Dienstreisen der Seminarrektoren, der Seminarleiter der Fachlehrer und der Seminarleiter der Pädagogischen Assistenten
Die Regierungen werden ermächtigt, den Seminarrektoren als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Volksschulen und Lehrern an Sonderschulen, den Seminarleitern der Fachlehrer an Volksschulen und den Seminarleitern der Pädagogischen Assistenten die zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben (Abhaltung von Seminartagen und Ausbildungstagen, Schulbesuche bei den Seminarteilnehmern, Teilnahme an den schulpraktischen und mündlichen Prüfungen usw.) notwendigen Dienstreisen in ihrem Seminarbezirk bis zur Dauer eines Tages allgemein schriftlich zu genehmigen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG). Die allgemeine Genehmigung ist in jederzeit widerruflicher Weise zu erteilen.
Die Reisekostenabrechnungen der Seminarrektoren und Seminarleiter der Fachlehrer und der Pädagogischen Assistenten, die z.B. halbjährlich oder vierteljährlich erstellt werden können, sind dem Seminarbeauftragten bei der Regierung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Den Anträgen ist eine Aufstellung über die im gleichen Zeitraum durchgeführten Dienstreisen unter Angabe des Tages, des Ortes des Dienstgeschäftes (Schule), der jeweiligen zeitlichen Dauer (von …………… bis ……………) und des Zweckes der Dienstreise (z.B. Beratungsbesuch des Seminarteilnehmers N. ……………) beizufügen.
Diese Aufstellung ist zur Überprüfung der Reisekostenabrechnungen erforderlich; außerdem ist es dem Seminarbeauftragten bei der Regierung dadurch möglich, die Arbeit der Seminarrektoren und der Seminarleiter zu beurteilen und zu lenken.
Die Entschließung über Dienstreisen der Seminarleiter für den Volksschuldienst und der Seminarleiter der Fachlehrer an Volksschulen vom 9. Mai 1960 (KMBl S. 194) in der Fassung vom 8. August 1972 (KMBl S. 797) wird aufgehoben.
I. A. Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor
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