BayBörsV: Börsenverordnung (BayBörsV) Vom 3. Mai 2001 (GVBl. S. 245) BayRS 411-3-W (§§ 1–30)
Auf Grund von § 3a Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 30 Abs. 7 und Abs. 8 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2682) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Börsenrecht vom 7. Februar 1995 (GVBl S. 80, BayRS 411–1–W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
Teil 1 Wahl des Börsenrats
§ 1 Wahl nach Gruppen, Wahlrecht
(1) ¹Die Mitglieder des Börsenrats der Börse München werden gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 des Börsengesetzes (BörsG) aus der Mitte der nachstehenden Wählergruppen wie folgt gewählt:
²Für die Anleger werden zwei Vertreter von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats mit einfacher Mehrheit hinzugewählt.
(2) Es sollen mehr Bewerber vorgeschlagen werden, als in den Börsenrat zu wählen sind.
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
(1) ¹Wahlberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen, die in die Wählerlisten eingetragen sind. ²Jedes Unternehmen hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe bzw. Untergruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen sind.
(2) ¹Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens oder deren Konzerngesellschaften betraut und zur Vertretung ermächtigt sind. ²Es sind auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeiter der Unternehmen wählbar.
§ 3 Wahlausschuss
(1) ¹Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Wahlausschuss. ²Er setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied (Wahlleiter) und zwei Beisitzenden zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist von der Börsengeschäftsführung auf der Internetseite der Börse bekannt zu machen.
(3) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 4 Wahlvorschläge
(1) ¹Der Wahlausschuss fordert alle Wahlberechtigten unter Angabe der Zahl der in den Wählergruppen zu wählenden Vertreter zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. ²Die Aufforderung ist zusätzlich auf der Internetseite der Börse an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen bekannt zu machen.
(2) ¹Für eine Wählergruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden als sie Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat. ²Die Gesamtheit der Wahlvorschläge muß mindestens so viele Namen von Bewerbern enthalten, wie die betreffende Gruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat.
(3) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
den Namen der sich bewerbenden Person,
den Namen des Unternehmens, für das sich diese Person bewirbt,
die Einverständniserklärungen der sich bewerbenden Person und des Unternehmens.
(4) ¹Soweit dem Wahlausschuss keine gültigen Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Bekanntmachung zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf. ²Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. ³Kommt auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil.
(5) Die gültigen Wahlvorschläge werden innerhalb der Wählergruppe nach der Buchstabenfolge der vorgeschlagenen Bewerber geordnet, zusammengefasst und entsprechend Absatz 1 Satz 2 bekannt gemacht.
(6) ¹Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der Kriterien, ob die Bewerber der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handeln (§ 13 Abs. 3 BörsG), fordert der Wahlausschuss von den Bewerbern nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 folgende Unterlagen an:
einen lückenlosen Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit und eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung enthält und die Angabe der in anderen Unternehmen bestehenden Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied,
ein Führungszeugnis und
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, dass sie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmet und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handelt.
²Von den Bewerbern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 fordert die Börsengeschäftsführung die Unterlagen gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 an. ³Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn während der laufenden Amtsperiode keine Veränderungen der relevanten Umstände eingetreten sind.
§ 5 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.
(2) ¹Die Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen im Börsensekretariat zur Einsichtnahme auszulegen und auf der Internetseite der Börse zu veröffentlichen. ²Die Auslegung der Wählerlisten ist durch den Wahlausschuss unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu machen.
(3) ¹Einsprüche gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der auf das Ende der Auslegung folgenden fünf Börsentage beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen. ²Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass in den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen nicht mehr zum Börsenhandel zugelassen oder dass bei Versicherungsunternehmen oder sonstigen Emittenten deren emittierte Wertpapiere nicht mehr zum Handel an der Börse München zugelassen oder nicht mehr in den Handel im Freiverkehr im Segment m:access der Börse München einbezogen sind. ³Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss unverzüglich über die erhobenen Einsprüche. ⁴Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Einspruchsführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4) ¹Der Wahlausschuss stellt den Abschluss der Wählerlisten nach der Auslegung und der Erledigung der Einsprüche fest. ²Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin zum Börsenhandel zugelassen werden, steht kein Wahlrecht zu. ³In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die während desselben Zeitraums ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu streichen.
§ 6 Wahltermin
Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden von dem Wahlausschuss festgesetzt und mit der endgültigen Wählerliste bekannt gemacht.
§ 7 Wahlleitung
Der Wahlleiter leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.
§ 8 Wahlvorgang
(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Gruppen.
(2) ¹Die wahlberechtigte Person kennzeichnet durch Ankreuzen auf einem Stimmzettel ihrer Wählergruppe die von ihr gewählten Bewerber. ²Auf dem Stimmzettel der Wählergruppe ist anzugeben, wie viel Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen der Stimmzettel ungültig wird.
(3) ¹Gewählt sind die Mitglieder der Gruppe, die die meisten Stimmen erhalten haben. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
§ 9 Briefwahl
(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Briefwahl.
