Dienstvereinbarung über die Umsetzung des Prüfkonzepts der Personal verwaltenden Stellen und den Einsatz des Prüftools HR-easy-audit im Verfahren VIVA-PSV
Zur effizienten Prüfung der Vorgaben im Verfahren VIVA wird im Rahmen der Umsetzung des
Soweit nicht anders möglich, wurden die in dieser Dienstvereinbarung enthaltenen Bezeichnungen aufgrund der besseren Lesbarkeit ausschließlich in der männlichen Form verwendet; sie schließen sowohl Frauen als auch Männer ein.
1. Gegenstand
1.1
Die Dienstvereinbarung gilt für die Einführung, Anwendung und Änderung des Prüftools „HR-easy-audit “ der Firma Solutions Gesellschaft für Organisationslösungen mbH im Rahmen des Prüfkonzepts PSV.
1.2
Mit dem Prüftool werden die Vorgaben des Prüfkonzeptes zur Prüfung der in VIVA vorgegebenen Daten in den Personal verwaltenden Stellen technisch umgesetzt.
2. Anwendungsbereich
2.1
Die Dienstvereinbarung umfasst die Personal verwaltenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
3. Prüfpflichten
3.1
Die einzelnen Prüfpflichten sind im Prüfkonzept PSV festgelegt.
3.2
Erweiterungen bzw. Änderungen dieser Prüfpflichten veranlasst die Leitstelle Personalwirtschaft beim Landesamt für Finanzen nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen.
3.3
Bei grundlegenden Änderungen und Erweiterungen bzw. Einführung neuer oder abweichender Prüffunktionen wird der Hauptpersonalrat im Rahmen des Personalvertretungsrechts beteiligt.
4. Intensitätsstufen
4.1
Intensitätsstufen werden für die Prüfung nicht eingestellt.
5. Verwaltung der Anwenderdaten
5.1
Die Berechtigungen werden im Prüftool „HR-easy-audit “ nach der schriftlichen Vorgabe der Personal verwaltenden Stelle durch das Landesamt für Finanzen in der Abteilung 1T eingestellt bzw. angepasst. Die fachliche Verwaltung der Berechtigungen liegt ausschließlich bei der Personal verwaltenden Stelle. Diese informiert die entsprechende Personalvertretung über die Festlegung von Berechtigungen.
5.2
Mit der technischen Verwaltung dieser vertraulichen Anwenderdaten ist nur ein auf das notwendige Mindestmaß beschränkter Personenkreis beim Landesamt für Finanzen in den Abteilungen 1L und 1T zu betrauen
6. Prüfergebnisse
6.1
Die Prüfergebnisse werden vom Prüfer mit dem Setzen des Erledigungsvermerkes im Prüftool „HR-easy-audit “ am prüfpflichtigen Datensatz des geprüften Personalfalles gesichert. Die Prüfergebnisse werden dabei ausschließlich mit folgenden Fehlerwertigkeiten (vgl. Nr. 3 des Prüfkonzeptes PSV) bewertet:
0
= fehlerfrei
1
= Fehler ohne finanzielle Auswirkung
9
= Fehler mit möglicher finanzieller Auswirkung.
7. Auswertung der Prüfergebnisse
7.1
Zur Optimierung der Prüfpflichten und zur Steigerung der Effizienz der Prüfung dürfen die Daten aus dem Prüftool „HR-easy-audit “ ausgewertet werden.
7.2
Die Auswertungen erfolgen anonymisiert, so dass weder Rückschlüsse auf den Prüfer noch auf die Person oder die Arbeitsqualität des einzelnen Bearbeiters (= Änderer) möglich sind.
7.3
Die Auswertungen werden von der Abteilung 1T des Landesamts für Finanzen ausschließlich auf Anforderung der Personal verwaltenden Stelle nach der Beauftragung über die Leitstelle Personalwirtschaft erstellt.
7.4
Die Auswertungen werden den Personal verwaltenden Stellen für ihren Bereich von der Leitstelle Personalwirtschaft des Landesamts für Finanzen als Information zur Verfügung gestellt.
7.5
Die entsprechenden Personalvertretungen sind über erstellte Auswertungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu informieren.
7.6
Auf Wunsch sind ihnen die Auswertungen zuzuleiten.
8. Informationsrechte des Hauptpersonalrats
8.1
Der Hauptpersonalrat hat das Recht auf Auskunft und Information in allen den Einsatz des Prüftools „HR-easy-audit “ und die hinterlegten Prüfpflichten betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
8.2
Der Hauptpersonalrat ist bei grundsätzlichen Veränderungen der Prüfpflichten rechtzeitig und umfassend zu informieren.
8.3
Der Hauptpersonalrat wird auf Anfrage jederzeit über die Planung bzw. den aktuellen Stand der Prüfungsmechanismen umfassend informiert.
9. Inkrafttreten
9.1
Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
9.2
Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
9.3
In diesem Fall gelten die Regelungen bis zum Abschluss eines neuen Beteiligungsverfahrens weiter.
9.4
Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher Regelungen unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt.
München, den 11. November 2010
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Hauptpersonalrat beim
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Schön
Ministerialdirektor
Schmid
Vorsitzender
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