Vollzug des Bundeszentralregistergesetzes
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Vollzug des Bundeszentralregistergesetzes

Für den Vollzug des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 19. April 1994 (BGBl I S. 822), sind folgende weitere Vorschriften zu beachten:
Die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (1. BZRVwV) vom 24. Mai 1985 (BAnz Nr. 99 S. 5573),
die Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (2. BZRVwV) - Ausfüllanleitung für Verwaltungsbehörden (AfV) - vom 25. Juli 1985 (Beilage zum BAnz Nr. 155 a).
Die Vorschriften des BZRG und der 1. BZRVwV sind, soweit sie für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern von Bedeutung sind, nachfolgend zusammengefasst:

2.1 

Mitteilungspflichtige Entscheidungen
Eine Verwaltungsbehörde, die eine der nachfolgend aufgeführten Entscheidungen trifft, hat die Entscheidung dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§§ 10, 19 Abs. 2, § 20 BZRG, § 1 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BZRVwV, Nr. 1.1.3 der 2. BZRVwV):
Entscheidungen,

2.1.1 

durch die ein Ausländer aus dem Geltungsbereich des BZRG ausgewiesen oder durch die ihm die Ausreise untersagt wird,

2.1.2 

durch die ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebung festgestellt wird,

2.1.3 

durch die von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Art. III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,

2.1.4 

durch die ein Pass versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt wird oder durch die angeordnet wird, dass ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt,

2.1.5 

durch die wegen Gefahr der missbräuchlichen Verwendung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird,

2.1.6 

durch die die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird,

2.1.7 

die nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen sind und durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit

2.1.7.1 

ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,

2.1.7.2 

die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes untersagt,

2.1.7.3 

die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder

2.1.7.4 

die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen verboten wird,

2.1.8 

durch die eine dem Register mitgeteilte Entscheidung nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 aufgehoben, geändert oder gegenstandslos wird.

2.1.9 

Wird eine in Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 bezeichnete Entscheidung, die als vollziehbar mitgeteilt worden ist, unanfechtbar, so ist das gleichfalls dem Zentralregister mitzuteilen.

2.1.10 

Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Mitteilung über die vertretungsberechtigte natürliche Person zu machen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist (§ 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz BZRG).

2.2 

Namensänderung
Auf die Mitteilungspflicht nach §9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (BGBl III Glied.-Nr. 401), der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) und § 101 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA in der Fassung vom 23. November 1987 (BAnz Nr. 227 a) wird verwiesen.

2.3 

Frist für die Mitteilungen
Die Mitteilungen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.9 sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei Entscheidungen ohne solche Rechtswirkungen binnen eines Monats nach ihrem Erlass, bei anderen Tatsachen binnen eines Monats nach ihrem Eintritt abgesandt werden (§ 4 der 1. BZRVwV).

2.4 

Form und Inhalt der Ausfertigungen, Empfänger der Mitteilungen, Beschaffung und Vordrucke
Auf die Einleitung und die Nummern 1 bis 1.8 der 2. BZRVwV wird hingewiesen.
Zu Nummer 1.3.4 der 2. BZRVwV wird bemerkt, dass unter Geburtsort die Geburtsgemeinde zu verstehen ist.
Der Verwaltungsbehörde bleibt es unbenommen, eine Ausfertigung der Mitteilung zu ihren Akten zu nehmen.

2.5 

Berichtigung und Nachholung von Mitteilungen
Stellt eine Behörde fest, dass eine ihr obliegende Mitteilung nach Nummern 2.1 bis 2.1.10 dieser Bekanntmachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bewirkt worden ist, so veranlasst sie die Ergänzung des Registers (§ 5 Abs. 2, § 8 der 1. BZRVwV, Nrn. 1.7 und 1.8 der 2. BZRVwV).

3.1 

Nach § 131 Abs. 2 StPO kann die Polizei einen Steckbrief erlassen, wenn ein nach § 127 StPO Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht und wenn kein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt. In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und, soweit möglich, zu beschreiben. Die Tat, deren er verdächtigt ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. Solche Steckbriefe kann die Polizei im Register niederlegen (§ 27 BZRG).

3.2 

Die Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung und die Polizei können Suchvermerke im Register niederlegen (§ 27 BZRG). Solche Suchvermerke können insbesondere zweckmäßig sein, wenn Vermisste gesucht werden.

3.3 

Enthält das Register eine Eintragung oder Mitteilung über den Gesuchten oder geht bei der Registerbehörde ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register ein, so teilt die Registerbehörde das derjenigen Behörde oder Dienststelle mit, die den Steckbrief oder Suchvermerk niedergelegt hat (§ 28 BZRG).

