Dienstausrüstung für den Gerichtsvollzieherdienst;Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung (Stichschutzjacken)
DE - Landesrecht Bayern

Dienstausrüstung für den Gerichtsvollzieherdienst;Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung (Stichschutzjacken)

1.  Allgemeines

1.1 

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie die in der Gerichtsvollzieherausbildung befindlichen Bediensteten werden auf Wunsch zur Verbesserung der persönlichen Sicherheit mit einer Spezialjacke ausgestattet, die über einen sehr hohen Beiß-, Schnitt- und Stichschutz verfügt (Stichschutzjacke).

1.2 

¹Das Ausstattungsprojekt ist auf die Dauer von vier Jahren angelegt. ²Erfasst werden alle zum Stichtag 1. Februar 2023 aktiven Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie alle derzeit und bis 31. März 2026 in Ausbildung befindlichen Bediensteten. ³Im Anschluss findet eine Evaluation statt.

1.3 

Die Stichschutzjacke wird im Rahmen der bei Kap. 04 04 Tit. 514 11 (Dienst- und Schutzkleidung) hierfür veranschlagten Haushaltsmittel aus Fürsorgegründen beschafft und den Bediensteten kostenfrei bereitgestellt.

1.4 

¹Eine Verpflichtung zum Tragen der Stichschutzjacke besteht nicht. ²Die Beamtinnen und Beamten bzw. die in Ausbildung befindlichen Bediensteten entscheiden eigenverantwortlich, ob und unter welchen Bedingungen die Stichschutzjacke getragen wird.

2.  Beschaffung durch das Logistikzentrum Niedersachsen (LZN)

2.1 

Die Stichschutzjacke wird vom Logistikzentrum Niedersachsen (LZN) beschafft und ausgegeben.

2.2 

¹Für die Beschaffung/Bestellung sind nach Maßgabe der vom LZN zur Verfügung gestellten Größentabellen exakte Größenangaben erforderlich. ²Diese werden unter Federführung des Staatsministeriums der Justiz im Rahmen einer Praxisumfrage erhoben und gesammelt für die bayerische Justiz in der Regel jährlich dem LZN zur Verfügung gestellt.

2.3 

Das LZN stellt die Stichschutzjacke nach Wareneingang innerhalb einer angemessenen Frist bereit und versendet die bestellte persönliche Schutzkleidung – ggf. im Rahmen von Sammellieferungen – an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher unter Verwendung der Anschrift des jeweiligen Amtsgerichts (Dienststellenmodell).

2.4 

Die Abrechnung des LZN mit den jeweiligen Dienststellen für die bestellten Stichschutzjacken erfolgt in der Regel durch Sammelabrechnung.

2.5 

¹Nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit überweisen die Dienststellen vor Ort den Rechnungsbetrag auf das Konto des LZN. ²Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel werden durch den jährlichen Kassenanschlag oder durch gesonderte Mittelzuweisung zweckgebunden zur Bewirtschaftung zugewiesen.

3.  Eigentums- und Aussonderungsregelungen

3.1 

Die Stichschutzjacke bleibt zunächst im Eigentum des Freistaates Bayern.

3.2 

¹Sie wird nach drei Jahren übereignet. ²Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Übergabe an die Bediensteten.

3.3 

Werden bereits getragene Dienstkleidungsstücke zugewiesen, so kann der oder die Dienstvorgesetzte die Frist bis zur Übereignung unter Berücksichtigung der bisherigen Tragezeit in angemessenem Umfang kürzen.

3.4 

¹Ist die Stichschutzjacke noch nicht übereignet, ist sie bei Ausscheiden aus dem Gerichtsvollzieherdienst in gereinigtem Zustand an das LZN zurückzugeben. ²Der oder die Dienstvorgesetzte kann insbesondere dann auf die Rückgabe verzichten, wenn die Stichschutzjacke aufgrund von dienstbedingten Abnutzungserscheinungen nicht mehr erneut ausgegeben werden kann.

3.5 

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben die empfangene Stichschutzjacke für die dienstliche Nutzung stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und sorgfältig zu pflegen.

4.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
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