Dienstordnung für die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns mit Naturkundemuseum Bayern (SNSB)
DE - Landesrecht Bayern

Dienstordnung für die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns mit Naturkundemuseum Bayern (SNSB)

1.  Aufgaben

1.1 

¹Die SNSB wurden 1827 gegründet und bilden eine nachgeordnete Behörde des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. ²Ihre Aufgaben sind Sammlungswesen, Forschung und Wissenschaftskommunikation in ihren wissenschaftlichen Bereichen.
³Schwerpunkte:
– Sachgerechte Aufbewahrung, Kultur und (digitale) Dokumentation, Aufstellung sowie sinnvolle Ergänzung der Sammlungsbestände;
– Wissenschaftliche Bearbeitung des Sammlungsmaterials und Weiterentwicklung der Sammlungen gemäß den Fragestellungen, die sich aus dem jeweils neuesten Stand der betreffenden naturwissenschaftlichen Disziplin ergeben;
– Forschung und Entwicklung im Bereich der wissenschaftlichen Disziplinen der einzelnen Sammlungen;
– Bereitstellung von Sammlungsmaterial für wissenschaftliche Bearbeitung vor Ort und im nationalen und internationalen Leihverkehr;
– Erstellung und Bereitstellung von Daten von und in Bezug zu Sammlungsobjekten für die wissenschaftliche Bearbeitung;
– Öffentliche Wissensvermittlung, Wissenschaftskommunikation und Bildungsarbeit über die Themengebiete aller Abteilungen.

1.2 

Die SNSB sind gemeinnützig tätig.

2.  Aufbau

2.1 

Die SNSB bestehen aus den folgenden Abteilungen:

2.1.1 

Anthropologische Staatssammlung – Staatssammlung für Anthropologie München (SAM)

2.1.2 

Naturkundemuseum Bayern mit Biotopia Lab
¹Das Bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 15. Juli 2014 der Erweiterung des Museums Mensch und Natur zu einem Naturkundemuseum Bayern und der engen Vernetzung mit den Regionalmuseen zugestimmt. ²Naturkundemuseum Bayern macht die Naturwissenschaften in Bayern und insbesondere die SNSB durch Ausstellungen, Vermittlungsprogramme und Öffentlichkeitsarbeit sichtbarer. ³Das geplante Museum steht darüber hinaus für die nationale und internationale Konkurrenzfähigkeit des Freistaates Bayern in Wissenschafts-, Bildungs- und Umweltthemen.

2.1.3 

Botanische Staatssammlung – Botanische Staatssammlung München (BSM)

2.1.4 

Botanischer Garten München-Nymphenburg (einschließlich Alpengarten am Schachen und Außenstelle Oberhof) (BGM)

2.1.5 

Mineralogische Staatssammlung – Mineralogische Staatssammlung München (MSM) mit dem Museum Mineralogia München (MMM)

2.1.6 

Museum Mensch und Natur (MMN) mit Werkstätten
¹Das Museum Mensch und Natur ist derzeit – bis zur Errichtung des Naturkundemuseums Bayern – das zentrale Ausstellungsforum der SNSB. ²Es ist eine Bildungsstätte mit großer Breitenwirkung. ³Es unterstützt die Staatssammlungen, ihre Fachmuseen, die Regionalmuseen und den Botanischen Garten München bei der Planung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen mit handwerklichen Werkstätten, Grafik und Museumspädagogik. ⁴Bei den Planungen für den weiteren Ausbau als Naturkundemuseum Bayern wirkt das Museum Mensch und Natur mit.
⁵Die Werkstätten stehen unter Leitung des Museums Mensch und Natur. ⁶Alle Regionalmuseen und das Naturkundemuseum Bayern haben gleichberechtigt Zugang zu deren Dienstleistungen. ⁷Die Werkstätten unterstützen sie bei der Erstellung und Überarbeitung ihrer Dauerausstellungen und bei der Erstellung von Sonder- und Wanderausstellungen. ⁸Im Rahmen ihrer Möglichkeiten erbringen die Werkstätten auch Leistungen für alle anderen Abteilungen der SNSB.

2.1.7 

Paläoanatomische Staatssammlung – Staatssammlung für Paläoanatomie München (SPM)

2.1.8 

Paläontologische und Geologische Staatssammlung – Bayerische Staatssammlung für Paläontologie und Geologie mit dem Paläontologischen Museum München und dem Geologischen Museum München (BSPG)

2.1.9 

Regionalmuseen (Jura-Museum Eichstätt (JME), Naturkunde-Museum Bamberg (NKMB), RiesKraterMuseum Nördlingen (RKM), Urwelt-Museum Oberfranken (U-MO), Bionicum Nürnberg)
¹Die fünf Regionalmuseen bilden gemeinsam eine Abteilung der SNSB. ²Sie sind zur Erfüllung des Bildungsauftrages, sowie zur wissenschaftlichen Forschung und Sammlung im Rahmen ihrer Sammlungsschwerpunkte verpflichtet. ³Die museale Schwerpunktsetzung ist mit dem jeweiligen lokalen Träger, die wissenschaftliche Schwerpunktsetzung ist mit den fachlich zuständigen Direktoren und Direktorinnen der jeweiligen Staatssammlung abzustimmen.

