Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 40/2019

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 40/2019

Oö. Gemeindeaufsicht-Ermächtigungsverordnung 2019 (LGBl.Nr. 40/2019)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Ausübung des Aufsichtsrechts über Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindeaufsicht-Ermächtigungsverordnung 2019)
StF: LGBl.Nr. 40/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019 , und des § 22 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2018 , wird verordnet:

§ 1 Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden (mit Ausnahme von Städten mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände gemäß § 105 Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, ein Verlangen gemäß § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 18 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 zu stellen.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeindeaufsicht-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 126/2018 , außer Kraft.
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