Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 84/2019

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 84/2019

Oö. BVB-Übertragungsverordnung ASR Mühlviertel (LGBl.Nr. 84/2019)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten im Arbeits- und Sozialrecht zwischen den Bezirkshauptmannschaften Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung (Oö. BVB-Übertragungsverordnung ASR Mühlviertel)
StF: LGBl.Nr. 84/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 1 Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz (Oö. BVB-KG), LGBl. Nr. 103/2018 , wird verordnet:

§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten

In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Perg, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt übertragen: 1. Angelegenheiten nach den §§ 22 und 22g Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide. 2. Angelegenheiten nach § 7i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 , in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2015 , einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 3. Angelegenheiten nach § 11 Abs. 1 Z 5 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 4. Angelegenheiten nach § 71 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 5. Angelegenheiten nach § 48 Abs. 1 Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide. 6. Angelegenheiten nach den §§ 160, 207 und 253 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide. 7. Angelegenheiten nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 8. Angelegenheiten nach § 32 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 9. Angelegenheiten nach § 31a Abs. 6 und § 111 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide. 10. Angelegenheiten nach § 23 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 11. Angelegenheiten nach § 21 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 12. Angelegenheiten nach § 16 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 13. Angelegenheiten nach § 10 Dienstleistungsscheckgesetz - DLSG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
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