BayBodSchVwV: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern
1
Allgemeines
2
Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften
2.1
Vorschriften, die eine Anwendung des BBodSchG ausschließen
2.1.1
Abfallrecht - Stillgelegte Deponien (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG)
2.1.1.1
Stilllegung vor dem 11. Juni 1972
2.1.1.2
Stilllegung nach dem 10. Juni 1972
2.1.2
Straßenrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 BBodSchG)
2.1.3
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG)
2.1.3.1
Bauplanungsrecht
2.1.3.2
Bauordnungsrecht, Abgrabungsrecht
2.1.4
Immissionsschutzrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 3 BBodSchG)
2.1.4.1
Gefahrenabwehr
2.1.4.2
Vorsorge
2.2
Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Wasserrecht
2.2.1
Gefahrenabwehr
2.2.2
Vorsorge
2.3
Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Naturschutzrecht
3
Zuständigkeiten, Aufgaben
3.1
3.1. Oberste Landesbehörden
3.2
Mittelbehörden, Zentralbehörden
3.2.1
Die Regierungen
3.2.2
Landesämter, Landesanstalten
3.3
Örtliche Vollzugsbehörden
3.3.1
Die Kreisverwaltungsbehörden
3.3.2
Die Wasserwirtschaftsämter
3.3.3
Die Landwirtschafts- und Forstbehörden
3.3.4
Bestimmung der zuständigen Behörde
4
Gefahrenabwehr
4.1
Altlasten, Altlastverdachtsflächen
4.1.1
Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG
4.1.1.1
Erhebung
4.1.1.2
Katastermäßige Erfassung
4.1.1.3
Historische Erkundung
4.1.1.4
Orientierende Untersuchung (§ 2 Nr. 3 BBodSchV)
4.1.2
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG
4.1.2.1
Auswahl des Untersuchungspflichtigen
4.1.2.2
Detailuntersuchung
4.1.3
Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Altlastensanierung
4.1.4
Sicherheitsleistung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG)
4.1.5
Entlassung
4.2
Schädliche Bodenveränderungen
4.2.1
Bestimmte stoffliche schädliche Bodenveränderungen (Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG)
4.2.2
Schädliche Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser
4.3
Wertausgleich (§ 25 BBodSchG)
4.3.1
Festsetzung
4.3.2
Bodenschutzlast
5
Vorsorge
5.1
Allgemeine Vorsorgepflicht (§ 7 BBodSchG)
5.2
Erfüllung der Vorsorgepflichten bei land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung und für das Grundwasser
6
Entsiegelung
7
Bodeninformationssystem
8
Sachverständige und Untersuchungsstellen
9
Datenschutz, Anspruch auf Informationen über die Umwelt
9.1
Datenschutz
9.1.1
Kataster, Bodeninformationssystem
9.1.2
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
9.2
Anspruch auf Informationen über die Umwelt
10
Kosten, Haftung
10.1
Kosten
10.2
Haftung
11
Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden, Ordnungswidrigkeiten
11.1
Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
11.2
Ordnungswidrigkeiten
Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, folgende Verwaltungsvorschrift
– zum Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502),
– zu § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), mehrfach geändert,
– zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554),
– zur Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks vom 18. März 1999 (BGBl I S. 497) und
– zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36).
1 Allgemeines
Zweck des Bodenschutz- und Altlastenrechts (im Folgenden: Bodenschutzrecht) ist es, das Umweltgut Boden nachhaltig zu schützen, Gefahren abzuwehren und zu beseitigen sowie Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten zu treffen. Hierfür stellt das neue Bodenschutzrecht bundeseinheitliche Anforderungen, fachliche Maßstäbe und Regelungen zur Verfügung.
Das Bodenschutzrecht soll möglichst effektiv, dezentral und unter Beteiligung privater Sachverständiger und Untersuchungsstellen vollzogen werden.
Die mit dem Bodenschutz beauftragten Behörden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Bedeutung des Bodens und seiner Funktionen hinweisen. Durch vorbildhaftes Verhalten im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BaBodSchG sollen sie dazu beitragen, dass Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ergriffen, Gefahren abgewehrt und bestehende Belastungen erkannt und saniert werden.
2 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften
2.1 Vorschriften, die eine Anwendung des BBodSchG ausschließen
Nach § 3 Abs. 1 BBodSchG ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des BBodSchG eröffnet ist. Soweit die dort im Einzelnen aufgeführten Fachgesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (z.B. Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht, Waldrecht) Einwirkungen auf den Boden regeln, finden das BBodSchG, die BBodSchV und das BayBodSchG keine Anwendung.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
2.1.1 Abfallrecht - Stillgelegte Deponien (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG)
2.1.1.1 Stilllegung vor dem 11. Juni 1972
Auf die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegten Deponien findet das BBodSchG unmittelbar Anwendung. Dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden ist. Daneben besteht die Rekultivierungsverpflichtung des ehemaligen Betreibers beziehungsweise des Grundstückseigentümers nach Art. 22 BayAbfG fort.
2.1.1.2 Stilllegung nach dem 10. Juni 1972
Nach Art. 10 Abs. 6 BayBodSchG gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zuständigkeiten nach Abfallrecht (insbesondere Art. 29 Abs. 1 BayAbfG, Art. 29 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit §§ 3 und 4 AbfZustV).
Haben die Untersuchungen oder sonstige Feststellungen im Einzelfall ergeben, dass eine gemeinwohlverträgliche Ablagerung auf Dauer gesichert ist, stellt die nach Abfallrecht zuständige Behörde die Entlassung aus der Nachsorge fest. Von der Entscheidung sind der bisher für die Nachsorge Verpflichtete, die Gemeinde, das Landesamt für Umweltschutz, das Wasserwirtschaftsamt und die gegebenenfalls weiteren betroffenen Behörden zu unterrichten.
