Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 81/2020

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 81/2020

Oö. BVB-Übertragungsverordnung Wochenend-, Nachtfahr- und Feiertagsfahrverbot (LGBl.Nr. 81/2020)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten der Straßenverkehrsordnung 1960 zwischen den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf, Braunau, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Linz-Land, Perg, Ried, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck und Wels-Land (Oö. BVB-Übertragungsverordnung Wochenend-, Nachtfahr- und Feiertagsfahrverbot)
StF: LGBl.Nr. 81/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 1 Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz (Oö. BVB-KG), LGBl. Nr. 103/2018 , wird verordnet:

§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten

In den Angelegenheiten betreffend die Ausnahmebewilligungen von Wochenend-, Nachtfahr- und Feiertagsfahrverboten nach § 45 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Braunau, von der Bezirkshauptmannschaft Eferding, von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, von der Bezirkshauptmannschaft Perg, von der Bezirkshauptmannschaft Ried, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, von der Bezirkshauptmannschaft Schärding, von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf übertragen.

§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht