Oö. BVB-KG
Oö. BVB-KG
Landesgesetz über die Kooperation zwischen Bezirksverwaltungsbehörden in Oberösterreich (Oö. BVB-KG)
Langtitel
Landesgesetz über die Kooperation zwischen Bezirksverwaltungsbehörden in Oberösterreich
StF: LGBl.Nr. 103/2018 (GP XXVIII RV 809/2018 AB 849/2018 LT 30)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
§ 2 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.
§ 3 Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß §§ 1 oder 2 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.