sind der Betroffene sowie die von ihm eingeschaltete Personalvertretung über den Ausgang der Maßnahme zu unterrichten.
Auswertungen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
4.3
Die Präsenzanzeige in der Software Cisco Jabber ist systemweit deaktiviert.
5. Datenzugriff und Schweigepflicht
5.1
Der Zugriff auf Daten in Verfahren im Sinne der Nr. 4.2 darf nur durch Dienst- bzw. Fachvorgesetzte sowie von ihnen beauftragte Mitarbeiter erfolgen. Letztere sind der Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsvertretung namentlich mitzuteilen. Die Zugriffe sind für die Kontrollzwecke zu dokumentieren. Hierbei ist mindestens festzuhalten, wer wann und mit welcher Eingabe welche Auswertung erzielt hat. Unberührt bleibt der Zugriff durch technische Mitarbeiter zur Wahrnehmung von deren Aufgaben.
5.2
Alle Personen, die Zugriff auf solche Daten haben, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht. Diese ist Teil ihrer Dienstaufgaben. Sie gilt auch gegenüber Vorgesetzten aus anderen Bereichen. Die Personen nach Satz 1 sind hierüber gesondert zu belehren.
6. Barrierefreiheit
Die Barrierefreiheit, insbesondere die Blindentauglichkeit der Lösung wird angestrebt.
7. Inkrafttreten, Laufzeit
7.1
Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
7.2
Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung weiter.
München, den 11. Januar 2022
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Hauptpersonalrat beim
Bayerischen Staatsministerium der Justiz
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
Ralf Simon
Amtmann im Justizvollzugsdienst
Hauptrichterrat
Hauptstaatsanwaltsrat
Ingrid Demmel
Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht
Andrea Mayer
Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin
des Leitenden Oberstaatsanwalts
Feedback