BuchProzVerglBek: Buchung von Ausgaben und Einnahmen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen und auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen
Erster Abschnitt Allgemeines zur Vertretung
1.
Nach § 2 der Vertretungsverordnung (VertrV) vom 26. Oktober 2021 (GVBl. S. 610, BayRS 600-1-F), in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Bayern vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen durch das Staatsministerium der Finanzen und die Dienststellen Ansbach, Augsburg, München, Regensburg und Würzburg des Landesamts für Finanzen als allgemeine Vertretungsbehörden vertreten, soweit nicht Justizbehörden (§ 4 Nr. 3, § 5) Vertretungsbehörden sind. Nach § 11 Abs. 1, 2 und 4 VertrV kann die Vertretung in diesen Fällen auch auf andere Behörden, insbesondere auf die Ausgangsbehörden übertragen werden.
Außergerichtlich sind Ansprüche
Ansprüche
Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Bei der Zahlung und dem rechnungsmäßigen Nachweis der in diesem Zusammenhang anfallenden Ausgaben und Einnahmen ist nach folgenden
Zweiter Abschnitt Ausgaben
2. Hauptsacheleistungen
2.1
2.1.1
Zahlungen, die auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder von Anerkenntnissen zu leisten sind, die außerhalb eines Rechtsstreits abgegeben wurden, sind grundsätzlich zulasten der Mittel des Kap. .. 02 Tit. 532 01 des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs zu leisten, dem die Behörde angehört, die den Vergleich abgeschlossen oder das Anerkenntnis abgegeben hat. Stehen zur Erfüllung derartiger Ansprüche besondere Mittel zur Verfügung (vgl. Nr. 2.2.3), so sind diese Mittel zur Leistung heranzuziehen. Zahlungen des Landesamts für Finanzen auf Grund von außergerichtlichen Anerkenntnissen und Vergleichen über Schadenersatzansprüche aus Kraftfahrzeugunfällen (mit Ausnahme von Unfällen, an denen Kraftfahrzeuge von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO beteiligt sind) sind zulasten des Kap. 13 03 Tit. 532 02 zu leisten. Die notwendigen Haushaltsmittel werden den in Betracht kommenden Behörden durch Kassenanschlag oder durch besondere Verfügung im Einzelfall zugewiesen.
2.1.2
Ausgaben auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen sind auch dann nicht auf den einschlägigen Titel des Einzelplans 13 zu verrechnen, wenn das für Finanzen zuständige Staatsministerium oder das Landesamt für Finanzen rechtsberatend mit der Angelegenheit befasst war. Wenn jedoch ein Rechtsstreit bereits bei Gericht anhängig ist und das für Finanzen zuständige Staatsministerium oder die als Prozessvertretungsbehörde zuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen einen außergerichtlichen Vergleich abschließt oder ein außergerichtliches Anerkenntnis abgibt und hierdurch dieser Rechtsstreit ganz oder teilweise beendet wird, gilt Nr. 2.2 entsprechend.
2.1.3
Sind Behörden der Finanzverwaltung Ausgangsbehörden, so sind Zahlungen auf Grund der von ihnen geschlossenen außergerichtlichen Vergleiche oder der von ihnen abgegebenen Anerkenntnisse zulasten der Mittel des Kap. 06 02 Tit. 532 01 zu leisten.
2.1.4
Vorstehende Bestimmungen gelten ebenfalls für Hauptsacheleistungen, die auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses erbracht werden, auch wenn ein Grundurteil nach § 304 ZPO vorangegangen ist.
2.2
2.2.1
Zahlungen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen sind grundsätzlich zulasten der Mittel des Kap. 13 03 Tit. 532 01 zu leisten, wenn der Freistaat Bayern im Rechtsstreit durch Behörden der Finanzverwaltung vertreten worden ist.
2.2.2
Wenn der Freistaat Bayern originär nach den Vorschriften der VertrV oder durch Übertragung nach den Vorschriften der VertrV durch Behörden eines anderen Geschäftsbereichs vertreten worden ist, sind derartige Zahlungen zulasten der Mittel des Kap. .. 02 Tit. 532 01 des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs zu leisten, dessen Behörden den Freistaat Bayern im Rechtsstreit vertreten haben. Nr. 2.2.1 gilt jedoch entsprechend, wenn eine Behörde der Finanzverwaltung die Vertretung des Freistaates Bayern nach den Vorschriften der VertrV auf die Ausgangsbehörde übertragen hat und wenn Nr. 2.2.1 bei einer Vertretung des Freistaates Bayern durch die übertragende Behörde der Finanzverwaltung Anwendung finden würde.
