Gewährung von Vergütungen und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
in Höhe der notwendigen Kosten
Vergütung für die
30,50 €
je angefangenem Tag
44,40 € halbtags
61,30 € ganztags
mitwirkende
7,50 € je angefangenem Tag
als Pauschale für Verpflegung und Fahrtkosten
mitwirkende
anrechenbare Zeiten u. a.:
Schulungen zur Prüfungsvorbereitung
Bewertung der praktischen Prüfung am Prüfungsort
Beratungen in den Ausschusssitzungen
Für jede Stunde (einschließlich Reisezeiten), höchstens aber für zehn Stunden je Kalendertag werden 13,20 €/Std. erstattet.
Die Vergütung von Reise- bzw. erforderlichen Übernachtungskosten erfolgt analog dem Bayerischen Reisekostengesetz.
nebenamtliche
Die Vergütung für nebenamtlichen Unterricht und die Fahrkostenerstattung erfolgen gemäß den Richtlinien für den nebenamtlichen Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 10. November 2005 Az.: A 4-0350-1/337 (NebAmtUntLF-R).
30,90 €/Std.
im begründeten Einzelfall können für Fremdreferenten im Rahmen der Vorbereitung auf die Meisterprüfung höhere Referentenhonorare gewährt werden
Die Vergütung von Reise- bzw. erforderlichen Übernachtungskosten erfolgt analog dem Bayerischen Reisekostengesetz.
Vergütung für die
pro Prüfungsteil und Aufgabenbearbeitungszeit
unter 60 Min.
0,90 €
60 Min.
1,85 €
90 Min.
2,25 €
60 Min.
2,50 €
90 Min.
3,20 €
120 Min.
3,85 €
bis 60 Min.
3,00 €
90 Min.
3,75 €
120 Min.
4,45 €
150 Min.
4,95 €
180 Min.
5,90 €
Vergütung für die
Bewertung des Prüfungsbestandteils
Bewertung situationsbezogene praktische Fachaufgabe
zu a) 42,40 €
zu b) 13,75 €
Bewertung der
42,40 €
Geltungsdauer
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
– Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie hauptamtlich oder hauptberuflich tätig werden. Ein Reisekostenanspruch nach dem BayRKG bleibt davon unberührt.
– Bedienstete des Bayerischen Bauernverbandes und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; diese wirken im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten mit.
– Lehrkräften an beruflichen Schulen, bei Mitwirkung an den schriftlichen Abschlussprüfungen, mit Ausnahme von Bewerbern nach § 45 Abs. 2 BBiG, die nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Unterricht und Kultus über die Zusammenarbeit der staatlichen Berufsschulen und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung bei der Berufsausbildung in der Agrarwirtschaft wahrzunehmen sind.
Die Regelungen der o. g. Gemeinsamen Bekanntmachung nach Nr. 6 bleiben unberührt.
– für die Vermittlung der Lehrgangsinhalte Spezialwissen erforderlich ist und nach Wertung von Vergleichsangeboten keine Fremdreferenten gefunden werden, die ihre Referententätigkeit zu dem in Nr. 3.4 1 Buchst. a) festgesetzten Honorar ausüben und
– die Mehrkosten aus dem von den Lehrgangsteilnehmern zu entrichtenden Eigenanteil auf Grundlage Bildungsförderungsrichtlinie Nr. 1.4.1.3 bestritten werden.
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