2.1.2 Straßenrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 BBodSchG)
Der Bau öffentlicher Straßen führt zwangsläufig zu Bodenveränderungen. Dies gilt insbesondere für die Herstellung von Straßenbestandteilen (Straßenkörper, Böschungen) im Erdbau und deren Unterhaltung. Die Baulast- und Sicherheitsvorschriften der Straßengesetze (§§ 3, 4 FStrG, Art. 9, 10 BayStrWG) sind, soweit sie Einwirkungen auf den Boden regeln, vorrangig gegenüber dem Bodenschutzrecht, § 3 Abs. 1 Nr. 8 BBodSchG. Das Straßenrecht enthält jedoch keine Regelungen über Schadstoffgehalte in Böden; insoweit gelten die materiellen Inhalte des Bodenschutzrechts, z.B. die Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV. Diese füllen für den Bodenschutz die Generalklauseln des Straßenrechts zugunsten der Umwelt materiell aus.
2.1.3 Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG)
2.1.3.1 Bauplanungsrecht
Die Pflichten des Bodenschutzrechts zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge richten sich nicht unmittelbar an die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung. Die Vorschriften des Bodenschutzrechts enthalten jedoch Vorgaben für die Bewertung von Bodenbelastungen, die die Gemeinde bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen hat. Nach § 4 Abs. 4 BBodSchG ist bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten zur Gefahrenabwehr das konkrete Schutzbedürfnis maßgeblich, das sich aus der jeweils planungsrechtlich zulässigen Nutzung und damit auch aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergibt (vgl. die nutzungsbezogene Differenzierung nach Anhang 2 Nr. 1 der BBodSchV).
Ein weiter Spielraum steht der Gemeinde in ihrer Abwägung bei der Frage zu, inwieweit sie die Vorsorgeanforderungen nach § 7 BBodSchG (die durch die Vorsorgewerte in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV konkretisiert werden) mit dem Anspruch der Bauleitplanung als Vorsorgeplanung in Übereinstimmung bringt.
2.1.3.2 Bauordnungsrecht, Abgrabungsrecht
Die Anforderungen des Bodenschutzrechts zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und zur Vorsorge stellen keine im bau- und abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gesondert zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG dar. Sie sind aber sowohl im Rahmen bauplanungsrechtlicher Vorschriften als auch bei der Konkretisierung der bauordnungs- und abgrabungsrechtlichen Generalklauseln (insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 BayBO; Art. 2 BayAbgrG) zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für die Wahrnehmung der übrigen bau- und abgrabungsaufsichtlichen Befugnisse (z.B. im Rahmen des Art. 60 Abs. 3, 5, 6 und des Art. 78 Abs. 1 BayBO).
2.1.4 Immissionsschutzrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 3 BBodSchG)
2.1.4.1 Gefahrenabwehr
Die für den Vollzug des Immissionsschutzrechts zuständige Stelle verständigt die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Stelle, sobald die Betriebseinstellung gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt oder im Rahmen der Überwachung festgestellt wird. Innerhalb der Jahresfrist des § 17 Abs. 4a BImSchG leistet die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Stelle der für den Vollzug des Immissionsschutzrechts zuständigen Stelle fachliche Unterstützung in Fragen des Bodenschutzes.
Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Anwendungsbereich des BBodSchG für das Anlagengrundstück eröffnet.
2.1.4.2 Vorsorge
Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) sind die Vorsorgewerte der BBodSchV heranzuziehen, sobald der Bund die in § 3 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BBodSchG geforderte Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift zu den Zusatzbelastungen erlassen hat. Auf § 11 Abs. 3 BBodSchV wird hingewiesen.
2.2 Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Wasserrecht
2.2.1 Gefahrenabwehr
Die Grundpflicht der Gefahrenabwehr umfasst auch die Sanierung von Gewässern, die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verunreinigt wurden (§ 1 Satz 2 , § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Das BBodSchG regelt dabei die Pflicht zur Gewässersanierung lediglich dem Grunde nach. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sanierung von Gewässern, also das Sanierungsziel, bestimmen sich hingegen nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
Der Schutzbereich des Wasserrechts setzt erst in der gesättigten Zone ein.
2.2.2 Vorsorge
Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Satz 6 BBodSchG). Damit gehen sämtliche auf den vorbeugenden Schutz des Grundwassers gerichteten Vorschriften des Wasserrechts den Regelungen des BBodSchG und der BBodSchV vor, so
– der allgemeine Sorgfaltsgrundsatz, § 1a Abs. 2 WHG,
– die Benutzungsregelungen, §§ 2, 3 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 WHG in Verbindung mit §§ 4, 5, 6 und 7-12 WHG,
– die Regelungen über Wasserschutzgebiete, § 19 WHG, Art. 35, 36 BayWG in Verbindung mit den Ge- und Verboten der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen,
– die anlagenbezogenen Regelungen des Gewässerschutzes, §§ 19a-19l WHG,
– die Grundnorm des vorbeugenden Grundwasserschutzes, § 34 WHG,
2.3 Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Naturschutzrecht
Die Herbeiführung schädlicher Bodenveränderungen sowie Maßnahmen im Vollzug der Bodenschutzgesetze können Eingriffe nach Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG beziehungsweise Veränderungen oder Störungen von Gebieten oder Flächen im Sinne der Abschnitte III und IIIa BayNatSchG darstellen. In solchen Fällen ist eine gegenseitige Information und Abstimmung der Maßnahmen erforderlich. Die Kreisverwaltungsbehörde hat, soweit sie Maßnahmen beziehungsweise Anordnungen nach dem Bodenschutzrecht trifft, auf diese die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Art. 6ff. BayNatSchG) anzuwenden (Art. 6a Abs. 7 BayNatSchG analog). Betrifft die Sanierung ein Gebiet beziehungsweise eine Fläche im Sinne der Abschnitte III oder IIIa des BayNatSchG, dürfen Sanierungsanordnungen oder Sanierungspläne nur unter Beachtung der Bestimmungen der Art. 13a, 13d, 49 und 49a BayNatSchG erlassen beziehungsweise für verbindlich erklärt werden. Art. 42 BayNatSchG in Verbindung mit § 29 BNatSchG ist anzuwenden.
