BürgUiSR: Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
Auf Grund des Art. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und des Art. 4 des LfA-Gesetzes (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Familie, Arbeit und Soziales:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Anwendungsbereich
1.1
Für die Übernahme von Staatsbürgschaften für Kredite im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern) zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition ist diese Richtlinie anzuwenden, sofern diese Unternehmen nicht im Rahmen der Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (BürggWR) unterstützt werden können.
1.2
¹Um auf Basis dieser Richtlinie gefördert werden zu können, muss durch das betroffene Unternehmen nachgewiesen werden, dass die EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen gemäß der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1, ber. 2015 C 324 S. 36, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 E 90/20/COL vom 15. Juli 2020 – ABl. L 359 S. 16) – im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung genannt – vorliegen. ²Im Rahmen dieser Richtlinie werden ausschließlich Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften an die insoweit förderfähigen Unternehmen gewährt.
2. Rechtsgrundlagen
2.1
¹Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung und der von der Europäischen Kommission unter SA.40535 (2015/N), geändert durch SA.59319 (2020/N), genehmigten Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten (Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. ²Bei Auslegungsfragen geht die Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung vor.
2.2
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften
3.1
Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheit oder nach den für den Kreditgeber verbindlichen Rechtsvorschriften zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden kann.
3.2
¹Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn die Durchfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und unter den im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme voraussehbaren betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem geförderten Unternehmen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits zu erwarten ist. ²Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens muss gesichert sein.
3.3
Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
3.4
Für bereits ausgereichte Kredite kann eine Staatsbürgschaft grundsätzlich nicht übernommen werden.
4. Verwendungszweck
4.1
¹Staatsbürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. ²Vorhaben außerhalb Bayerns können durch Staatsbürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Bayerns zugutekommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Bayern sind.
4.2
Im Rahmen dieser Richtlinie können Staatsbürgschaften als Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften gewährt werden.
4.3
Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens ist ausgeschlossen.
5. Kreditgeber
5.1
Staatsbürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.
5.2
¹Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des staatsverbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. ²Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten.
5.3
¹Der Kreditgeber hat anzuerkennen, dass das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium), der Oberste Rechnungshof und die LfA Förderbank Bayern (LfA) oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen und Auskunft zu verlangen, soweit Prüfung und Auskunft den verbürgten Kredit betreffen. ²Bei Bürgschaften im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ hat der Kreditgeber die vorbezeichneten Rechte außerdem dem Bund – vertreten durch das zuständige Bundesministerium – oder, im Falle einer entsprechenden Beauftragung, der vom Bund beauftragten Stelle und dem Bundesrechnungshof einzuräumen.
5.4
¹Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. ²Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Staatsbürgschaft ausgestaltet worden wäre.
5.5
¹Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen. ²Wenn die Bestimmungen des Kreditprogramms, aus dem der Kredit refinanziert wird oder Vereinbarungen für den Einzelfall einen niedrigeren Zinssatz vorschreiben, so ist dieser als Höchstzinssatz maßgebend.
5.6
Der Kreditgeber hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten und insoweit auch den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.
6. Kreditnehmer
6.1
¹Kreditnehmer können nur förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Angehörige freier Berufe) sein. ²Die Persönlichkeit des Unternehmers (bei juristischen Personen die Persönlichkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Organs) sowie die organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausgestaltung des Unternehmens müssen Gewähr dafür bieten, dass das zu fördernde Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
6.2
¹Der Kreditnehmer hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium, der Oberste Rechnungshof und die LfA oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. ²Bei Bürgschaften im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ hat der Kreditnehmer die vorbezeichneten Rechte außerdem dem Bund – vertreten durch das zuständige Bundesministerium – oder, im Falle einer entsprechenden Beauftragung, der vom Bund beauftragten Stelle und dem Bundesrechnungshof einzuräumen.
6.3
¹Der Kreditnehmer hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten und insoweit auch den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen, Jahresberichten und gegebenenfalls auch weiteren Auskünften auf Aufforderung verpflichten, anzuerkennen und gegebenenfalls aktiv an der Erfüllung dieser Verpflichtungen mitzuwirken. ²Bezüglich der Veröffentlichungspflichten wird insbesondere auf § 13 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen.
7. Absicherung des Kredits
7.1
¹Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. ²Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig.
7.2
¹Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. ²Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.
7.3
Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.
7.4
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der in Nrn. 7.2 und 7.3 genannten Personen sollen die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen, soweit sie zusammen mit diesen Personen ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben oder ihnen aus der Verwendung der Darlehensvaluta eigene, unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen.
8. Ausgestaltung von Staatsbürgschaften
8.1
¹Staatsbürgschaften sind grundsätzlich Ausfallbürgschaften, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Ausfalls beschränkt sind. ²Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgesetzt. ³Der Ausfall tritt ein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind. ⁴Die Feststellung des Ausfalles erfolgt in der Regel binnen acht Monaten nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schadensberichtsvordruckes bei der LfA. ⁵Sowohl die LfA als auch der Kreditgeber streben an, einen Zeitraum von 18 Monaten seit der Kündigung des verbürgten Kredits bis zur Schadenserstattung nicht zu überschreiten. ⁶Die LfA ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten.
8.2
¹Die Gewährung einer Staatsbürgschaft kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die sich auch auf die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik des begünstigten Unternehmens erstrecken können. ²In der Bürgschaftserklärung kann sich der Freistaat Bayern als Bürge auch das Recht vorbehalten, dass die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen erfüllt wird.