2.2.3
In folgenden Rechtsstreitigkeiten sind die anfallenden Hauptsacheleistungen wie folgt zu buchen, auch wenn der Freistaat Bayern durch Behörden der Finanzverwaltung vertreten worden ist:
Rechtsstreitigkeiten für Staatsbetriebe des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO – zulasten der Wirtschaftspläne der Staatsbetriebe,
Rechtsstreitigkeiten für Sondervermögen des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 26 Abs. 2 BayHO – als Ausgaben des Sondervermögens,
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Freistaates Bayern aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis – aus den Mitteln der in Betracht kommenden Personaltitel der Einzelpläne 01 bis 16,
Rechtsstreitigkeiten über Wiedergutmachungsansprüche einschließlich der Rückerstattungsansprüche und der aus Rückerstattungsverfahren hervorgehenden Rückgriffsansprüche (Art. 47 MRG Nr. 59 – GVBl 1947 S. 221, BGBl III 250 Anh. A 1) – aus den zur Erfüllung derartiger Ansprüche zur Verfügung stehenden besonderen Mitteln (Kap. 06 15 Tit. 681 61 und Tit. 687 61),
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, zu deren Erfüllung besondere Mittel zur Verfügung stehen (z.B. Kap. 05 53 Tit. 519 11 – Unterhaltung der staatseigenen kirchlichen Gebäude einschließlich der staatlichen Baukanone –) – aus den zur Erfüllung derartiger Ansprüche zur Verfügung stehenden Mitteln,
Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung von staatlichen Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen – beim zutreffenden Bau- oder Bauunterhaltungstitel,
Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen in Bayern (Auftragsverwaltung) – bei der Titelgruppe 84 der Kap. 09 22 und 09 40,
Rechtsstreitigkeiten, bei denen es sich bei der Ausgangsbehörde um eine gemeinsam finanzierte Einrichtung der Länder handelt – im Rahmen des für die Einrichtung vorgesehenen Kapitels,
Rechtsstreitigkeiten über die Rückzahlung von Steuern und steuerähnlichen Abgaben – Absetzung von der Einnahme (VV Nr. 3.1.1 Buchst. a zu Art. 35 BayHO).
Von der Einnahme sind auch solche bei Hauptgruppe 0 verbuchten Beträge abzusetzen, die zu Unrecht im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Steuerschuldner bei Drittschuldnern vereinnahmt wurden. Hiervon erfasst sind beispielsweise Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung von Drittschuldnern, wenn Forderungen von Steuerschuldnern gegenüber diesen rechtsfehlerhaft gepfändet und an den Fiskus überwiesen wurden.
3. Rechtsschutzkosten
(Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten ähnlicher Art)
3.1
3.1.1
Soweit sich der Freistaat Bayern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses zur Erstattung von Rechtsschutzkosten (z.B. Anwaltskosten, Kosten für Gutachten u. ä.) verpflichtet hat, zählen diese Kosten zu den Hauptsacheleistungen. Sie sind deshalb, sofern nicht für die Hauptsacheleistungen besondere Mittel zur Verfügung stehen, zulasten der Mittel des Kap. .. 02 Tit. 532 01 des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs zu leisten, dem die Behörde angehört, die den Vergleich geschlossen oder das Anerkenntnis abgegeben hat. Dies gilt auch für Rechtsschutzkosten, die das Grundstockvermögen berühren. Kosten außergerichtlicher Vergleiche in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (§ 208 BEG) sind zulasten des Kap. 06 15 Tit. 526 61 zu leisten. In den Fällen der Nr. 2.2.3.9 sind Rechtsschutzkosten zulasten der Mittel des Kap. 06 02 Tit. 526 01 zu leisten.
3.1.2
Rechtsschutzkosten, die im Zusammenhang mit der Befriedigung von Ansprüchen von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Freistaates Bayern aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis übernommen werden, sind grundsätzlich aus Tit. 546 49 des mit der Personalausgabe (Hauptsacheleistung) belasteten Kapitels zu leisten. Werden die Bezüge aus Titelgruppen geleistet, so sind die Rechtsschutzkosten bei dem entsprechenden Titel der Titelgruppe zu verrechnen (z.B. Tit. 547 71).
3.1.3
Rechtschutzkosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die dem Freistaat Bayern nach Art. 14 BayBG, Art. 97 Abs. 3 BayBG, § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz und entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zustehen, sind zulasten des Kap. 13 03 Tit. 526 01 zu leisten.
3.1.4
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Rechtsschutzkosten, die in außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen nach einem Grundurteil geregelt werden.
3.2
3.2.1
Ist ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern geltend gemacht worden (
3.2.2
Wird ein Anspruch des Freistaates Bayern gerichtlich verfolgt (
3.2.3
Ausnahmen gelten nur für die Fälle unter Nrn. 2.2.3.1, 2.2.3.2 und 2.2.3.8, bei denen Staatsbetriebe, Sondervermögen oder das für die gemeinsam finanzierte Einrichtung vorgesehene Kapitel mit den Rechtsschutzkosten zu belasten sind.