(2) Die wahlberechtigte Person hat den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.
(3) ¹Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Erklärung zu unterzeichnen. ²In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht. ³Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen und dieser ist rechtzeitig dem Wahlausschuss zuzuleiten.
(4) Der Wahlbrief darf nach Eingang beim Wahlausschuss nicht mehr zurückgegeben werden.
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) ¹Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. ²In ihr sind nach Wählergruppen gesondert die Zahl der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerber entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats festzustellen. ³In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
§ 11 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss teilt den in den Börsenrat Gewählten das Wahlergebnis schriftlich mit.
(2) ¹Das Wahlergebnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Mitglieder, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der Mitglieder geordnet, aufgeführt werden. ²Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung im Börsensekretariat an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen eingesehen werden können.
§ 12 Wahlanfechtung
(1) Wahlberechtigte können Einsprüche gegen die Wahl innerhalb einer Woche gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 an beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe erheben.
(2) ¹Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss. ²Das gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. ³Die Einspruchsführer sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
(3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu.
(4) ¹Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. ²Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu machen. ³Weist der Börsenrat Einsprüche zurück, sind die Einspruchsführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
§ 13 Wegfall einer sich bewerbenden Person
(1) ¹Fällt eine auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person bis zum Wahltag weg oder erfüllt sie nicht mehr die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, wird der Wahlvorschlag ungültig. ²Ist der Wahlvorschlag nach § 4 Abs. 5 bereits veröffentlicht, macht der Wahlausschuss die Ungültigkeit des Wahlvorschlags nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt.
(2) ¹Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlags auf. ² § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend, § 4 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen neuen Wahlvorschlags nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag innerhalb der Wählergruppe nicht bereits vorliegt oder nicht fristgerecht eingereicht wird.
(3) ¹Bei der erforderlichen erneuten Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der geänderte oder neue Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Gruppenwahlvorschlags tritt. ² § 4 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Stellt der Wahlausschuss gemäß Abs. 2 einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen andere Bewerber als die des ungültig gewordenen Wahlvorschlags der Wählergruppe aufzustellen.
§ 14 Nachrücken, Nachwahl
(1) ¹Scheidet ein Mitglied des Börsenrats aus oder verliert es die Zugehörigkeit zu der Wählergruppe, für die es gewählt wurde, erfolgt ein Nachrücken innerhalb dieser Wählergruppe. ²Die nicht gewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) rücken in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen nach. ³Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats ein neues Mitglied nach. ⁴ § 1 gilt entsprechend. ⁵Nachrücken und Nachwahl erfolgen für die restliche Amtsdauer des Börsenrats.
(2) ¹Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, so entscheiden diese Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. ²Wird eine übereinstimmende Entscheidung nicht binnen vier Wochen nach der Unternehmensverbindung mitgeteilt, so scheidet das Mitglied aus, auf das bei der Wahl weniger Stimmen entfallen sind. ³ § 14 Abs. 1 findet Anwendung.
§ 15 Amtsdauer des Börsenrats
Die Amtsdauer des Börsenrats endet mit dem ersten Zusammentritt des neugewählten Börsenrats.
Teil 2 Sanktionsausschuss
§ 16 Errichtung
An der Börse München wird gemäß § 22 BörsG ein Sanktionsausschuss errichtet.
§ 17 Zusammensetzung des Sanktionsausschusses
(1) ¹Der im Einzelfall zuständige Sanktionsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. ³Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 500 € für jedes Verfahren.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat für die Dauer von drei Jahren bestellt. ²Der Börsenrat kann die Bestellung aus wichtigem Grund zurücknehmen oder widerrufen. ³Scheidet eine der bestellten Personen vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied bestellt.
(3) ¹Das vorsitzende Mitglied und das zu seiner Stellvertretung bestellte Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinn des § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. ²Sie dürfen nicht Handelsteilnehmer nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BörsG oder Angehörige der Börsenorgane oder Beschäftigte des Trägers der Börse oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. ³Sie sollen Erfahrung in Wirtschaftssachen besitzen.
(4) ¹Als beisitzende Mitglieder sind Personen aus dem Kreis der nach § 19 BörsG zum Handel an der Börse zugelassenen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zum Handel zugelassenen Unternehmen vom Börsenrat für die Dauer von drei Jahren zu wählen. ²Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) ¹Der Börsenrat kann die beisitzenden Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. ²Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus, so wählt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied.
§ 18 Organisation des Sanktionsausschusses
(1) ¹Das vorsitzende Mitglied bestimmt unter Berücksichtigung der Gruppen im Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 1 und der alphabetischen Einordnung der Namen der beisitzenden Mitglieder die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden. ²Der Sanktionsausschuss bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens in dieser Besetzung zuständig.
(2) Der Sanktionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und diejenige Gruppe, der die betroffene Person angehört, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) ¹Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Stellvertretung bestellten Mitglied vertreten. ²Ist ein beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle aus der Gruppe der betroffenen Person das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied.