8.3
¹Die Bürgschaft umfasst die Kreditforderung, die Zinsen mit Ausnahme von Strafzinsen sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung nach näherer Maßgabe der Bürgschaftserklärung. ²Zinszuschläge, die der Kreditnehmer infolge Zahlungsverzugs zu entrichten hat, sind nur insoweit verbürgt, als sie zusammen mit den Zinsen nicht mehr als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB betragen und auf Kapitalbeträge entfallen, die der Kreditgeber zum Zweck der Rückführung eines öffentlichen oder öffentlich geförderten Refinanzierungskredits bestimmungsgemäß vorgelegt hat.
Teil 2 Beihilferechtliche Voraussetzungen für die Vergabe von Staatsbürgschaften
9. Grundsätze
9.1
¹Diese Richtlinie ist eine Beihilferegelung auf deren Basis Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften und vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften für nichtfinanzielle kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission gewährt werden können. ²Dies gilt nicht, wenn der Höchstbetrag von zehn Mio. Euro einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen überschritten wird.
9.2
¹Insbesondere wird zur Definition des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ auf § 2 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung und für die Bestimmung eines „kleinen und mittleren Unternehmens“ auf § 1 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen. ²Vorgaben und Voraussetzungen für die Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehenden Umstrukturierungshilfen ergeben sich insbesondere aus den §§ 4 bis 12 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung.
9.3
¹Diese Richtlinie gilt auch für Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften an nichtfinanzielle große Unternehmen oder dann, wenn der in Nr. 9.1 genannte Höchstbetrag überschritten wird. ²In diesen Fällen ist im Einzelfall eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission erforderlich. ³Für diese anmeldungspflichtigen Einzelfälle findet die Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung keine Anwendung. ⁴Die Beihilfe wird erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission rechtswirksam. ⁵In diesen Fällen behalten sich die am Bürgschaftsverfahren Beteiligten eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts und gegebenenfalls auch den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission vor. ⁶Deutet sich im Rahmen dieser Gespräche an, dass eine Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt. ⁷Die Europäische Kommission beurteilt den Sachverhalt nach den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung.
10. Berichtspflichten
¹Wird diese Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen angewendet, wird der Freistaat Bayern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Jahresberichte über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegen, die an die Europäische Kommission weitergeleitet werden. ²Diese Jahresberichte werden auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. ³Weiterhin verlangt die Europäische Kommission bei der Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungsbeihilfen ab 500 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 auf einer nationalen oder regionalen Beihilfe-Website die Veröffentlichung detaillierter Angaben zur Art der gewährten Beihilfe und zum Beihilfeempfänger, die sich insbesondere aus § 13 Abs. 3 Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung oder in Einzelfällen gegebenenfalls aus einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission ergeben.
Teil 3 Verfahren, Bürgschaftsentgelt, Ausfallerstattung bei Staatsbürgschaften
11. Antragsstellung
11.1
¹Der Antrag auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist vom Kreditnehmer beim Kreditgeber zu stellen, der den Antrag mit Unterlagen und seine Bereitschaftserklärung zur Gewährung des Kredits an die LfA weiterleitet. ²Die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers muss eine kurze Beurteilung des Falls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung des Kreditgebers und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.
11.2
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes.
12. Bearbeitung der Bürgschaftsanträge
¹Die LfA bearbeitet und prüft die Bürgschaftsanträge. ²Sie holt vom fachlich zuständigen Staatsministerium eine Äußerung darüber ein, ob die Übernahme der Bürgschaft für den Kredit von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. ³Die fachliche Äußerung kann sich auch auf betriebswirtschaftliche und bankmäßige Fragen erstrecken.
13. Entscheidung über Bürgschaftsanträge
¹Das Staatsministerium entscheidet über Anträge auf Übernahme von Staatsbürgschaften. ²Staatsbürgschaften von mehr als 250 000 Euro einschließlich bereits übernommener Staatsbürgschaften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses. ³Staatsbürgschaften von mehr als fünf Mio. Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.
14. Abschluss des Bürgschaftsvertrags
Die LfA schließt mit dem Kreditgeber namens und im Auftrag des Freistaates Bayern einen Bürgschaftsvertrag.
15. Mitteilung zur statistischen Erfassung
¹Die LfA macht dem Staatsministerium von der Übernahme der Staatsbürgschaft unter Angabe des Ausstellungsdatums, des Kreditgebers und des Kreditnehmers, der Höhe des Kredits und der Bürgschaft sowie der Laufzeit Mitteilung. ²Außerdem erhebt die LfA für die zuständigen bayerischen Stellen die Daten, die zur Erfüllung deren Meldepflichten notwendig sind.
16. Überwachung von Staatsbürgschaften
Die LfA überwacht im Auftrag des Staatsministeriums die nach dieser und früheren Richtlinien übernommenen Staatsbürgschaften.
17. Änderung des Bürgschaftsvertrags
¹Anträge auf Abänderung des Bürgschaftsvertrags oder Anträge auf Zustimmung des Freistaates Bayern als Bürgen, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen notwendig sind, sind vom Kreditgeber bei der LfA einzureichen. ²Sie legt die Anträge dem Staatsministerium vor. ³Dieses kann die LfA in noch zu bestimmendem Umfang zur Entscheidung ermächtigen.
18. Bürgschaftsentgelt und Bearbeitungsgebühr
18.1
¹Die LfA erhebt ein Bürgschaftsentgelt, das in seiner Höhe den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung und der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung entspricht. ²Es beträgt mindestens drei Prozent des Bürgschaftsbetrags zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer.
18.2
¹Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von nullkommafünf Prozent des Bürgschaftsbetrages zu zahlen. ²Das Antragsentgelt beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 25 000 Euro. ³Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragsstellung.
19. Erstattung von Ausfällen
Will der Kreditgeber den Freistaat Bayern als Bürgen wegen eines entstandenen Ausfalls in Anspruch nehmen, so meldet er seinen Ausfall getrennt nach Hauptsache, Zinsen und Kosten bei der LfA an.
20. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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