Bußgeldkatalog „Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV und Allgemeinverfügung Testnachweis“
Teil 1: Allgemeiner Teil
1. Anwendungsbereich des Katalogs
1.1
                            Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021, BAnz AT 30.07.2021 V1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis) vom 1. August 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei einer zukünftigen Änderung der CoronaEinreiseV oder der AV Testnachweis, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
2.1
                            Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bußgeldverfahren
3.1
                            Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2
                            Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3
                            Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße
4.1
                            Die Regelsätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2
                            Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3
                            Bei der Festlegung der konkreten Geldbuße ist unter anderem zu berücksichtigen, ob
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – sich der Betroffene einsichtig zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – der Betroffene noch minderjährig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4
                            Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5
                            Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht zur Anmeldung nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet (Mitteilung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise erfolgen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1, § 13 Nr. 1 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht zur unverzüglichen Absonderung, d.h. Pflicht, sich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, § 13 Nr. 2 oder Nr. 3 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besuchsverbot,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 1 Satz 3, § 13 Nr. 4 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet auf Anforderung des Beförderers, der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung bzw. die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung und einen Testnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet auf Anforderung des Beförderers, der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung bzw. die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung und einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht bei der Einreise auf dem Luftweg auf Anforderung des Beförderers einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen (Verstöße lfd. Nr. 4 oder Nr. 5 sind vorrangig),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht bei Einreisen aus allen übrigen Gebieten auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht zur Aushändigung einer vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung im Falle des § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung des Beförderers, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt oder ansonsten auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Aushändigung der Ersatzmitteilung muss vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 3 Satz 1, § 13 Nr. 6 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht, sofern eine Anforderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 CoronaEinreiseV nicht erfolgt ist, eine digitale Einreiseanmeldung richtig, vollständig und rechtzeitig (innerhalb von 24 Stunden) nachzuholen oder eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung richtig und rechtzeitig an die zuständige Behörde zu übermitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 3 Satz 2, § 13 Nr. 7 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht eine in § 8 CoronaEinreiseV genannte Information barrierefrei zur Verfügung zu stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 Nr. 8 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderer (Person, welche nicht sicherstellt, dass die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht zur Kontrolle einer Bestätigung, einer Ersatzmitteilung oder eines Nachweises (Kontrolle muss richtig, vollständig und rechtzeitig erfolgen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 1 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 13 Nr. 9 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderer (Person, welche die erforderliche Kontrolle nicht durchführt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochrisikogebiet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.500,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Virusvariantengebiet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luftweg aus übrigen Gebieten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht zur Unterlassung einer Beförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz oder § 10 Absatz 1, § 13 Nr. 10, Nr. 11 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderer (Person, welche die Beförderung durchführt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochrisikogebiet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.500,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Virusvariantengebiet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luftweg aus übrigen Gebieten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht zur Datenübermittlung (diese müssen richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt werden),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abs. 1, § 13 Nr. 12 CoronaEinreiseV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderer (Person, welche der Übermittlungspflicht nicht nachkommt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.000,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung (Unterziehung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG, Nr. 1, Nr. 3 AV Testnachweis, § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV, § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- bzw. Rückreisender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 3: Schlussbestimmungen
                            Diese Bekanntmachung tritt am 11. August 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12. März 2021 (BayMBl. Nr. 193).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stephanie Jacobs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektorin