DklV: Dienstkleidungsvorschrift für die Bayerische Forstverwaltung
Auf Grund des Art. 75 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und Art. 102 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Geltungsbereich
Diese Dienstkleidungsvorschrift gilt für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der Bayerischen Forstverwaltung.
2. Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung
2.1
¹Zum Tragen von Dienstkleidung mit Hoheitsabzeichen verpflichtet sind bei forstlichen Außendiensttätigkeiten die im Außendienst tätigen
Beamtinnen und Beamten der dritten und vierten Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst,
unbefristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit vergleichbarer forstlicher Qualifikation
an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. ²Personen im Sinne des Satzes 1, die am Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht tätig sind, sind zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit sie Aufgaben der Landesstelle gemäß der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) wahrnehmen. ³Eine Abordnung bis zur Dauer von drei Monaten lässt die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 nicht erstmalig entstehen.
2.2
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nicht zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet.
2.3
Der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung wird Genüge getan, wenn je nach Witterung und sonstigen Umständen mindestens ein Teil der Dienstkleidung mit sichtbarem Hoheitsabzeichen getragen wird.
3. Berechtigung zum Tragen von Dienstkleidung
3.1
¹Alle Beschäftigten der Bayerischen Forstverwaltung sind berechtigt, die Dienstkleidung ganz oder in Teilen innerhalb und außerhalb des Dienstes zu tragen. ²Berechtigt zum Tragen von Dienstkleidung sind auch ehemalige Beschäftigte, die aus Altersgründen aus der Bayerischen Forstverwaltung ausgeschieden sind.
3.2
Nicht berechtigt zum Tragen von Dienstkleidung ist, wer
aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist und im Ruhestand Tätigkeiten ausübt, die nach Art. 81 BayBG beziehungsweise § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder ähnlichen tarifvertraglichen Vorschriften versagt werden müssten,
nicht dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten nach Art. 81, 82 BayBG, § 3 Abs. 4 TV-L oder ähnlichen tarifvertraglichen Vorschriften nachgeht während der Ausübung solcher Nebentätigkeiten.
4. Dienstkleidung, Hoheitszeichen
4.1
Die Dienstkleidung umfasst grundsätzlich eine Outdoorjacke, eine Windstopperjacke, eine Fleecejacke, ein langes Diensthemd, ein kurzes Diensthemd und eine lange Diensthose.
4.2
Die Dienstkleidung ist in gepflegtem Zustand zu halten und zu tragen.
4.3
Das Hoheitsabzeichen wird am linken Oberarm des jeweiligen Teils der Dienstkleidung als Ärmelabzeichen getragen.
5. Beschaffung der Dienstkleidung
5.1
¹Die Beschaffung der Dienstkleidung erfolgt über den niedersächsischen Landesbetrieb „Logistik Zentrum Niedersachsen“ (LZN). ²Das Nähere wird zwischen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) und dem LZN vereinbart.
5.2
Die Beschaffung erfolgt ausschließlich internetbasiert über einen vom LZN eingerichteten Web-Shop.
5.3
Das Staatsministerium legt fest, welche im Web-Shop des LZN angebotenen Artikel als Dienstkleidung im Sinne der Nr. 4.1 gelten.
5.4
Für Beschäftigte im Sinne der Nrn. 2.1 und 3.1 Satz 1 wird im Web-Shop des LZN ein Dienstkleidungskonto eingerichtet, über das diese selbst Dienstkleidung bestellen können.
6. Dienstkleidungszuschuss
6.1
¹Für den Erwerb der Dienstkleidung erhalten die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beschäftigten (Nr. 2.1) eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Art. 92 Satz 1 BayBesG (Dienstkleidungszuschuss). ²Der Anspruch besteht nur, wenn und solange Anspruch auf Bezüge besteht. ³Der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss entfällt darüber hinaus
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell endet,
im Rahmen einer Abordnung auf einen Dienstposten, bei dem keine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung besteht, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abordnung länger als drei volle Monate dauert,
mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgt; mit dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Kalendermonat steht der Dienstkleidungszuschuss wieder zu.
6.2
¹Der Dienstkleidungszuschuss für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitszeitanteil von mehr als 50 % der Regelarbeitszeit beträgt monatlich 17,50 Euro. ²Bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu einschließlich 50 % der Regelarbeitszeit beträgt der Dienstkleidungszuschuss 60 % des Betrages nach Satz 1, abgerundet auf volle Euro. ³Beginnt oder endet der Einsatz auf einem Dienstposten im Sinne der Nr. 2.1 während eines Kalenderjahres, beträgt der Dienstkleidungszuschuss für jeden angebrochenen Monat 17,50 Euro.
6.3
¹Der Dienstkleidungszuschuss wird auf dem im Web-Shop des LZN angelegten persönlichen Dienstkleidungskonto der Beschäftigten nach Nr. 2.1 rechnerisch geführt. ²Beschäftigte können ihn durch Bestellung von Dienstkleidung im Sinne der Nrn. 4.1 und 5.3 zulasten des hinterlegten Dienstkleidungszuschusses in Anspruch nehmen. ³Nicht in Anspruch genommener Dienstkleidungszuschuss kann bis zum Ende des Folgejahres und bis zu einer Höhe von 420,00 Euro angespart werden, danach verfällt er. ⁴Beim Ausscheiden aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis und mit dem Wegfall der Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung verfällt der auf dem Dienstkleidungskonto hinterlegte, nicht in Anspruch genommene Betrag. ⁵Eine direkte Auszahlung an die Beschäftigten ist ausgeschlossen. ⁶Die tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstkleidungszuschüsse werden dem Staatsministerium vom LZN in Rechnung gestellt.
6.4
¹Dienstvorgesetzte können veranlassen, dass der Dienstkleidungszuschuss für die Beschäftigten eingestellt wird, die der Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung nicht nachkommen. ²Weitere dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen bleiben unberührt.
6.5
Wurde der Dienstkleidungszuschuss durch Bestellungen zulasten des persönlichen Dienstkleidungskontos verbraucht und entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss im laufenden Kalenderjahr aus vom Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen, kann von der Rückforderung eines zu viel gezahlten Dienstkleidungszuschusses abgesehen werden.
7. Sonderregelungen
Das Staatsministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Dienstkleidungsvorschrift zulassen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
8.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
8.2
Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Dienstkleidungsvorschrift für die Beschäftigten der Bayerischen Forstverwaltung (Dienstkleidungsvorschrift – DklV) vom 1. September 2006 (AllMBl. S. 333), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2013 (AllMBl. S. 55) geändert worden ist, außer Kraft.
8.3
Die nach der bisher geltenden Dienstkleidungsvorschrift beschaffte Dienstkleidung kann weiterhin als Dienstkleidung getragen werden.
Georg Windisch
Ministerialdirigent
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