LGBl.Nr. 106/2020
LGBl.Nr. 106/2020
Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020 (LGBl.Nr. 106/2020)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Höchstgrenzen von Kassenkrediten angehoben werden (Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020)
StF: LGBl.Nr. 106/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 83 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020 , sowie des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020 , des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020 , und des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020 , wird verordnet:
§ 1 Höchstgrenze der Kassenkredite
(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen in den Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für – die Haushaltsjahre 2020 bis 2027 jeweils 33,3 %, – das Haushaltsjahr 2028 jeweils 31,6 %, – das Haushaltsjahr 2029 jeweils 30 %, – das Haushaltsjahr 2030 jeweils 28,3 %, – das Haushaltsjahr 2031 jeweils 26,7 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahrs.
(2) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für – die Rechnungsjahre 2020 bis 2027 jeweils 50 %, – das Rechnungsjahr 2028 jeweils 48 %, – das Rechnungsjahr 2029 jeweils 46 %, – das Rechnungsjahr 2030 jeweils 44 %, – das Rechnungsjahr 2031 jeweils 42 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahrs.
§ 2 Verwendung der angehobenen Kassenkredite
Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 angehobenen, über der Höchstgrenze des § 83 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58a Abs. 1 der jeweiligen Stadtstatute liegenden zusätzlichen Kassenkredite (angehobene Kassenkredite) dürfen nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.