3 Zuständigkeiten, Aufgaben
3.1 3.1. Oberste Landesbehörden
Unter Beachtung der gesetzlichen Einvernehmensregelungen beaufsichtigt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen den Vollzug des Bodenschutzrechts. Es führt eine Sammlung rechtlicher und fachlicher Materialien für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung. Sie soll auch auf EDV-Basis zur Verfügung gestellt werden.
Für den Vollzug des § 17 BBodSchG ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Oberste Aufsichtsbehörde.
3.2 Mittelbehörden, Zentralbehörden
3.2.1 Die Regierungen
Neben ihren originären Zuständigkeiten unterstützen und koordinieren die Regierungen die Tätigkeit der nachgeordneten Behörden.
Die Regierungen sollen mit den für den Bodenschutz zuständigen nachgeordneten Behörden jährlich eine Dienstbesprechung durchführen, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Besprechung von Vollzugsfragen mit allgemeiner Bedeutung dient. Je nach Themenstellung sind weitere Behörden, deren Aufgaben berührt sind (z.B. Landesämter, Landesanstalten, Forstdirektionen, Strafverfolgungsbehörden) einzuladen.
3.2.2 Landesämter, Landesanstalten
Die nachfolgend bezeichneten Landesämter und Landesanstalten erarbeiten fachliche Grundlagen für den Vollzug des Bodenschutzrechts und stellen sie den Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, Wasserwirtschaftsämtern, Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung, Forstämtern, Gesundheitsämtern und den Sachverständigen und Untersuchungsstellen zur Verfügung. Sie unterstützen sich bei der Erarbeitung der fachlichen Grundlagen gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.
Sie haben grundsätzlich nicht die Aufgabe, in Einzelfällen Planungen oder Gutachten zu erstellen.
Landesamt, Landesanstalt
erstellt fachliche Grundlagen insbesondere für:
Landesamt für Wasserwirtschaft
– den Wirkungspfad Boden-Gewässer
Landesamt für Umweltschutz
– den Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt), einschließlich Grundlagen zur Toxikologie
Geologisches Landesamt
– den vorsorgenden Bodenschutz
Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau
– die Umsetzung des § 17 BBodSchG,
Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
– den Wirkungspfad Boden-Pflanze,
– den Wirkungspfad Boden-Gewässer, soweit Stoffausträge durch die landwirtschaftliche Bodennutzung verursacht werden
Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
– Bodenschutz im Rahmen der Waldbewirtschaftung,
– die Waldökologie (einschließlich Stoffhaushalt von Waldökosystemen)
3.3 Örtliche Vollzugsbehörden
3.3.1 Die Kreisverwaltungsbehörden
Unter Beachtung der gesetzlichen Einvernehmensregelungen sind die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständig, soweit nicht nach § 17 BBodSchG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BayBodSchG das Amt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist. Insoweit sind sie jeweils Träger öffentlicher Belange.
In fachlichen Fragen des Bodenschutzes beteiligen die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Wasserwirtschaftsämter (Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG). Als andere Bestimmung kommen alle Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen auf andere Behörden, insbesondere des Gesundheitsdienstes, der Gewerbeaufsicht, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Staatsforstverwaltung in Betracht.
Die Kreisverwaltungsbehörden üben die Bodenaufsicht nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 BayBodSchG aus. Bei einer landwirtschaftlichen Bodennutzung haben die Kreisverwaltungsbehörden erst dann Vollzugsaufgaben wahrzunehmen, wenn das zuständige Amt für Landwirtschaft und Ernährung feststellt, dass die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von § 17 Abs. 3 BBodSchG nicht eingehalten sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG); sonstige Vollzugsaufgaben der Kreisverwaltungsbehörden bleiben unberührt.
3.3.2 Die Wasserwirtschaftsämter
Die Wasserwirtschaftsämter unterstützen die Kreisverwaltungsbehörden bei Fragen fachlicher Art, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG). Die im Vollzug des Wasserrechts bestehenden Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter sind im Verhältnis zum Vollzug der Bodenschutzgesetze abweichende Bestimmungen, die der Aufgabenzuweisung nach Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG vorgehen. Um Fragen fachlicher Art im Vollzug der Bodenschutzgesetze handelt es sich, wenn besonderer fachspezifischer Sachverstand, insbesondere bei der Probennahme, -aufbereitung und -untersuchung sowie Bewertung von Analysendaten, erforderlich ist.
– Die Wasserwirtschaftsämter werden im Vollzug des Bodenschutzrechts grundsätzlich nur auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörden tätig; siehe hierzu Nrn. 4.1.1.3 und 4.1.1.4.