(4) ¹Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 19 Einleitung eines Sanktionsverfahrens
(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig auf Antrag
der Börsenaufsichtsbehörde,
der Börsengeschäftsführung,
eines Unternehmens, das zum Handel an der Börse zugelassen ist, oder
eines Handelsteilnehmers, in dem dargelegt ist, daß sein Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder seine Ehre durch die betroffene Person verletzt wurde.
(2) ¹Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 BörsG vorliegen. ²Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar. ³Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen, so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und der Person oder Behörde, auf deren Antrag der Sanktionsausschuss tätig wurde, zugestellt werden. ⁴Der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung ist die Entscheidung mitzuteilen.
§ 20 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
die betroffene Person,
die Börsenaufsichtsbehörde,
die Börsengeschäftsführung und
die Personen, die nach Abs. 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Personen oder Behörden, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.
(4) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
§ 21 Ausgeschlossene Personen
(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen nicht mitwirken:
die Beteiligten nach § 20,
Personen, die durch ihre Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen können; das gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
Personen, die mit einer in Nr. 1 oder 2 genannten Person verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind oder mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
Personen, die eine in Nr. 1 oder 2 genannte Person kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertreten,
Personen, die bei einer in Nr. 1 oder 2 genannten Person beschäftigt sind oder als Mitglied eines Organs tätig sind und
Personen, die außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft in dieser Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
(2) ¹Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses in einem Verfahren für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies dem Sanktionsausschuss mitzuteilen. ²Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. ³Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
§ 22 Abgelehnte Personen
¹Die Beteiligten können ein Mitglied des Sanktionsausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nach § 21 nicht mitwirken darf oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. ²Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu erklären. ³Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, auf die mündliche Verhandlung eingelassen haben. ⁴Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3.
§ 23 Ladung zur Sitzung des Sanktionsausschusses
(1) ¹Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. ²Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung, die Besetzung des Sanktionsausschusses sowie eine Durchschrift der Antragsunterlagen enthalten. ³Sie soll die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. ⁴Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben einer beteiligten Person oder Behörde auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(2) ¹Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. ²Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten verkürzt werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der betroffenen Person anordnen.
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
¹Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. ²Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. ³An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.
§ 25 Beweismittel
(1) ¹Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. ²Er kann insbesondere
Auskünfte jeder Art einholen,
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,
Urkunden und Akten beiziehen und
den Augenschein einnehmen.
(2) ¹Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. ²Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) ¹Die Beteiligten können sich vor der Sitzung schriftlich zur Sache äußern. ²Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. ³Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(4) ¹Der Börsenaufsichtsbehörde, der Börsengeschäftsführung und der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. ²Sie können an diese Fragen stellen. ³Ein schriftliches Gutachten soll den Beteiligten vor der Sitzung zugänglich gemacht werden.
(5) Falls der Sanktionsausschuss Zeugen oder Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.
§ 26 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
(1) ¹Der Sanktionsausschuss darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. ²Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) ¹Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. ²In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. ³Das Gericht benachrichtigt den Sanktionsausschuss und die Beteiligten.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Abs. 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
§ 27 Sitzung des Sanktionsausschusses
(1) ¹Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. ²Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. ³Auf Antrag kann einer am Verfahren nicht beteiligten Person oder Behörde die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) ¹Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist oder
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
²Beabsichtigt der Sanktionsausschuss, in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, so teilt er den Beteiligten mit, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen dagegen Einwendungen erhoben werden können. ³Wird fristgerecht Einwendung erhoben, so ist mündlich zu verhandeln.
(3) ¹Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. ²Nach Aufruf der Sache trägt es den wesentlichen Inhalt der Akten vor. ³Das vorsitzende Mitglied hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. ⁴Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. ⁵Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Sanktionsausschuss.
(4) ¹Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. ²Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
§ 28 Entscheidung
(1) ¹Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. ² § 22 Abs. 4 BörsG bleibt unberührt. ³Der Sanktionsausschuss kann das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde bei geringfügigen Verstößen einstellen. ⁴In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muß bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. ⁵Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen.
(2) ¹Die Beratung und Abstimmung ist geheim. ²Es dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
(3) Die Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) ¹Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 € und höchstens 5.000 €. ²Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt. ³Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens.
(5) Zu den Auslagen gehören
die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 25 Abs. 5 entstandenen Entschädigungen,
Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren.
(6) ¹Die Kosten hat die betroffene Person zu tragen, gegen die eine Sanktion angeordnet wird. ²Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu. ³Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 BörsG. ⁴Soweit keine Sanktion verhängt, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Sanktionsverfahrens abgelehnt wird, wird keine Gebühr erhoben. ⁵Entstandene Auslagen sind von dem Träger der Börse zu tragen. ⁶Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten.
§ 29 Niederschrift
¹Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
den Ort und den Tag der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
den verhandelten Verfahrensgegenstand,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
das Ergebnis eines Augenscheins,
die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
³Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von dem schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen. ⁴Die Niederschrift ist der betroffenen Person, der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung zuzustellen.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 25. Januar 2016
Ilse Aigner, Staatsministerin
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