Monitoring Gesetzessammlung

Oö. FlUGG 2008

AT - Landesrecht Oberösterreich

Oö. FlUGG 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 - Oö. FlUGG 2008

Langtitel

Landesgesetz über die Einhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 - Oö. FlUGG 2008)
StF: LGBl.Nr. 6/2008 (GP XXVI RV 1268/2007 AB 1378/2007 LT 44; VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004,ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

Änderung

LGBl.Nr. 102/2009 (GP XXVI RV 1905/2009 AB 1930/2009 LT 61)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1
Gebühren
§ 2
Höhe der Gebühren
§ 3
Gebührenpflicht
§ 4
Behörde
§ 5
Pflichten und Entschädigung der Aufsichtsorgane
§ 6
Verrechnungsstelle
§ 7
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 4 Behörde

(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013 )
(2) Im Übrigen finden die Bundesabgabenordnung (BAO) und das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) Anwendung. (Anm.: LGBl. Nr. 102/2009 ) § 5 Pflichten und Entschädigung der Aufsichtsorgane
(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 2 die für die Berechnung der Gebühren gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungspflichten festzulegen. Weiters hat die Landesregierung in dieser Verordnung die Meldepflichten der Aufsichtsorgane festzulegen, um eine möglichst rasche Vorschreibung und Verrechnung der Gebühren zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 2 die Entschädigung der Aufsichtsorgane festzulegen. Diese besteht aus: 1. einer dem Arbeits- und Zeitaufwand angemessenen Entlohnung, 2. einer Wegentschädigung, 3. dem nachgewiesenen Sachaufwand gemäß Abs. 3.
(3) Bei der Festsetzung der Wegentschädigung ist die Entfernung vom Wohnort des Aufsichtsorgans zur Untersuchungsstelle und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Unter Sachaufwand ist zu verstehen: 1. Untersuchungsbehelfe und -geräte sowie Reagenzien für die Trichinenschau, 2. die für die Tauglichkeitskennzeichnung benötigten Materialien, 3. Behältnisse für die Entnahme und Versendung von Proben einschließlich der Versendungskosten. § 6 Verrechnungsstelle
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Verrechnungsstelle, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt, eingerichtet, die den Ertrag aus den Gebühren zu verwalten und zweckgebunden zu verwenden hat.
(2) Von der Verrechnungsstelle gemäß Abs. 1 sind folgende Kosten abzudecken: 1. die Kosten für die Entschädigung der Aufsichtsorgane, 2. die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersuchung und sonstiger Untersuchungen, 3. die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane im Sinn des § 29 Abs. 1 und 2 Z. 2 LMSVG, 4. die Kosten für die Ausgabe der Formblätter, 5. die Kosten für die Entnahme, Verpackung und Versendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder zu sonstigen Untersuchungen. § 7 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 - Oö. FlUGG 1997, LGBl. Nr. 79/1996 , zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002 , nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zum 31. Dezember 2007 ereignet haben.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.
(3) Wurde bis zum 1. Jänner 2008 keine Verordnung gemäß § 2 erlassen, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 2 folgende Übergangsbestimmungen: 1. auf Gebührentatbestände gemäß § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 finden die Gebühren nach der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996 , in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001 Anwendung, 2. die Entschädigung der Aufsichtsorgane ist nach den Bestimmungen der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996 , in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001 zu berechnen, 3. die Aufsichtsorgane haben die Meldepflichten nach § 4 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 einzuhalten, weiters haben sie die Aufzeichnungen nach dieser Bestimmung zu führen, soweit nicht die Aufzeichnungen nach den Rechtsvorschriften des Bundes zu führen sind.
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