– Sie können Pflichtige, deren Beauftragte und betroffene Dritte in ausschließlich fachlichen Fragen beraten; in grundsätzlichen Fragen oder wenn die Miterörterung von öffentlich-rechtlichen Fragen nicht abtrennbar ist, sind die Kreisverwaltungsbehörden einzuschalten.
– Die Wasserwirtschaftsämter dürfen über die Amtsermittlung hinausgehende Ingenieurleistungen (Gutachten, Planungen, Bauleitungen) nicht erbringen.
– Die Wasserwirtschaftsämter teilen den Kreisverwaltungsbehörden die für den Vollzug des Bodenschutzrechts bedeutsamen Erkenntnisse mit.
– Die Wasserwirtschaftsämter unterstützen im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes das Geologische Landesamt bei der Bodenzustandsermittlung beziehungsweise der flächendeckenden Ermittlung von Hintergrundwerten (s. Nr. 5.1) und wirken auf Grund ihrer lokalen Kenntnisse bei der Ausweisung von Gebieten mit erhöhten Hintergrundwerten mit.
3.3.3 Die Landwirtschafts- und Forstbehörden
Die Landwirtschaftsbehörden sind im Rahmen des § 17 BBodSchG zuständig. Zur Zuständigkeitsabgrenzung ist zu prüfen, ob die Flächen einer landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodennutzung unterliegen. In Zweifelsfällen ist eine Äußerung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Ernährung beziehungsweise des Sachgebiets Gartenbau der Regierung einzuholen.
Kann in einer die landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffenden Frage das nach Art. 10 Abs. 4 BayBodSchG erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden, legen die beteiligten Behörden den Vorgang jeweils ihrer nächsthöheren Verwaltungsstufe zur Entscheidung vor.
Den Forstbehörden obliegt die Aufsicht über die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemäße Waldbewirtschaftung (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 BayBodSchG).
3.3.4 Bestimmung der zuständigen Behörde
Sind bayerische Behörden und zugleich Behörden eines anderen Landes örtlich zuständig, sind die Verfahrensakten auf dem Dienstweg dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zur Bestimmung einer gemeinsamen Behörde vorzulegen.
4 Gefahrenabwehr
Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen; hinsichtlich der Reihenfolge der Bearbeitung sollen die Bearbeitungsprioritäten (s. Nr. 4.1) zugrunde gelegt werden. Soweit zweckmäßig, sollen die mit Bodenschutzaufgaben betrauten örtlichen Behörden das Vorgehen in einer ad-hoc-Arbeitsgruppe abstimmen.
4.1 Altlasten, Altlastverdachtsflächen
Nach den Verfahrensabschnitten Erhebung, historische Erkundung, orientierende Untersuchung und Detailuntersuchung legt die Kreisverwaltungsbehörde jeweils die Bearbeitungspriorität für den folgenden Verfahrensabschnitt fest
4.1.1 Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG
Nach Art. 24 BayVwVfG untersucht die Kreisverwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich dabei aller in Betracht kommenden Beweismittel im Sinne des Art. 26 BayVwVfG.
Die betroffenen Grundeigentümer und Pflichtigen sind möglichst frühzeitig über die erforderlichen Untersuchungen, Maßnahmen und sonstigen bodenschutzrechtlichen Pflichten zu informieren.
4.1.1.1 Erhebung
Die Kreisverwaltungsbehörde erhebt aufgrund von Mitteilungen nach Art. 1 oder Art. 12 Abs. 2 BayBodSchG für Altablagerungen und Altstandorte, bei denen Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder für sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit vorliegen, Daten gemäß Erhebungsbogen nach
4.1.1.2 Katastermäßige Erfassung
Das Landesamt für Umweltschutz erfasst die Altlastverdachtsflächen und Altlasten in dem Kataster nach Art. 3 Satz 1 BayBodSchG. Dabei werden die Daten des Erhebungsbogens, die Bearbeitungspriorität und die Daten zum jeweiligen Verfahrensabschnitt von der Erfassung bis zur Entlassung dokumentiert.
Das Landesamt für Umweltschutz erstellt jährlich zum Stichtag 31. März Übersichten zum Stand des Katasters. Zu den zum Stichtag 31. März erfassten Flächen erstellt das Landesamt für Umweltschutz zum Stichtag 31. März des Folgejahres Übersichten über die eingeleiteten, durchgeführten und abgeschlossenen Maßnahmen. Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, die Landesämter und die Landesanstalten erhalten die Übersichten bayernweit, die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämter jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.
4.1.1.3 Historische Erkundung
Zunächst soll die Kreisverwaltungsbehörde eine historische Erkundung vornehmen, die Erkenntnisse über die frühere und gegenwärtige Nutzung der Fläche und soweit erforderlich eine Grundlage für eine zielgerichtete Beprobungsstrategie liefert. Die staatlichen Fachbehörden tragen mit den ihnen vorliegenden Erkenntnissen dazu bei. Das Wasserwirtschaftsamt unterstützt die Kreisverwaltungsbehörde bei der fachlichen Bewertung der Ergebnisse der historischen Erkundung in Bezug auf den Wirkungspfad Boden - Gewässer. Für die fachliche Bewertung bezüglich der Wirkungspfade Boden - Mensch (direkter Kontakt) beziehungsweise Boden - Pflanze beteiligt die Kreisverwaltungsbehörde die Gesundheitsverwaltung beziehungsweise die Landwirtschafts- und Forstbehörden.
