Denkmalpflegerische Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten, die der staatlichen Baulast unterfallen
Bei der Finanzierung von denkmalpflegerischen Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden, die Baudenkmäler sind, im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten, die der staatlichen Baulast unterfallen, wird nach Absprache zwischen den Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst künftig wie folgt verfahren:
1. Der Freistaat Bayern trägt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - nach Maßgabe des Einzelfalls bis zu 50 v. H. der Kosten für die aus denkmalpflegerischen Gründen notwendige Instandsetzung von Fresken, Stuck, Grabdenkmälern, Altären (Altartisch mit Aufbau), Gestühl, Kanzel, Taufstein und Beichtstühlen, soweit diese fest eingebaut sind. Satz 1 gilt nicht, soweit für ein bestimmtes kirchliches Gebäude aufgrund besonderer baulastrechtlicher Regelungen, insbesondere eines Vertrags oder eines Baulasttitels, etwas anderes bestimmt ist. Ein darüber hinausgehender Einsatz staatlicher Mittel der Denkmalpflege (Entschädigungsfonds des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, Zuschussmittel des Landesamts für Denkmalpflege) kommt angesichts des vom Freistaat Bayern getragenen Aufwands nicht in Betracht.
2. Zur Finanzierung der erwähnten - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgenden - zusätzlichen staatlichen Leistungen werden aus dem Haushalt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bei Kap. 05 53 Tit. 791 01 bis zu
3. Die zur Finanzierung des denkmalpflegerischen Mehraufwands notwendigen, im Einzelplan 05 Kap. 05 53 Tit. 791 01 und Einzelplan 15 Kap. 15 74 TG 75 ausgewiesenen Mittel werden von den Landbauämtern über die Regierungen beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus beantragt. Den Anträgen sind vollständige Kosten- und Finanzierungspläne beizufügen.
4. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weist die bei Kap. 05 53 Tit. 791 01 bis zu
5. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlässt den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Eigentümer/Maßnahmeträger. Abdruck erhalten das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Regierung, das Landesamt für Denkmalpflege, das Landbauamt sowie die zuständige Diözese bzw. die Landeskirche. Gleichzeitig werden die bewilligten Mittel der Regierung zur Bewirtschaftung zugewiesen.
6. Die denkmalpflegerischen Arbeiten, die im Rahmen der jeweiligen staatlichen Baupflichtmaßnahme anfallen, werden von den Landbauämtern abgewickelt. Sie holen die ggf. erforderlichen gesetzlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, ein. Sie stellen den denkmalpflegerischen Mehraufwand einvernehmlich mit dem Landesamt für Denkmalpflege und dem kirchlichen Rechtsträger fest. Sie beteiligen das Landesamt für Denkmalpflege im Rahmen des Erlaubnisverfahrens.
7. Die Landbauämter bewirtschaften die für die Durchführung der Maßnahmen benötigten finanziellen Mittel und rechnen diese ab. Sie legen nach Beendigung der Arbeiten den Regierungen und dem kirchlichen Rechtsträger einen Abschlußbericht vor.
I. A.
Kießling
Ministerialdirektor
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