Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen (gemäß § 915d ZPO)
    DE - Landesrecht Bayern

    Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen (gemäß § 915d ZPO)

    Für die Übertragung von Abdrucken im Sinne des § 915d Abs. 1 S. 2 ZPO aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen durch Datenübermittlung oder Datenträgeraustausch gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:

    1.  Begriffsbestimmung und Zielsetzung

    Datenübertragung im Sinne dieser Regeln ist die Übertragung von Daten zwischen einer abgebenden und einer empfangenden Stelle in einer nur maschinell lesbaren Form durch Datenübermittlung oder Datenträgeraustausch im Rahmen der technischen Möglichkeiten der abgebenden Stelle. Gegenstand der Datenübertragung ist der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.
    Diese Datenübertragungsregeln sollen eine praktikable und kostengünstige Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis gewährleisten.

    2.  Rechtliche Grundlage

    Rechtsgrundlage für diese Datenübertragungsregeln ist § 915d Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO).

    3.  Empfänger der Abdrucke

    Die Berechtigung zum Empfang der Abdrucke nach § 915d ZPO ist in § 915e ZPO abschließend festgelegt. Die Zulassung zum Bezug der Abdrucke setzt eine Bewilligung nach Maßgabe der §§ 2 ff. SchuVVO voraus.

    4. Technische Anforderungen für die Datenübertragung

    4.1 Zeichensatz

    Für die Übertragung ist der Zeichensatz gemäß DIN 66303-ARV 8

    4.2 Datenelemente

    Die Darstellung der Daten bestimmt sich bei
    dem Geschlecht von Menschen nach ISO 5218
    Datum und Uhrzeit nach DIN EN 28601
    Ländernamen und Gerichtsbezeichnungen nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes.

    4.3 Datenformat

    Es werden ausschließlich strukturierte Daten übertragen. Der Satzaufbau ergibt sich aus der Anlage 1.

    4.4 Hinweis nach § 9 Abs. 2 SchuVVO

    Bei der Datenübertragung ist der Hinweis nach § 9 Abs. 2 SchuVVO in Form einer Datei beizufügen.

    4.5 Datenkomprimierung

    Soweit es den Beteiligten technisch möglich ist, kann die Übertragung der Daten aus wirtschaftlichen Gründen in komprimierter Form erfolgen. Dabei sollen nur marktgängige Softwareprodukte eingesetzt werden.

    4.6 Datenschutz

    Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung kann grundsätzlich durch Software erfolgen. Beim Datenträgeraustausch können Vertraulichkeit und Integrität auch auf andere Weise, gewährleistet werden (zum Beispiel durch den Versand der Datenträger in verschlossenem Umschlag mit Zustellungsurkunde oder als Einschreiben mit Rückschein, durch persönliche Übergabe).
    Die Daten und der verwendete Schlüssel dürfen nur der abgebenden und der empfangenden Stelle bekannt werden. Ist für das Entschlüsseln der Daten bei der empfangenden Stelle die Weitergabe des von der abgebenden Stelle verwendeten Schlüssels erforderlich, darf dieser nicht zusammen mit dem Datenbestand übermittelt werden. Die empfangende Stelle hat der abgebenden Stelle die Namen der Personen, die zur Kenntnis des Schlüssels berechtigt sind, sowie - bei Datenübermittlung - die elektronische Adresse schriftlich mitzuteilen.

    5.  Datenübermittlung

    5.1  Übermittlungsdienst

    Für die Datenübermittlung ist unter Berücksichtigung der landesspezifischen Regelungen und Gegebenheiten ein genormter Kommunikationsdienst zu verwenden und eine Entscheidung über das zu benutzende Netz zu treffen. Werden die Daten der empfangenden Stelle nicht durch Übermittlung, sondern zum Abruf - etwa in einer Mailbox - bereitgestellt, sind die Grundsätze des § 18 SchuVVO entsprechend anzuwenden.

    5.2  Datenschutz bei Datenübermittlung

    Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen und zu dokumentieren. Zu diesem Zweck teilt die absendende Stelle der empfangenden Stelle im Rahmen der Übertragung Folgendes mit:
    die Namen der übermittelten Dateien
    den Zeitraum der Übermittlung
    die Anzahl der übermittelten Sätze
    die Erstellungsdaten der Dateien.
    Eine fehlerhafte Datenübertragung ist vollständig zu wiederholen.
    Unmittelbar vor einer Datenübermittlung sind die Dateien auf Schadfunktionen (z.B. Computerviren) zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

    6.  Datenträgeraustausch

    6.1  Art der Datenträger

    Für die Datenübertragung mittels Datenträger kommen optische, magnetooptische oder magnetische Datenträger in Betracht.

    6.2  Verwendung neuer oder gelöschter Datenträger

    Zum Beschreiben sind nur neue oder physikalisch gelöschte Datenträger zu verwenden.

    6.3  Test der Datenträger zum Schutz vor Software mit Schadfunktion (z.B. Computerviren)

    Alle ein- und ausgehenden Datenträger müssen auf Software mit Schadfunktion (z.B. Computerviren) getestet werden. Die Tests sind von einer durch die Behördenleitung festgelegten Stelle durchzuführen; das Ergebnis ist zu dokumentieren.

    6.4  Kennzeichnung der Datenträger

    Alle Datenträger sind digital eindeutig zu kennzeichnen (Datenträgerkennzeichen). Es sind das Land und das Gericht anzugeben und eine eindeutige laufende Nummer des Datenträgers zu vergeben. Dabei ist der Schlüssel des Statistischen Bundesamtes zu verwenden.
    Darüber hinaus sind Datenträger mittels Klebeetikett eindeutig zu bezeichnen. Dabei sind der Bearbeiter, der Empfänger, das Datenträgerkennzeichen und das Erstellungsdatum anzugeben.
    Eine äußerliche Kennzeichnung über den Inhalt des Datenträgers ist ebenso unzulässig wie ein Hinweis auf die Sensitivität der Daten.

    6.5  Transportschutz für beschriebene Datenträger

    Die Datenträger werden dem Bezieher in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder auf Antrag ausgehändigt. Beim Transport von Datenträgern dürfen Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. Die Verpackung soll einen angemessenen Schutz gegen mechanische Beanspruchung bieten.

    6.6  Begleitschreiben

    Als Begleitschreiben beim Übersenden oder bei der Aushändigung von Datenträgern ist der als

    6.7  Transportkontrolle und Organisation

    Der Empfang eingehender und die Absendung abgehender Datenträger sind zu dokumentieren. Ein- und ausgehende Datenträger sind dabei auf das Vorhandensein des Begleitschreibens sowie dessen ordnungsgemäße Ausfüllung und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

    6.8  Löschung nach Verarbeitung, Rücksendung

    Die empfangende Stelle sendet die Datenträger an die abgebende Stelle zurück. Die auf den Datenträgern vorhandenen Informationen müssen vor der Rücksendung des Datenträgers physikalisch gelöscht werden, soweit dies technisch möglich ist.

    6.9  Rücksendung von Datenträgern im Fehlerfall

    Fehlerhafte Datenträger sind an die abgebende Stelle unverändert zurückzugeben.
    Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

    Anlagen 

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