4.1.1.4 Orientierende Untersuchung (§ 2 Nr. 3 BBodSchV)
Ziel der orientierenden Untersuchung ist es, den bestehenden Anfangsverdacht entweder auszuräumen oder bis zum hinreichenden Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zu erhärten. Die orientierende Untersuchung besteht aus örtlichen Untersuchungen, insbesondere Messungen (§ 2 Nr. 3 BBodSchV).
Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG beim Wirkungspfad Boden - Gewässer für die Entnahme von Proben (Boden, Bodenmaterial, Bodenluft, Sickerwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer), deren Untersuchung und die fachliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse und der Vorschläge über die gegebenenfalls weiter zu veranlassende Detailuntersuchung zuständig. Die Reihenfolge und der jeweilige Umfang der Amtsermittlungen werden zwischen der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt.
Altlastenuntersuchungen (Entnahme und Untersuchung von Proben), die im Rahmen der Bauleitplanung der Gemeinde notwendig sind, um die Eignung der für eine Bebauung vorgesehenen Flächen festzustellen, obliegen nicht dem Wasserwirtschaftsamt, sondern sind Sache der Gemeinde.
Bei anderen Wirkungspfaden beteiligt die Kreisverwaltungsbehörde die zuständigen fachlichen Stellen (Landwirtschafts- und Forstbehörden für den Pfad Boden - Pflanze, Gesundheitsverwaltung für die Mitwirkung am Pfad Boden - Mensch (direkter Kontakt)). Das Wasserwirtschaftsamt wird ergänzend für diese fachlichen Stellen (Entnahme und Untersuchung von Proben) im Rahmen der Amtshilfe tätig.
Auf die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG wird hingewiesen.
4.1.2 Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG
Liegt nach der orientierenden Untersuchung ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer Altlast vor, sind von der Kreisverwaltungsbehörde zu veranlassen:
4.1.2.1 Auswahl des Untersuchungspflichtigen
Sind der Kreisverwaltungsbehörde mehrere - in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG aufgeführte - Untersuchungspflichtige bekannt, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wen sie heranzieht. Bei der Ausübung dieses Auswahlermessens sind die Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu beachten; im Vordergrund muss dabei das Gebot der effektiven und schnellen Gefahrenabwehr stehen.
Die Entscheidung für einen von mehreren Verhaltensverantwortlichen setzt nicht den Nachweis voraus, in welchem Umfang jeder von ihnen zu der Verunreinigung beigetragen hat. Es genügt, dass der Inanspruchgenommene einen erheblichen Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat.
Bei der Auswahl zwischen Zustands- und Verhaltensverantwortlichen ist zu beachten, dass die Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums durch das Übermaßverbot begrenzt ist. Dies kann zu einer vorrangigen, ausnahmsweise sogar ausschließlichen Haftung des Verhaltensverantwortlichen führen, z.B. wenn die Verunreinigung ausschließlich auf eine eindeutig feststellbare und nicht lange zurückliegende Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung zurückzuführen ist.
4.1.2.2 Detailuntersuchung
Die Kreisverwaltungsbehörde ordnet nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG an, dass der Untersuchungspflichtige die notwendigen Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchung nach § 2 Nr. 4 BBodSchV) durchzuführen hat.
Der Untersuchungspflichtige ist auf seine Informationspflicht nach § 12 BBodSchG hinzuweisen; wird dieser Pflicht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen, können Anordnungen auf § 16 Abs. 1 BBodSchG und Art. 11 BayBodSchG gestützt werden.
4.1.3 Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Altlastensanierung
Die weiteren Maßnahmen richten sich nach den §§ 10, 4 und 13-16 BBodSchG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der BBodSchV. Sie haben sich an der planungsrechtlich zulässigen Nutzung zu orientieren (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG).
Soll ein Sanierungsplan für verbindlich erklärt werden, ist das Einvernehmen mit den Behörden, deren Aufgaben berührt werden, herzustellen. § 36 BauGB ist zu beachten. Die Kreisverwaltungsbehörde stellt die Verbindlichkeit durch Bescheid fest (Verbindlichkeitserklärung).
4.1.4 Sicherheitsleistung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG)
Ordnet die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG Sicherungsmaßnahmen an, soll sie in der Regel verlangen, dass der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Die Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. Zu berücksichtigen sind dabei die voraussichtlichen Kosten für die dauerhafte Überwachung der Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme sowie für eine gegebenenfalls erforderliche nachträgliche Wiederherstellung der Sicherungswirkung. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte jedoch die Kosten der Sicherungsmaßnahme nicht übersteigen.
Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung des festgesetzten Betrags bei der Kreisverwaltungsbehörde, Nachweis einer entsprechenden Versicherung, Bürgschaft oder Bestellung dinglicher Sicherheiten erfolgen.
Derartige Sicherheitsleistungen werden freigegeben, wenn infolge
– einer späteren Sanierung durch Dekontamination oder
– natürlicher Abbau- oder Umwandlungsprozesse
die Voraussetzungen für die Festsetzung nicht mehr gegeben sind. Entsprechende Nachweise hat die Kreisverwaltungsbehörde vom Verpflichteten anzufordern.
4.1.5 Entlassung
Der zur Sanierung Verpflichtete hat die Ergebnisse der Sanierung der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden über den Abschluss der Dekontaminations- beziehungsweise Sicherungsmaßnahme.
Der Abschluss einer Sanierung oder die anderweitige Entlassung aus dem Altlastverdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind durch Bescheid festzustellen. Etwaige Nutzungseinschränkungen sind zu dokumentieren. Im Fall von Sicherungsmaßnahmen sind im Bescheid Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen festzulegen.
Abdrucke sind an Betroffene nach § 12 BBodSchG, Regierung, Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaftsamt, Gemeinde und weitere gegebenenfalls betroffene Behörden zu senden.
