Dienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Verfahrensmanagementsystems für Großraum- und Schwertransporte - VEMAGS - bei den Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung und der Baye...
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Dienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Verfahrensmanagementsystems für Großraum- und Schwertransporte - VEMAGS - bei den Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung und der Bayerischen Staatsbauverwaltung

Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten schließen das Bayerische Staatsministerium des Innern – AIV und OBB – und seine Hauptpersonalräte für den Bereich der Allgemeinen Inneren Verwaltung und der Bayerischen Staatsbauverwaltung gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) im Geiste einer vertrauensvollen Zusammenarbeit folgende Dienstvereinbarung:
(1) Die Dienstvereinbarung bezieht sich auf die Einführung und Anwendung des bundeseinheitlichen Verfahrensmanagementsystems für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) – Verfahrensmodul –
– im Bayerischen Staatsministerium des Innern,
– bei den Regierungen und
– bei den sonstigen Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung und der Bayerischen Staatsbauverwaltung für die zum Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gehörenden Beschäftigten.
Wegen der leichteren Lesbarkeit des Vereinbarungstextes wird nachfolgend ausschließlich die männliche Form gewählt. Dies stellt keine Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten dar.
(2) Die Grundlagen des Verfahrens ergeben sich aus dem von der Projektleitung VEMAGS des Bundeslandes Hessen erstellten Anwenderhandbuch für das Verfahrensmodul und der mit Hessen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zu VEMAGS (VV-VEMAGS). Die Struktur der Daten ist ebenfalls im Anwenderhandbuch festgelegt.
(1) Das Verfahren VEMAGS dient der bundeseinheitlichen Abwicklung und Bescheidserstellung im nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO vorgeschriebenen Verfahren für Großraum- und Schwertransporte.
Darüber hinaus dient es zur Darstellung der jeweiligen Verfahrensstände bei den beteiligten Antragstellern und den Behörden und erhöht somit die Transparenz des Erlaubnis-/Genehmigungsverfahrens sowohl innerhalb als auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung für den in VEMAGS registrierten und zugelassenen Benutzerkreis. Der einzelne Sachbearbeiter der Behörde ist für den Antragsteller dabei nicht erkennbar. Daneben dient es der Erstellung statistischer Auswertungen über die Gesamtmenge von Verfahren je Erlaubnisbehörde getrennt nach durchgeführten Anhörungen, erledigten und offenen Vorgängen sowie abgelehnten Anträgen.
(2) Das Verfahren VEMAGS dient nach dem übereinstimmenden Willen der beteiligten Bundesländer nicht Zwecken der Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten. Es soll als Hilfsmittel ausschließlich die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens im Interesse der Mitarbeiter vereinfachen und beschleunigen. Zusätzlich soll es durch die verbesserte Transparenz aufwendige Rückfragen Dritter im Erlaubnis-/Genehmigungsverfahren vermindern und damit zu einer Entlastung von Informationstätigkeiten beitragen.
(3) Bei den Arbeitsplätzen der Sachbearbeiter im Großraum- und Schwerverkehr handelt es sich um Arbeitsplätze, deren Ausstattung und Gestaltung sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften richtet.
(1) Die für die Antragsbearbeitung und die Bescheidserstellung erforderlichen Daten sowie die Verwaltung der Anwenderdaten (Behördendaten) und der Benutzerdaten (persönliche Daten der Verwender) sind im Anwenderhandbuch zu VEMAGS beschrieben. Eine über die für die Sachbearbeitung notwendige Datenverarbeitung hinausgehende Speicherung ist nicht zulässig.
(2) Die technischen Möglichkeiten des Verfahrens VEMAGS dürfen von den hierzu befugten Benutzern nur im Rahmen der Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung angewendet werden.
(3) Ein Datenaustausch innerhalb von VEMAGS unter Behörden findet nur insoweit statt, als die jeweils empfangende Behörde die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(1) Einführung und Nutzung von VEMAGS dürfen schutzwürdige Belange der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung wird Rechnung getragen, indem jede Verwendung der erfassten Daten über die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke hinaus ausgeschlossen ist. Schutzrechte nach anderen Vorschriften – insbesondere nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz – bleiben unberührt.
(2) Die Daten in VEMAGS dienen ausschließlich der Sachbearbeitung im Großraum- und Schwerverkehr. Sie sind, wenn ihre Speicherung aus rechtlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, physikalisch zu löschen.
(3) Bedienstete, die das Verfahren VEMAGS dienstlich anwenden sollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit im Verfahren hierfür besonders geschult werden.
(1) Die im Rahmen von VEMAGS erfassten oder gewonnenen Daten werden nicht für Leistungsprofile verwendet.
(2) VEMAGS wird nicht zur individuellen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle eingesetzt. Auch der Inhalt von Dateien, die aus Gründen der Datensicherheit sowie zu allgemeinen statistischen Zwecken erstellt werden, wird nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwandt.
(1) Nur die verfahrensbeteiligten Sachbearbeiter und deren Vorgesetzte dürfen im Rahmen der sachlichen und personellen Zuständigkeit die Daten erfassen, einsehen oder ändern. Die Primärbenutzer einer anwendenden Stelle sind zudem befugt, die Datensätze der Behörde und der jeweiligen Benutzer (Verwender) der eigenen Behörde einzusehen, zu bearbeiten oder zu löschen.
(2) Der Landesbeauftragte VEMAGS ist berechtigt, alle im System für Bayern angelegten Datensätze einzusehen und zu bearbeiten. Die jeweiligen Zugriffsberechtigungen richten sich nach dem Anwenderhandbuch zu VEMAGS.
Der Landesbeauftragte nimmt keinen Einfluss auf die Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörde. § 44 StVO bleibt hiervon unberührt. Der Landesbeauftragte hat darüber hinaus die Befugnis, Datensätze der einzelnen Anwender (Behörden) und Benutzer (Verwender) abzuändern und nach Bedarf zu pflegen. Eine Änderung der Datensätze über die Sachentscheidung der Behörde oder des Anwenders oder eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch den Landesbeauftragten VEMAGS findet nicht statt.
(1) Der jeweilige Hauptpersonalrat hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen das System betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben nach Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayPVG erforderlich ist. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.
(2) Der Hauptpersonalrat hat jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffende Unterlagen, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(3) Unberührt bleiben Beteiligungsverfahren (einschließlich Dienstvereinbarungen) der anwendenden Behörden im Rahmen deren Entscheidungsbefugnis (behördenspezifische Fragen).
(1) Die Hauptpersonalräte werden über geplante Verfahrensneu- und -weiterentwicklungen, geplante neue Auswertungen und Datenübermittlungen frühzeitig und umfassend informiert. Einfache Verfahrensänderungen können den Hauptpersonalräten formlos spätestens vierteljährlich in Sammelmitteilungen zugeleitet werden.
(2) Wesentliche Verfahrensänderungen und -erweiterungen bedürfen der erneuten Zustimmung der Hauptpersonalräte (Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG).
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren und seine Hauptpersonalräte treten bei Bedarf zu gemeinsamen Besprechungen zusammen. Hierbei werden bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Dienstvereinbarung und über die Anwendung und Einführung von VEMAGS – Verfahrensmodul – im Geiste dieser Vereinbarung entsprechende Einzelproblemlösungen herbeigeführt.
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung weiter.
(2) Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt.
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Oberste Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium
des Innern
Günter Schuster
Josef Poxleitner
Hauptpersonalrat beim
Bayerischen Staatsministerium
des Innern
Hauptpersonalrat bei der
Obersten Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium
des Innern
Ernst Ziegenheim
Horst Hartmann
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