Dienstreisen der Schulräte
DE - Landesrecht Bayern

Dienstreisen der Schulräte

Der Schulrat als fachlicher Leiter des Staatlichen Schulamtes und die weiteren Schulräte werden gemäß Art. 2 Abs. 3 BayRKG ermächtigt, die nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen ihres festgelegten Aufgabenbereichs notwendigen Dienstreisen bis zur Dauer von fünf Tagen im Schulamtsbereich ohne Genehmigung durchzuführen.
Dienstreisen an Orte außerhalb des Schulamtsbereichs bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Regierung.
Soweit es sich mit den Dienstgeschäften vereinbaren lässt, sollen die Schulaufsichtsbeamten die notwendigen Dienstreisen mit den Dienstreisen des Landratsamtes, des Gesundheitsamtes und sonstiger staatlicher Stellen verbinden.
Im Falle der Mitbenutzung staatseigener Kraftfahrzeuge durch die Schulräte unterbleibt eine anteilige Kostenerstattung durch die Schulräte.
Die Benützung von Dienstkraftfahrzeugen der Kreisverwaltungsbehörde durch die Schulräte allein ist auf dringende Fälle zu beschränken.
Für die Benützung von Dienstkraftfahrzeugen der Kreisverwaltungsbehörde durch die Schulräte zu Dienstreisen kann den Kommunen eine Entschädigung von 26 Pfennig pro Kilometer gewährt werden, soweit auch für die Inanspruchnahme staatlicher Dienstkraftfahrzeuge die gleiche Entschädigung entrichtet wird.
Die Entschädigungen sind ggf. in die Reisekostenrechnungen der Schulräte aufzunehmen.
Die Abteilungen für Schul- und Bildungswesen der Regierungen sollen mit den Schulräten des Regierungsbezirks mindestens zweimal in jedem Schuljahr Dienstbesprechungen über die Probleme der unterrichtlichen und erzieherischen Gestaltung der Volks- und Sondervolksschule sowie über Fragen der Schulverwaltung durchführen.
Die Entschließung über Dienstreisen der Schulräte vom 26. April 1960 (KMBl S. 137) in der Fassung vom 3. Februar 1970 (KMBl S. 107) wird aufgehoben.
I. A. Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor
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