4.2 Schädliche Bodenveränderungen
4.2.1 Bestimmte stoffliche schädliche Bodenveränderungen (Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG)
Bei bestimmten stofflichen schädlichen Bodenveränderungen finden grundsätzlich die Vollzugshinweise für Altlasten und Altlastverdachtsflächen (s. Nr. 4.1) entsprechende Anwendung.
Entscheidungen, die sich auf Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG stützen, sind in Abdruck über die Regierung an das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zu senden.
4.2.2 Schädliche Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser
Bereits vorhandene Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser sind der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 12 Abs. 2 BayBodSchG mitzuteilen.
Bei landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen beurteilen die Kreisverwaltungsbehörde und das Amt für Landwirtschaft und Ernährung beziehungsweise das Sachgebiet Gartenbau der Regierung beziehungsweise das Forstamt einvernehmlich, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser nach § 8 Abs. 1 BBodSchV vorliegt.
Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen prüft das Amt für Landwirtschaft und Ernährung gegebenenfalls, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr eingehalten sind und teilt das Ergebnis der Kreisverwaltungsbehörde mit (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG). Sind die Anforderungen nicht erfüllt, empfiehlt das Amt für Landwirtschaft und Ernährung dem betroffenen Landwirt unter Berücksichtigung der Standortgegebenheiten geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche (§ 8 Abs. 6 BBodSchV).
Wird der Empfehlung nicht Folge geleistet, erlässt die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung eine entsprechende Anordnung.
4.3 Wertausgleich (§ 25 BBodSchG)
4.3.1 Festsetzung
Der Wertausgleich ergänzt die Kostenregelung des § 24 BBodSchG für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten des § 4, der Sanierungsuntersuchung nach § 13 Abs. 1 und der Erkundung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.
Der Einsatz öffentlicher Mittel liegt auch bei einer Sanierung durch die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) vor.
Der Ausgleichsbetrag ist nach Beendigung der Sicherung oder Sanierung durch Verwaltungsakt festzusetzen (§ 25 Abs. 3 BBodSchG). Bei Wohnungseigentumsrechten sind Zahlungen nur nach Bruchteilen zu verlangen. Mit der Festsetzung wird der Ausgleichsbetrag fällig und ist erforderlichenfalls nach VwZVG beizutreiben.
Soweit Entscheidungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG zu höheren Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 FAG führen, darf von einer Festsetzung des Ausgleichsbetrags nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen ganz oder teilweise abgesehen werden. Soweit andere öffentliche Mittel (z.B. der GAB) von einer Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG betroffen sind, soll die mittelverwaltende Stelle vorher beteiligt werden.
4.3.2 Bodenschutzlast
Auf den Ausgleichsbetrag wird durch Grundbuchvermerk hingewiesen. Dieser Bodenschutzlastvermerk wird jeweils auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen und gelöscht (vgl. Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks; §§ 93a, 93b der Grundbuchverfügung). Beide Anträge sind gesetzliche Pflichten und daher keinem Ermessen zugänglich.
Der Bodenschutzlastvermerk darf nicht mit einer Betragsangabe versehen werden. Auskunft über die Höhe entspr. Art. 29 BayVwVfG sollte nur bei Einverständnis des Grundstückseigentümers (z.B. einem Kreditgeber) gewährt werden.
Bei im Erbbaurecht genutzten Grundstücken ist von der Bodenschutzlast kein Gebrauch zu machen.
5 Vorsorge
5.1 Allgemeine Vorsorgepflicht (§ 7 BBodSchG)
Die Vorsorge ist auf die nachhaltige Sicherung der Bodenfunktionen ausgerichtet. Um diese langfristig zu gewährleisten, sieht das Bodenschutzrecht Vorsorgemaßnahmen vor.
Werden die Vorsorgewerte nach Anhang 2 BBodSchV überschritten, ist in der Regel davon auszugehen, dass längerfristig schädliche Bodenveränderungen zu besorgen und daher Vorsorgemaßnahmen nach § 7 BBodSchG geboten sind. Bei Überschreitungen der Vorsorgewerte sind Maßnahmen in der Regel entbehrlich, wenn die Hintergrundwerte nicht erreicht werden.
Hintergrundwerte werden aus den Hintergrundgehalten (§ 2 Nr. 9 BBodSchV) für Bodenarten ermittelt. Sie berücksichtigen höhere natürliche Stoffausstattungen und großflächig siedlungsbedingt erhöhte Stoffbelastungen. Flächen, in denen die Hintergrundwerte die Vorsorgewerte überschreiten, werden vom Geologischen Landesamt unter Mitwirkung der Wasserwirtschaftsämter ermittelt und für die Vollzugsbehörden dargestellt.
Das Wasserwirtschaftsamt soll im Rahmen seiner Beteiligung nach Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall feststellen, ob das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. Die Zuständigkeiten anderer Fachbehörden bleiben unberührt. Die Feststellung von möglichen Gefährdungen des Bodens kann Bodenuntersuchungen vor Ort (z.B. Bodenprobennahme) und die Analytik von Bodenproben umfassen, auch in Ergänzung zu flächendeckend geowissenschaftlichen Grundlagen. Ferner sollen auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen, insbesondere zur Ausbreitung oder Freisetzung von Schadstoffen, einbezogen werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde legt die Untersuchungsmaßnahmen fest, die erforderlich sind, um festzustellen, ob das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. Sie koordiniert die einzelnen Untersuchungsmaßnahmen der beteiligten Fachbehörden.
5.2 Erfüllung der Vorsorgepflichten bei land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung und für das Grundwasser
Die gute fachliche Praxis im Sinn des § 17 Abs. 2 BBodSchG bewirkt bei einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, dass die Vorsorgepflichten als erfüllt gelten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BayBodSchG sollen die Landwirtschaftsbehörden mit ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis vermitteln. Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörden zur Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodenbehandlung sind unzulässig, auch dann, wenn ein Landwirt im Einzelfall die Grundsätze der guten fachlichen Praxis missachten sollte (§ 7 Satz 5 BBodSchG).
Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorgepflicht im Rahmen der Waldbewirtschaftung können nur auf das Zweite Kapitel des Bundeswaldgesetzes und das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) gestützt und von den hierfür zuständigen Behörden erlassen werden (§ 7 Satz 5 BBodSchG); auf das nach Art. 10 Abs. 4 BayBodSchG erforderliche Einvernehmen wird hingewiesen.
Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorge für das Grundwasser können nur im Vollzug des Wasserrechts von den hierfür zuständigen Behörden erlassen werden (§ 7 Satz 6 BBodSchG).
6 Entsiegelung
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1 BBodSchG eröffnet § 5 Satz 2 BBodSchG der Kreisverwaltungsbehörde die Möglichkeit, im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer Anordnungen zur Entsiegelung unter bestimmten Voraussetzungen zu treffen. Die Anordnungsbefugnis nach § 5 Satz 2 BBodSchG setzt voraus, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen so konkret sind, dass der Fortbestand der einzelnen Anlage oder der sonstigen versiegelten Fläche tatsächlich im Widerspruch zu ihnen steht. Solche Festsetzungen können sich aus dem Naturschutz-, Wasser-, Straßen- oder sonstigem Fachrecht ergeben.
Soweit im Straßenbau die Entsiegelung funktionsloser Verkehrsflächen in Planfeststellungsbeschlüssen festgestellt wird, sind Einzelanordnungen nach § 5 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen.
Entsiegelungsanordnungen nach § 5 BBodSchG kommen nicht in Betracht, soweit § 179 BauGB den Gemeinden die Befugnis zum Erlass eines Rückbau- und Entsiegelungsgebotes gibt. § 179 BauGB sieht für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein allgemein anwendbares Entsiegelungsgebot vor. Voraussetzung ist ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans.
7 Bodeninformationssystem
Das Geologische Landesamt führt das Bodeninformationssystem nach Art. 7 BayBodSchG in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Geologischen Landesamtes. Es befindet sich im Aufbau und soll ab Mitte 2003 funktionstüchtig sein.
Das Bodeninformationssystem umfasst die beim Geologischen Landesamt vorliegenden Daten über die Beschaffenheit des Bodens und des tieferen Untergrunds. Es steht dem Geologischen Landesamt, den Wasserwirtschaftsämtern und anderen fachlich berührten Behörden als zentraler Datenpool des vorsorgenden Bodenschutzes zur Verfügung. Es soll unter Nutzung des Behördennetzes den Datenaustausch online ermöglichen. Zusätzlich dienen die Inhalte des Bodeninformationssystems gemäß § 19 BBodSchG dem Datenaustausch mit dem Bund. Auch der Öffentlichkeit sollen aufbereitete Daten aus dem Bodeninformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die Zugangsrechte werden im Einzelnen noch festgelegt.
Der Datenbestand wird durch Fortschreibung im Geologischen Landesamt und bei den Wasserwirtschaftsämtern ergänzt und aktualisiert. Die Wasserwirtschaftsämter stellen die von ihnen im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes nach den Vorgaben des Geologischen Landesamtes erhobenen Daten im Bodeninformationssystem zur Verfügung. Sie prüfen vor Eingabe von Bodendaten, die von staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 8 BayBodSchG) in einer standardisierten, EDV-gerechten Form eingehen oder im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes nach eigener Entscheidung zur Verfügung gestellt werden, deren Verwendbarkeit und Nutzen für das Bodeninformationssystem.
8 Sachverständige und Untersuchungsstellen
Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Art. 6 BayBodSchG können Sachverständige und Untersuchungsstellen wie bisher tätig werden.
9 Datenschutz, Anspruch auf Informationen über die Umwelt
9.1 Datenschutz
9.1.1 Kataster, Bodeninformationssystem
Die Führung des landesweiten Katasters beim Landesamt für Umweltschutz sowie des Bodeninformationssystems beim Geologischen Landesamt und die damit zusammenhängenden Mitteilungs-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten tangieren Aspekte des Datenschutzes, da Teile der dort jeweils gespeicherten Informationen (z.B. Flurstücks-Nr., ehemaliger Betreiber beziehungsweise Hoch- und Rechtswerte) Einzelangaben über sachliche Verhältnisse zumindest bestimmbarer natürlicher Personen sind. Als personenbezogene Daten (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayDSG) unterliegen sie damit dem Schutz des Bayer. Datenschutzgesetzes (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 BayDSG). Speichernde Stellen im Sinne des Art. 4 Abs. 9 BayDSG sind insoweit das Landesamt für Umweltschutz beziehungsweise das Geologische Landesamt.
9.1.2 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Art. 15-19, 22, 23 BayDSG in Verbindung mit Art. 3 BayBodSchG und §§ 2, 3 der Verordnung über das Landesamt für Umweltschutz beziehungsweise in Verbindung mit Art. 7 BayBodSchG und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Geologischen Landesamtes enthalten die Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zur Führung des Katasters und des Bodeninformationssystems durch das Landesamt für Umweltschutz und das Geologische Landesamt. Bereichsspezifische Regelungen haben Vorrang (Art. 2 Abs. 7 BayDSG).
Personenbezogene Daten sollen dabei grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 BayDSG).
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenübermittlung an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen sind - mit Ausnahme der Datenübermittlung zwischen Bund und Ländern (§ 19 Abs. 1 BBodSchG) - in Art. 18 und 19 BayDSG geregelt. Zu beachten ist u.a. der Zweckbindungsgrundsatz, d.h. die personenbezogenen Daten dürfen nur für solche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind (Art. 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 21 Abs. 4 BayDSG). Ist der Empfänger eine öffentliche Stelle, darf er die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn für diese Zwecke eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 2 bis 4 BayDSG zulässig wäre. Bei nicht-öffentlichen Stellen ist eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke nur zulässig, wenn eine Übermittlung auch für diesen Zweck zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat (Art. 19 Abs. 4 BayDSG). Nicht-öffentliche Stellen sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.
Bei der Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen wegen berechtigter Interessen des Empfängers (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG) sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an den berechtigten Interessen des Empfängers zu messen. In der Regel wird der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben, hier ist eine Abwägung der Interessen erforderlich.
Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist in der Regel die übermittelnde Stelle verantwortlich (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 2 BayDSG).
9.2 Anspruch auf Informationen über die Umwelt
Nach § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) hat jedermann grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde im Sinne des § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UIG oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 UIG vorhanden sind. Eine Beschaffungspflicht der Behörden für Informationen sieht das UIG nicht vor.
Der Umfang der von der Behörde herauszugebenden Informationen ergibt sich im wesentlichen aus § 3 Abs. 2 UIG:
– Gesicherte Daten über den Zustand des Bodens (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG)
Steht beispielsweise fest, dass eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung vorliegt, handelt es sich insoweit um Daten über den Zustand des Bodens. Besteht lediglich der Verdacht einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, können nur die bereits gesicherten Daten über den Zustand des Bodens - nicht hingegen bloße Vermutungen oder Schätzungen - herausgegeben werden.
– Informationen über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die den Zustand des Bodens beeinträchtigen oder beeinträchtigen können (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG)
– Informationen über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz des Bodens (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BBodSchG.
Ein Informationsanspruch besteht u.a. dann nicht, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten (vgl. Nr. 9.1) offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden können (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG). Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erforderlich. Auf die Anhörungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 UIG wird hingewiesen.
10 Kosten, Haftung
10.1 Kosten
§ 24 Abs. 1 BBodSchG enthält eine bundesrechtliche Kostenregelung, die landesrechtlichen Kostenbestimmungen vorgeht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hat grundsätzlich derjenige, der von der Kreisverwaltungsbehörde zur Vornahme der dort aufgeführten Maßnahmen verpflichtet wird, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Bei Maßnahmen nach § 9 BBodSchG ist wie folgt zu unterscheiden:
– Die tätig gewordene Behörde hat - außer im Fall eines Erstattungsanspruchs nach Art. 8 BayVwVfG im Rahmen der Amtshilfe - die ihr für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG entstandenen Untersuchungskosten (einschließlich etwaiger Auslagen für eingeschaltete Sachverständige und Untersuchungsstellen) selbst zu tragen. Verwaltungskosten nach Art. 1 Abs. 1 KG werden nicht erhoben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Altlastverdacht bestätigt oder nicht.
– Die Kosten (einschließlich der Verwaltungskosten nach Art. 1 Abs. 1 KG) für die nach § 9 Abs. 2 BBodSchG angeordneten weiteren Untersuchungsmaßnahmen zur Gefährdungsab-schätzung sind grundsätzlich vom Sanierungsverpflichteten zu tragen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Ergeben diese Maßnahmen, dass der Verdacht ausgeräumt ist, muss die Kreisverwaltungsbehörde die Kosten selbst tragen beziehungsweise bereits geleistete Kosten dem Verpflichteten erstatten, sofern dieser nicht die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG).
10.2 Haftung
Für Schäden, die dem nichtverantwortlichen Betroffenen nach § 12 BBodSchG durch Maßnahmen in Ausübung der Befugnisse nach Art. 4 Abs. 1 BayBodSchG entstehen, haftet der Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat (Art. 4 Abs. 2 BayBodSchG).
11 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden, Ordnungswidrigkeiten
11.1 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
Die wirksame Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts zum Schutz des Bodens (insbesondere § 324a StGB, § 26 BBodSchG, Art. 14 BayBodSchG) setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden voraus. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang gebotenen Maßnahmen wird auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Wirtschaft und Verkehr, für Arbeit und Sozialordnung und für Landesentwicklung und Umweltfragen über die „Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt“ vom 22. September 1988 (AllMBl S. 783) Bezug genommen.
11.2 Ordnungswidrigkeiten
Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich Bodenschutz und Altlasten ist der Allgemeine Teil des Bußgeldkataloges „Umweltschutz“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 1. März 1999, AllMBl S. 405) als Richtlinie anzuwenden.
Da die Ordnungswidrigkeiten nach § 26 BBodSchG und Art. 14 BayBodSchG (bisher) nicht in Teil B des Bußgeldkataloges „Umweltschutz“ aufgeführt sind, ist über die Höhe der Geldbuße - innerhalb des gesetzlichen Bußgeldrahmens - nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
I.A.
I.A.
Dr. Fischer-Heidlberger
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
I.A.
I.A.
Adelhardt
Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
EAPl 170 AllMBl 2000 S. 473
GAPl 8702
Anlagen
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