4. Sicherheitsleitungen
Für die Zahlung von Sicherheitsleistungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Sicherheitsleistungen für die Hauptsache
Dritter Abschnitt Einnahmen
5. Einnahmen
5.1
– die Einnahmen für Betriebe nach Art. 26 Abs. 1 BayHO oder Sondervermögen des Freistaates Bayern nach Art. 26 Abs. 2 BayHO bestimmt sind oder
– ein besonderer Titel vorhanden ist, bei dem die Einnahmen zu buchen sind.
5.2
Im Übrigen sind die Einnahmen von Hauptsacheleistungen, soweit hierfür ein besonderer Titel vorhanden ist, bei diesem, sonst bei Tit. 119 49 (Vermischte Einnahmen) desjenigen Kapitels zu buchen, bei dem die der Hauptsacheleistung entsprechende höhere Ausgabe nachgewiesen wurde oder mit dem die Einnahmen in sachlichem Zusammenhang stehen.
5.3
Schadenersatzleistungen, die im Vollzug des Art. 14 BayBG, Art. 97 Abs. 3 BayBG, § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz und im Vollzug ähnlicher Bestimmungen an den Freistaat Bayern gezahlt werden, sind ausschließlich von den für die Geltendmachung der entsprechenden Schadenersatzansprüche zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen bei Kap. 13 03 Tit. 119 11 zu vereinnahmen.
Entsprechende Schadenersatzleistungen auf Grund von Unfällen Bediensteter bei Staatsbetrieben im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO sind dem jeweiligen Staatsbetrieb zuzuweisen, soweit dieser die entsprechenden Aufwendungen trägt. Nach dieser Maßgabe sind auch entsprechende Schadenersatzleistungen, die für Bedienstete von staatlichen Krankenanstalten an den Freistaat Bayern gezahlt werden, dem jeweiligen Klinikhaushalt zuzuführen.
Bei entsprechenden Schadenersatzleistungen, die bei der Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen anfallen, werden Erstattungen von Kosten, die aus dem Gemeinschaftsaufwand bei der Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen bestritten worden sind, zur Vereinfachung der Abrechnung mit dem Bund von den Ausgaben abgesetzt (vgl. Haushaltsvermerk bei Kap. 09 40 TG 84). In die Regelung sind auch die Personalkostenerstattungen einzubeziehen.
6. Rückeinnahmen von Rechtsschutzkosten
(z.B. Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten ähnlicher Art):
6.1
Einnahmen aus Kostenerstattungsansprüchen sind, wenn neben dem Kostenerstattungsanspruch eine Hauptsacheforderung besteht (z.B. bei gewonnenen Aktivprozessen), bei dem Titel zu buchen, bei welchem die Hauptsacheforderung gemäß Nr. 5 zu vereinnahmen ist.
6.2
Einnahmen aus Kostenerstattungsansprüchen, neben denen keine Hauptsacheforderung des Freistaates Bayern besteht (z.B. bei gewonnenen Passivprozessen), sind, soweit der Freistaat Bayern durch Behörden der Finanzverwaltung als allgemeine Vertretungsbehörden vertreten wird, grundsätzlich bei Kap. 13 03 Tit. 281 01 zu buchen. Nr. 5.1 Satz 2 gilt sinngemäß. Im Übrigen sind sie bei Tit. 281 0. (Erstattung von Prozesskosten) desjenigen Kapitels zu verrechnen, bei dem die Ausgabe nachgewiesen wurde.
6.3
Soweit Einnahmen nicht bei Kap. 13 03 zu verrechnen sind, werden die erforderlichen Kassenanweisungen von der zur Verwaltung der Hauptsache zuständigen Behörde erteilt. Die Vertretungsbehörde hat diese daher unverzüglich zu unterrichten, sobald ein Regressanspruch für geleistete Rechtsschutzkosten gegen den Hauptsacheschuldner betragsmäßig feststeht.
6.4
Erkennt die Vertretungsbehörde, dass die Einziehung von Rechtsschutzkosten zunächst oder auf Dauer keinen Erfolg haben wird, so teilt sie dies der bewirtschaftenden Stelle mit; von der Anordnung zur Erhebung des Forderungsbetrages kann sodann ggf. nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayHO und der VV Nrn. 2 und 5 zu Art. 59 BayHO abgesehen werden.
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften
7.
Für Gerichtskosten und für Aufwendungen der Beteiligten, die in Verfahren vor den Gerichten der
8.
Rechtsschutzkosten, die in Verfahren vor dem
9.
Hauptsacheleistungen in
10.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten vorbehaltlich der vom Bayerischen Landtag beschlossenen Veranschlagungen in besonderen Einzelfällen (vgl. Haushaltsaufstellungsrichtlinien bezüglich sächliche Verwaltungsausgaben).
Fünfter Abschnitt Inkrafttreten
11.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
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