Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 29/2002

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 29/2002

Oö. Restitutionsgesetz (LGBl.Nr. 29/2002)

Langtitel

Landesgesetz über Restitutionsmaßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus (Oö. Restitutionsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 29/2002 (GP XXV RV 1310/2002 AB 1340/2002 _ ZA 1355/2002 LT 43)

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1
Einleitung und Ziel
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Verfügung über Landesvermögen
§ 4
Schiedsinstanz und Leistungserbringung
§ 5
Publizitätsmaßnahmen
§ 6
In-Kraft-Treten

§ 3

Verfügung über Landesvermögen

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlungen der Schiedsinstanz über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstgegenständen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.
(3) Jene Vermögenswerte oder Kunstgegenstände, die nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, sind einer Verwertung zuzuführen, deren Erlös Opfern des Nationalsozialismus oder entsprechenden Einrichtungen zukommen oder an solche Einrichtungen zu übereignen ist.
(4) Ist ein Vermögenswert oder Kunstgegenstand ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat die Landesregierung mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person eine Einigung bezüglich Übereignung dieser Vermögenswerte herbeizuführen. § 4 Schiedsinstanz und Leistungserbringung
(1) Zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 wird die Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001 , vorgesehen.
(2) Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Oberösterreich und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Oö. Landesregierung tritt. Verfügungen nach § 3 können erst nach Ablauf der Antragsfrist und dem von der Bundesregierung gemäß § 44 des Entschädigungsfondsgesetzes kundgemachten Tag erfolgen.
(3) Anbringen an die Schiedsinstanz, Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sowie alle übrigen durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Zuwendungen sind von allen landesgesetzlichen Abgaben befreit. § 5 Publizitätsmaßnahmen Die Oö. Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Landesgesetz möglichen Leistungen zu sorgen. § 6 In-Kraft-Treten (Verfassungsbestimmung) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht