Büchereien der Justizbehörden (ohne Gefangenenbüchereien)
DE - Landesrecht Bayern

Büchereien der Justizbehörden (ohne Gefangenenbüchereien)

Soweit die Büchereiangelegenheiten nicht vom Behördenleiter selbst wahrgenommen werden, ist als Sachbearbeiter ein anderer Richter oder Beamter des höheren Dienstes zu bestellen.
Bei größeren Justizbehörden kann für die Büchereiangelegenheiten ein Büchereiausschuss gebildet werden, der aus Richtern oder Staatsanwälten bestehen soll. Soweit erforderlich, ist daneben ein Bediensteter mit der Verwaltung der Bücherei zu betrauen.
Aufgabe des Sachbearbeiters oder des Büchereiausschusses ist es, sich einen Überblick über die Bestände der Bücherei zu verschaffen und die Lücken festzustellen, deren Ausfüllung geboten erscheint. Er prüft die ihm aus dem Kreise der Behördenangehörigen zugehenden Wünsche und hält sich über alle für eine Anschaffung in Betracht kommenden Neuerscheinungen auf dem Laufenden.
Die Büchereien sind in erster Linie zur Benutzung durch die Behördenangehörigen bestimmt. Soweit es die Umstände erlauben, können die Büchereien von Bediensteten anderer Behörden, von Notaren oder von Rechtsanwälten mitbenutzt werden. In Ausnahmefällen kann die Benutzung auch anderen Personen gestattet werden.
Ersuchen anderer Behörden um vorübergehende Überlassung von Büchern soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Bei Justizbehörden mit größeren Büchereien kann der Behördenleiter eine Büchereiordnung erlassen.
Die Führung der Bücherverzeichnisse und die Prüfung der Büchereien richten sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1974 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über die Büchereien der Justizbehörden (ohne Gefangenenbüchereien) vom 30. November 1956 (BayBSVJu VI S. 30) außer Kraft.
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