Berücksichtigung des Brennrechts nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken
DE - Landesrecht Bayern

Berücksichtigung des Brennrechts nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken

Über Brennrechte nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol, die bei der Festsetzung des Grundstückswerts im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 74 a Abs. 5 ZVG) zu berücksichtigen sind, erteilen die zuständigen Hauptzollämter den Vollstreckungsgerichten Auskunft. Da diese Brennrechte zu den nach § 30 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung (AO) geschützten Verhältnissen der Steuerpflichtigen gehören, ist entsprechenden Auskunftsersuchen eine Erklärung des Berechtigten des Brennrechts beizufügen, dass er der Erteilung der Auskunft zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
Über den Marktwert der nachstehend bezeichneten Brennrechte, gegebenenfalls auch über Besonderheiten im Einzelfall, können in der Regel die nachstehend aufgeführten Verbände Auskunft geben. In dem Ersuchen um Auskunft ist anzugeben, dass der Berechtigte der Erteilung der Auskunft zugestimmt hat.
a)
Kornbrennrechte
Bundesverband Deutscher
Kornbrenner e. V.
Westfalendamm 59
44141 Dortmund;
b)
Kartoffelbrennrechte
Bundesverband Deutscher
Kartoffelbrenner e. V.
Schmaedelstraße 2
81245 München;
c)
Hefe- und Melassebrennrechte
Bundesverband der Deutschen
Hefeindustrie und der melasseverarbeitenden Brennereien
Schaumkrautweg 2 - 4
22395 Hamburg;
d)
Obstkleinbrennrechte
Bundesverband der Deutschen
Klein- und Obstbrennereien e. V.
Saarlandstraße 2
77652 Offenburg/Baden;
e)
Obstverschlussbrennrechte
Bundesverband der Obstverschlussbrenner
Kaiser-Joseph-Straße 243
79098 Freiburg
Die Bekanntmachung über die Berücksichtigung des Brennrechts nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken vom 28. Mai 1957 (BayBSVJu II S. 276) wird aufgehoben.
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