2.1.10 

Zentrale Einrichtungen

2.1.11 

Zoologische Staatssammlung – Zoologische Staatssammlung München (ZSM)

2.2  Abteilungsleitungen

¹Die Sammlungen und der Botanische Garten München-Nymphenburg werden von je einem wissenschaftlichen Direktor/einer wissenschaftlichen Direktorin geleitet (Sammlungsleitung); der Aufbau des Naturkundemuseums Bayern wird durch einen Direktor/eine Direktorin geleitet (Gründungsdirektor/Gründungsdirektorin). ²Er/Sie ist wissenschaftlich und fachaufsichtlich verantwortlich. ³Das Direktorenamt ist in Personalunion mit einer Professur an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbunden.
⁴Die Botanische Staatssammlung München und der Botanische Garten München-Nymphenburg werden in Personalunion geleitet.
⁵Die Abteilung Zentrale Einrichtungen wird von einem Generalsekretär/einer Generalsekretärin mit der Befähigung zum Richteramt geleitet. ⁶Im Einzelfall kann vom Erfordernis der Befähigung zum Richteramt abgesehen werden.
⁷Das Museum Mensch und Natur mit den Werkstätten wird von einem Museumsleiter/einer Museumsleiterin geleitet.
⁸Die fünf Regionalmuseen werden jeweils von einem Museumsleiter/einer Museumsleiterin geleitet (Museumsleitung). ⁹Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin (Abteilungsleitung der Regionalmuseen).

3.  Organe

3.1  Fachausschüsse

¹Die drei Fachausschüsse (Sammlung, Forschung, Wissenschaftskommunikation) beraten das Direktorium fachbezogen und sind verantwortlich für diejenigen Aktivitäten, für die ihnen vom Direktorium Mittel zugewiesen werden. ²Die Fachausschüsse verantworten die vom Direktorium nach Nr. 3.3 verteilten Haushaltsmittel. ³Jeder Fachausschuss wird von einem Abteilungsleiter/einer Abteilungsleiterin, ausgenommen des Generaldirektors/der Generaldirektorin und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, mit je einer Stellvertretung geleitet, der durch Wahl im Kreis aller Abteilungsleitungen für eine Amtszeit von drei bis fünf Jahren bestimmt wird. ⁴Zur Begleitung der Zusammenführung der bisherigen Abteilungen der SNSB und der neuen Abteilung Naturkundemuseum Bayern sowie zur Wirkung in die Fläche wird der Fachausschuss Wissenschaftskommunikation abweichend von Satz 3 zunächst von einer gleichberechtigen Doppelspitze (Gründungsdirektor gemeinsam mit dem Museumsleiter des RKM) geleitet; spätestens zum 1. Januar 2025 erfolgt eine Wahl nach Satz 3.

3.2  Plenum

¹Das Plenum berät das Direktorium. ²Dieses informiert das Plenum über die wesentlichen Entwicklungen. ³Den gemeinsamen Vorsitz des Plenums haben der Generaldirektor/die Generaldirektorin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin. ⁴Dem Plenum gehören die Leiter und Leiterinnen der Abteilungen sowie die Museumsleitungen der Regionalmuseen an. ⁵Ferner gehören ihm die/der Gleichstellungsbeauftragte und der/die Vorsitzende des Personalrats der SNSB an.

3.3  Direktorium

¹Das Direktorium ist für die gemeinsamen Grundsatz- und Strategieaufgaben zuständig. ²Es entscheidet über die Verteilung der zugewiesenen Haushaltsmittel und der Planstellen sowie über die Besetzung der Planstellen des wissenschaftlichen Personals. ³Die Besetzung der Leitungsstellen der Regionalmuseen geschieht im Einvernehmen mit dem jeweiligen lokalen Träger. ⁴Es gibt den SNSB eine Geschäftsordnung. ⁵Es erstellt gemeinsame Konzepte. ⁶Es erarbeitet regelmäßig gemeinsame strategische Ziele für die SNSB. ⁷Das Direktorium besteht aus dem Generaldirektor/der Generaldirektorin, dem Generalsekretär/der Generalsekretärin und den Leitungen der drei Fachausschüsse. ⁸Der Generaldirektor/die Generaldirektorin, der Generalsekretär/die Generalsekretärin sowie die Leitungen der drei Fachausschüsse haben je eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Generaldirektor/die Generaldirektorin. ⁹Der wissenschaftliche Geschäftsführer/die wissenschaftliche Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen beratend teil.

3.4  Generalsekretär/Generalsekretärin

¹Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin leitet die Abteilung Zentrale Einrichtungen und ist Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt. ²Er/Sie ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte des nichtwissenschaftlichen Personals der SNSB, weitere unmittelbare Vorgesetztenfunktionen in den Abteilungen bleiben unberührt.