3.4 

Erledigt sich ein Steckbrief oder Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung, so hat die Behörde oder Dienststelle, die den Steckbrief oder Suchvermerk niedergelegt hatte, die Erledigung (z.B. durch Ergreifung, Auffinden oder Tod des Gesuchten) der Registerbehörde mitzuteilen (§ 29 Abs. 1 BZRG). Nach Ablauf der Dreijahresfrist entfernt die Registerbehörde von Amts wegen bei ihr niedergelegte Steckbriefe und Suchvermerke (§ 29 Abs. 2 BZRG).

3.5 

Wegen der Form und des Inhalts der Steckbriefe und Suchvermerke und wegen der Beschaffung der Vordrucke wird auf die Nummern 1 bis 1.8 und 6.2 der 2. BZRVwV hingewiesen; Nummer 2.4 Abs. 2 und 3 dieser Bekanntmachung gilt sinngemäß.

4.1 

Antragsberechtigte
Das Bundeszentralregister stellt für jeden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf dessen Antrag ein Zeugnis über den ihn betreffenden Inhalt des Registers aus (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser für den Vertretenen antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist allein sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt (§ 30 Abs. 1 BZRG). Eine sonstige Stellvertretung für den Antrag ist nicht zulässig (§ 30 Abs. 2 Satz 3 BZRG). Der Ausschluss rechtsgeschäftlicher Vertretung schließt es jedoch nicht aus, dass der Antragsteller seinen schriftlichen Antrag durch einen Dritten als Boten überbringen lässt, wenn die Meldebehörde in der Lage ist, die Echtheit der Unterschrift und die sonstigen Antragsvoraussetzungen zu prüfen.

4.2 

Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags
Der Antrag ist bei der Meldebehörde der Haupt- oder einer Nebenwohnung des Antragsberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller von der Meldepflicht befreit, so ist die Meldebehörde zuständig, in deren Bereich er sich gewöhnlich aufhält (§ 13 der 1. BZRVwV). Wohnt der Antragsberechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des BZRG, so kann er den Antrag unmittelbar an das Bundeszentralregister richten (§ 30 Abs. 3 BZRG).

4.3 

Identitätsprüfung, Inhalt und Empfänger des Antrags, Beschaffung der Vordrucke
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Ist der Antragsteller nicht persönlich bekannt, so hat er die Richtigkeit seiner Angaben zur Person durch einen mit Lichtbild versehenen Ausweis nachzuweisen. Wird der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt, so sind die Angaben zu dessen Person, zur Person des Betroffenen und zur Vertretungsmacht zu prüfen (§ 14 Abs. 2 und 3 der 1. BZRVwV). Die Nummern 2 bis 2.19 der 2. BZRVwV sind zu beachten.

4.4 

Die Meldebehörde befragt den Antragsteller, ob das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Wird das bejaht, so weist sie ihn darauf hin, dass das Zeugnis unmittelbar an diese Behörde gesandt werden wird, sofern er nicht verlangt, dass das Zeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit er es dort einsehen kann (§ 30 Abs. 5 BZRG, Nr. 2.16 der 2. BZRVwV). Erklärt der Antragsteller, er wolle von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen, so ist er aufzufordern, ein bestimmtes Amtsgericht zu bezeichnen, an das das Führungszeugnis übersandt werden soll. Dieses ist im Vordruck einzutragen.
Erklärt der Antragsteller, er wolle von seinem Einsichtsrecht keinen Gebrauch machen, so ist die genaue Anschrift der Behörde im Vordruck einzutragen.
Die Meldebehörde hat darauf zu achten, dass auf Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, im Feld 19 des Vordrucks BZR 2 der Verwendungszweck möglichst genau (also nicht nur „Erlaubnis “, sondern beispielsweise „Gaststättenerlaubnis “) oder das Geschäftszeichen der Behörde angegeben wird (§ 15 der 1. BZRVwV).

4.5 

In dringenden Fällen kann die Meldebehörde fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch das Führungszeugnis bei der zuständigen Registerbehörde anfordern (§ 11 Satz 1 der 1. BZRVwV).

