Corona-Pandemie: Hygienekonzept für Chorgesang im Bereich der Laienmusik
Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für Schutz- und Hygienekonzepte für Konzertveranstaltungen und Proben von Chören im Bereich der Laienmusik, einschließlich der Knabenchöre und Ihrer Internate, bekannt gemacht:
1. Organisatorisches
1.1
Die Chorverantwortlichen erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Besuchern und Mitwirkenden (Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
– wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann,
– wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann,
– wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können,
– wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können,
– wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt,
– wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann,
– wie der Umgang mit Personen ist, die Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen und
– wann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
1.3
¹Die Chorverantwortlichen schulen Mitwirkende und berücksichtigen dabei deren spezielle Arbeits- und Aufgabenbereiche, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. ²Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. ³Mitwirkende mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten bzw. teilnehmen.
1.4
¹Die Chorverantwortlichen kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an ihre Besucher und Mitglieder. ²Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.5
Die Chorverantwortlichen kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreifen bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.6
Bei gastronomischen Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen.
2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
2.1
¹Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen im Freien und in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereiche. ²Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandregel untereinander nicht zu befolgen.
2.2
¹Während des Singens müssen Sängerinnen und Sänger einen erweiterten Mindestabstand von 2,0 Metern zu anderen Personen einhalten. ²Sängerinnen und Sänger stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. ³Zudem ist darauf zu achten, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst in dieselbe Richtung singen.
2.3
¹Besucherinnen und Besucher haben in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. ²Mitwirkende haben in geschlossenen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten und der Sicherheitsabstand nicht gewährt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. ³Hiervon sind ausgenommen:
– Mitwirkende, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt,
– Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt),
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
– Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
2.4
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
2.5 Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:
¹Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind Personen (Mitwirkende sowie Besucherinnen und Besucher) ausgeschlossen, die
– in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten oder
– Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen.
²Sollten Personen während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung zu verlassen. ³Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen und Besucher sowie Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs sind die Betriebsleitung des Veranstaltungsorts und die Chorverantwortlichen zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt melden. ⁴Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Betriebsleitung des Veranstaltungsorts und den Chorverantwortlichen die weiteren Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung und den Chorverantwortlichen umzusetzen sind.
2.6 Aufnahme von Kontaktdaten mit Angaben zum Anwesenheitszeitraum:
¹Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Besucherinnen und Besuchern, Mitwirkenden und Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthalts zu führen. ²Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. ³Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. ⁴Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. ⁵Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen
3.1 Allgemeine Regelungen
3.1.1
¹Möglichkeit zur adäquaten Händehygiene: Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. ²Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. ³Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. ⁴Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.
3.1.2
¹Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen und Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). ²Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. ³Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. ⁴Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. ⁵Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
3.1.3 Parkplatzkonzept:
¹Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen und Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. ²Es sollten Einweiserinnen und Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. ³Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden. ⁴Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung beachtet werden:
– Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrerinnen und Fahrer sowie Fahrgäste
– Ausreichende Lüftung sicherstellen
– Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebots
3.1.4 Lüftungskonzept:
¹Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen (Grundsatz: 10 Minuten Lüftung nach jeweils 20 Minuten Probe). ²Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern dienen, sind zu nutzen. ³Bei evtl. vorhandenen Lüftungsanlangen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Einbau bzw. häufigem Wechsel von Filtern. ⁴Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. ⁵Bei raumlufttechnischen Anlagen erfolgt der Betrieb mit möglichst großem Außenluftanteil. ⁶Es soll auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung geachtet werden. ⁷Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden. ⁸Es soll auf die Umsetzung entsprechender Konzepte bei Inbetriebnahme nach längerer Nichtnutzung geachtet werden, v. a. zur Legionellenprophylaxe (siehe Merkblatt des LGL unter https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/aufrechterhaltung_tw_hygiene_corona_lang.pdf).
3.1.5 Arbeitsschutzkonzept:
Beschäftigt der Chor Arbeitnehmer, sind folgende Regelungen des Arbeitsschutzes bezüglich der Arbeitnehmer zu beachten:
–
¹Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. ²Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. ³Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS ist zu beachten (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
– Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).
– Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
–
¹Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. ²Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. ³Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Regelfall nicht als PSA zu sehen.
– Die Arbeitszeit- und Pausengestaltung soll dergestalt sein, dass versetzte Arbeits- und Pausenzeiten möglich sind.
3.1.6 Reinigungskonzept:
– Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen/Handläufe und Tischoberflächen) sowie Toiletten.
– Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
– Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
3.2 Durchführung von Proben
3.2.1
¹Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. ²Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt.
3.2.2
Bei der Nutzung der Proben-, Übungs- und Trainingsräume muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Personenzahl (orientiert an der Einhaltung des Mindestabstands) nicht überschritten wird.
3.2.3
Die Plätze werden für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer klar markiert.
3.2.4
Die Probendauer ist zu begrenzen.
3.2.5
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.
3.2.6
Kommen neben Sängerinnen und Sängern Instrumente zum Einsatz, sind insoweit ergänzend die Vorgaben aus dem Hygienekonzept kulturelle Veranstaltungen und Proben (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und Wissenschaft und Kunst vom 2. Juli 2020, BayMBl. Nr. 386) zu beachten.
3.3 Durchführung von Veranstaltungen
3.3.1
¹Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert (erfolgt keine Ticketausstellung, sind Listen mit Kontaktdaten zu führen, vgl. Nr. 2.6). ²Name und Kontaktdaten werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. ³Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
3.3.2
Die maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
3.3.3
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
3.3.4
Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach Nr. 2.6 sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.
3.3.5
Besucherinnen und Besucher sind über das Einhalten des Abstandgebots von mindestens 1,5 Metern und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
3.3.6
Besucherinnen und Besucher sind über die Regelungen zur Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen zu informieren.
3.3.7
Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
3.3.8
¹Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. ²Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.
3.3.9
Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Hygienekonzepte verwiesen:
– Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden,
– Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.
3.3.10
Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzepts, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden Rahmenhygienekonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe Nr. 3.3.9) auszuarbeiten.
4. Inkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 6. Juli 2020 in Kraft. ²Sie ersetzt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst vom 22. Juni 2020.
¹Die Regelungen in dieser Bekanntmachung zum Ticketverkauf gelten nur, wenn für eine Veranstaltung Tickets verkauft werden. ²Sie führen nicht zu einer Pflicht, Tickets zu verkaufen.
³Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. ⁴Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind daneben zu beachten. ⁵Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.
gez.
gez.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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