Monitoring Gesetzessammlung

Oö. GEFV 2023

AT - Landesrecht Oberösterreich

Oö. GEFV 2023

Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023 - Oö. GEFV 2023

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Funktionstitel für den Exekutivdienst im oö. Gemeinde(verbands)bereich (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) (Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023 - Oö. GEFV 2023)
StF: LGBl.Nr. 44/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 133 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023 , wird verordnet:

§ 1

(1) Vertragsbedienstete im Exekutivdienst der Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit nachstehenden Funktionen betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel: Funktion Funktionstitel 1. Exekutivbedienstete in der Grundausbildung (GD 19.6) Gemeinde-Exekutiv-Aspirantin/ Gemeinde-Exekutiv-Aspirant 2. Zugeteilte Exekutivbedienstete (GD 16.8) Gemeinde-Exekutiv-Inspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Inspektor 3. Zugeteilte Exekutivbedienstete (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst zurückgelegten Dienst-zeit von 6 Jahren Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektor 4. a) für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) oder b) für zugeteilte Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektor 5. für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) a) nach 4-jähriger Tätigkeit als dienstführende/r Bedienstete/r des Exekutivdienstes oder b) bei Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter kleiner Gemeindewachen (5 bis 9 Bedienstete des Exekutivdienstes) Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektor 6. für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) a) bei Leitung einer Gemeindewache mit unter 5 Bediensteten des Exekutivdienstes oder b) bei Bestellung zur/zum alleinigen oder ersten Stellvertreterin/Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters eines großen Gemeindewachkörpers (ständige und durchgehende Tag/Nacht-Turnuseinteilung mit mindestens 10 Bediensteten des Exekutivdienstes) Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektor 7. für die Leiterin/für den Leiter eines Gemeindewachkörpers (GD 14.10) einer Gemeindewache ab mindestens 5 Bediensteten des Exekutivdienstes Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektor

§ 2

Das Recht zur Führung eines Funktionstitels entsteht mit der Betrauung mit einer der im § 1 angeführten Funktionen (Bestellung) bzw. nach Zurücklegung der im § 1 angeführten Dienstzeiten. Dieses Recht erlischt mit der Enthebung von der Funktion oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

§ 3

Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Das Recht der Beamtinnen und Beamten gemäß § 132 und § 238c Oö. GDG 2002 Amtstitel zu führen, bleibt durch diese Verordnung ebenfalls unberührt.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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