4.6 

Gebühren
Die Meldebehörde erhebt die Gebühr von 13 € für das Führungszeugnis (§ 30 Abs. 2 BZRG). Sie behält davon zwei Fünftel ein. Die restlichen Teilbeträge sind am 1. Juni und am 1. Dezember jeden Jahres auf das folgende Konto der Bundeskasse Weiden zu überweisen:
Empfänger:
Bundeskasse Weiden
Konto-Nr.:
750 010 07
Bankleitzahl:
750 000 00
Kreditinstitut:
Deutsche Bundesbank, Filiale Regensburg.
Der Überweisungsträger soll folgende Angaben enthalten:
„Abführung Gebührenanteil Bund für Führungszeugnisse. “
Ist der am 1. Juni eines Jahres abzuführende Betrag geringer als 26 €, so ist er zusammen mit dem am folgenden 1. Dezember abzuliefernden Betrag abzuführen (§ 16 der 1. BZRVwV). Benötigt der Antragsteller mehrere Stücke des Führungszeugnisses, so muss er mehrere Anträge stellen, wobei für jeden Antrag die volle Gebühr zu entrichten ist, oder er muss Abschriften oder Ablichtungen des Führungszeugnisses erstellen und sie beglaubigen lassen.

5.1 

Antragsberechtigte
Behörden erhalten auf Antrag über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, wenn sie es für ihre hoheitlichen Aufgaben benötigen. Sie dürfen es nur beantragen, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt (§ 31 Satz 1 BZRG).

5.2 

Form, Inhalt und Empfänger des Antrags, Beschaffung der Vordrucke
Die Nummern 3 und 6.2 der 2. BZRVwV und Nummer 2.4 Abs. 2 dieser Bekanntmachung sind zu beachten.

5.3 

Hat eine Behörde selbst ein Führungszeugnis beantragt, so teilt sie nach dessen Eingang, wenn es einen Eintrag enthält, dem Betroffenen mit, wann und wo er das Zeugnis einsehen kann. Von der Mitteilung kann nur abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde (§ 31 Satz 2 BZRG, § 18 der 1. BZRVwV).

5.4 

Für Führungszeugnisse, die auf Antrag einer Behörde erteilt werden, werden Kosten nicht erhoben.

6.1

Auskunft aus dem Zentralregister über diejenigen Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden (§ 32 Abs. 2, §§ 33 bis 40 BZRG), über Steckbriefnachrichten und Suchvermerke erhalten auf Ersuchen ‑ abgesehen von Bundesbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Aufsichtsstellen im Sinn des § 68a StGB, Justizvollzugsanstalten und Entschädigungsbehörden (vgl. § 191 Abs. 4 Nr. 4 Bundesentschädigungsgesetz, § 23 der 1. BZRVwV) ‑ nur folgende Stellen in Bayern (vgl. § 41 BZRG, §§ 19 bis 23 der 1. BZRVwV):

6.1.1

die Präsidenten des Landtags und des Senats

6.1.2

die Untersuchungsausschüsse des Landtags,

6.1.3

die Staatskanzlei und die Staatsministerien,

6.1.4

die Präsidenten des Rechnungshofs und der Landeszentralbank,

6.1.5

das Landesamt für Verfassungsschutz,

6.1.6

die Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,

6.1.7

Dienststellen der Polizei, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung erfüllen, für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,

6.1.8

die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden in Einbürgerungsverfahren,

6.1.9

die Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,

6.1.10

die Gnadenbehörden in Gnadensachen, soweit es sich nicht um Bußgeldsachen handelt,

6.1.11

die für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder für die Erteilung von Jagdscheinen zuständigen Behörden.

6.2 

Die in Nummer 6.1.7 genannten Dienststellen haben in Feld 19 des Vordrucks BZR 4 einzutragen: „in Verrichtung von Kriminaldienst zur Verhütung von Straftaten “ oder „in Verrichtung von Kriminaldienst zur Verfolgung von Straftaten “.

6.3 

(aufgehoben)

6.4 

Die unbeschränkte Auskunft an Verwaltungsbehörden und Polizeidienststellen erfasst nicht Eintragungen nach § 17 BZRG und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist (§ 41 Abs. 3 BZRG).

6.5 

Form, Inhalt und Empfänger des Ersuchens, Beschaffung der Vordrucke
Die Nummern 4 und 6.2 der 2. BZRVwV und Nummer 2.4 Satz 2 dieser Bekanntmachung sind zu beachten.
Für die Pflicht der Jugendämter, dem Erziehungsregister, das bei dem Bundeszentralregister geführt wird, Mitteilungen zu machen und für die Erteilung von Auskünften aus dem Erziehungsregister gelten besondere Vorschriften (vgl. §§ 59 bis 64 BZRG).
Die Bekanntmachungen
vom 5. November 1976
(MABl S. 881),
vom 19. Juni 1972
(MABl S. 574),
vom 31. Mai 1977
(MABl S. 488) und
vom 25. Mai 1979
(MABl S. 221)
werden aufgehoben.
EAPl 13-130
MABl 1980 S. 338
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