3.5  Generaldirektor/Generaldirektorin

3.5.1  Aufgaben des Generaldirektors/der Generaldirektorin

¹Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin vertritt die SNSB in ihrer Gesamtheit nach außen – unbeschadet des Vertretungsrechts, welches den einzelnen Abteilungsleitungen für ihren Bereich zusteht. ²Er/Sie führt die laufenden Geschäfte und ist in Abstimmung mit dem Direktorium für Grundsatz- und Strategieaufgaben zuständig. ³Er/Sie ist an die Beschlüsse des Direktoriums gebunden. ⁴Er/Sie ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte des an den SNSB tätigen wissenschaftlichen Personals und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. ⁵Weitere unmittelbare Vorgesetztenfunktionen in den Abteilungen bleiben unberührt. ⁶Er/Sie übt das Hausrecht in allen Liegenschaften aus, für die den SNSB die Grundbesitzbewirtschaftung zusteht. ⁷Er/Sie leitet die Sitzungen der Direktorenkonferenz. ⁸Ihm/Ihr steht zur Unterstützung eine „Wissenschaftliche Geschäftsführung“ zur Verfügung.

3.5.2  Bestellung des Generaldirektors/der Generaldirektorin

¹Dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird eine Sammlungs- bzw. Museumsleitung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Abteilungsleitungen zur Bestellung als Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns sowie eine Stellvertretung vorgeschlagen. ²Der Vorschlag sollte zwei Monate vor dem Ausscheiden eines amtierenden Generaldirektors oder einer amtierenden Generaldirektorin aus dem Amt eingehen. ³Das Staatsministerium ist an den Vorschlag nicht gebunden. ⁴Die Dauer der Bestellung beträgt in der Regel fünf Jahre. ⁵Wiederbestellung ist möglich.

4.  Jahresbericht

¹Die SNSB übergeben dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in der Regel nach Ablauf eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die im abgelaufenen Haushaltsjahr erfüllten Aufgaben und über die besonderen Vorkommnisse. ²Die Abteilungen stellen die jeweils erforderlichen Angaben zusammen.

5.  Beiräte

5.1  Beirat der SNSB

¹Die SNSB haben einen Beirat mit zehn Mitgliedern, die vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für eine Amtszeit von längstens drei Jahren auf Vorschlag des Direktoriums bestellt werden. ²Die in den SNSB verkörperten Fachwissenschaften sollen im Beirat angemessen vertreten sein. ³Der Gründungsdirektor/Die Gründungsdirektorin nimmt als Gast an den Sitzungen des Beirats teil.

5.2  Beirat des Naturkundemuseums Bayern

¹Für eine Übergangszeit behält das Naturkundemuseum Bayern innerhalb der SNSB seinen eigenen Beirat mit sieben bis elf Mitgliedern, die vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für eine Amtszeit von drei Jahren auf Vorschlag des Direktoriums bestellt werden. ²Der Beirat des Naturkundemuseums soll auch gemeinsam mit dem SNSB-Beirat tagen. ³Dem Beirat gehören an
– mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus anderen Museen oder anderen Kultureinrichtungen,
– mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem Bildungsbereich,
– mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem bayerischen Hochschulbereich,
– mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
– mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Wirtschaft,
– mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Bereichen Architektur, Kunst und Design sowie
– weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
⁴Mindestens zwei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Ausland sein. ⁵Der Beirat unterstützt die wissenschaftliche Arbeit des Naturkundemuseums Bayern und gibt Empfehlungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. ⁶Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin der SNSB nimmt als Gast an den Sitzungen des Beirats teil.

5.3  Beiräte der Regionalmuseen

¹Jedes Regionalmuseum hat einen Museumsbeirat, in dem eine fachlich zuständige Sammlungsleitung und eine Vertretung des lokalen Trägers einen ständigen Sitz haben. ²Ein Vertreter/Eine Vertreterin der regionalen Öffentlichkeit, ein fachnaher Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin eines zuständigen Fördervereins bzw. einer Stiftung werden unter Mitwirkung der Museumsleitung vom Direktorium für jeweils drei Jahre benannt. ³Die Museumsleitung hat für die Vertretung nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht, Förderverein bzw. Stiftung und Träger haben für ihre Vertretung ein Vorschlagsrecht. ⁴Die Museumsleitung hat dem Beirat über die laufende Museumsarbeit und Zukunftsplanung zu berichten. ⁵Der Beirat ist verpflichtet, eine Stellungnahme zu diesem Bericht abzugeben.

5.4  Gemeinsame Regeln für die Beiräte

¹Jeder Beirat tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. ²Die Tagungen können als gemeinsame Tagungen gestaltet sein. ³Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. ⁴Notwendige Auslagen werden erstattet. ⁵Für die Mitglieder des Beirats ist eine Stellvertretung nicht möglich. ⁶Eine wiederholte Bestellung der Mitglieder des Beirats ist möglich. ⁷Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Dienstordnung für die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns (SNSB) vom 25. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 202) außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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