Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gemäß Art. 5 Abs. 1, 2 und 5 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG), Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und Nr. 4.2 Satz 3, Nr. 5.10 Satz 2, Nrn. 5.11, 7.3, 10 Satz 2 und Nr. 11.4 Satz 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015 (JMBl. S. 18, StAnz. Nr. 16) – im Folgenden GemBek – wird für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergänzend Folgendes bestimmt:
1. Periodische Beurteilung
1.1
¹Der periodischen Beurteilung unterliegen für Beurteilungsperioden ab dem 1. Januar 2013 (Nr. 5.1 GemBek) Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. ²Nicht mehr periodisch beurteilt werden Richterinnen und Richter auf Lebenszeit
– in den Besoldungsgruppen R 3 und höher sowie
– in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2, bei denen am Beurteilungsstichtag (Nr. 5.5 GemBek) mehr als 26 Jahre seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergangen sind.
1.2
Darüber hinaus werden die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nicht mehr periodisch beurteilt, die aufgrund Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 17. Oktober 2000 (AllMBl. S. 752), die durch Bekanntmachung vom 17. November 2011 (AllMBl. S. 663) geändert worden ist, zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 nicht periodisch beurteilt wurden.
1.3
¹Richter und Richterinnen, die nach den Nrn. 1.1 und 1.2 nicht beurteilt werden, sind auf Antrag in die periodische Beurteilung einzubeziehen. ²Der an den beurteilenden Präsidenten oder die beurteilende Präsidentin (Nr. 2.2 GemBek) zu richtende Antrag muss vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden. ³In der Beurteilung ist zu vermerken, dass sie auf Antrag erstellt worden ist.
2. Anlassbeurteilungen
2.1
¹Wenn im Falle einer Bewerbung der Richterin oder des Richters die letzte Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt, ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen. ²Im Übrigen gelten die Nrn. 7.1 und 7.2 GemBek.
2.2
Der Beurteilungszeitraum für die Anlassbeurteilung beginnt mit dem letzten Beurteilungsstichtag ( Nr. 5.5 GemBek).
3. Zwischenbeurteilungen
¹Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die noch der periodischen Beurteilung unterliegen, sind Zwischenbeurteilungen zu erstellen, wenn sie nach Ablauf eines Jahres seit der letzten periodischen Beurteilung innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder von der Verwaltungsgerichtsbarkeit an eine Behörde versetzt werden. ²In die Zwischenbeurteilungen ist ein abschließendes Gesamturteil aufzunehmen. ³Im Übrigen gilt Nr. 10 GemBek.
4. Beurteilungsinhalt
4.1
¹Für die Beurteilung der Richterinnen und Richter werden einzelne Beurteilungskriterien als besonders wichtig angesehen. ²Daher besteht stets ein Anlass im Sinne der Nr. 3 Satz 3 GemBek, über diese eine Aussage zu treffen. ³Im Einzelnen werden gemäß Satz 1 als wichtig erachtet:
–
Nr. 3.1.1 GemBek,
–
Nr. 3.1.3 GemBek,
–
Nr. 3.1.7 GemBek,
–
Nr. 3.1.8 GemBek,
–
Nr. 3.2.3 GemBek und
–
Nr. 3.2.8 GemBek.
⁴Auf das in Nr. 3.1.8 GemBek genannte Kriterium ist jedoch nur einzugehen, wenn die Richterin oder der Richter im Beurteilungszeitraum mit Führungsaufgaben betraut war.
4.2
¹Zu jedem der in Nr. 4.1 Satz 3 genannten Beurteilungskriterien ist die Ausprägung der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten anzugeben. ²Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten, ist deutlich zu machen, ob die durch das Beurteilungskriterium beschriebenen Eigenschaften bei den Beurteilten besonders ausgeprägt, gut ausgeprägt, zufriedenstellend ausgeprägt oder wenig ausgeprägt sind.
5. Überprüfung der Beurteilungen
¹Die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht werden von der obersten Dienstbehörde nur im Hinblick auf die Einhaltung der Formalien überprüft. ²Die periodischen Beurteilungen sind spätestens vier Monate nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur abschließenden Überprüfung vorzulegen. ³Im Fall der Beanstandung durch das Staatsministerium wird die Beurteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium geändert. ⁴Eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet nur statt, wenn gegen diese Einwendungen erhoben werden. ⁵In diesen Fällen wird die Überprüfung vom Staatsministerium auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.
6. Musterbeurteilungsbogen
Die Beurteilungen der Richterinnen und Richter sind nach dem Muster der
7. Verwendungsbeginn
Der einheitliche Verwendungsbeginn (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird im Beurteilungsanschreiben festgelegt.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 24. Dezember 2016 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2028 außer Kraft. ³Mit Ablauf des 23. Dezember 2016 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 17. Oktober 2000 (AllMBl. S. 752), die durch Bekanntmachung vom 17. November 2011 (AllMBl. S. 663) geändert worden ist, außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Anlagen
Feedback