BiFöR
DE - Landesrecht Bayern

BiFöR: Richtlinie für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land-, Haus- und Forstwirtschaft sowie für die Gewährung von Stipendien

¹Eine qualifizierte berufliche Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Land-, Haus- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes. ²Den jahrgangsbesten Absolventen von Landwirtschaftsschulen und staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen wird ein Stipendium zur berufsbezogenen Weiterbildung oder zu einem persönlichkeitsbildenden Grundkurs gewährt. ³Die Förderung des Freistaates Bayern erfolgt auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG). ⁴Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
⁵ Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. ⁶Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

1.  Förderung der beruflichen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Meisterprüfung

1.1  Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft durch teilweise Deckung der Ausgaben, die den Auszubildenden, einschließlich Schülern im Berufsgrundschuljahr (BGJ-Schüler) und von Berufsfachschulen (BFS-Schüler), bei der Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und den Meisteranwärtern für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung entstehen.

1.2  Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind für:

1.2.1  Auszubildende, BGJ- und BFS-Schüler

der Besuch von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,

1.2.2  Meisteranwärter

die Vorbereitung auf die Prüfung.

1.3  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind Teilnehmer an Maßnahmen nach Nrn. 1.2.1 und 1.2.2. ²Werden Maßnahmen durch nichtstaatliche Stellen einschließlich Bayerische Staatsgüter (BaySG) durchgeführt, sind diese Erstzuwendungsempfänger und leiten die Zuwendung an die Zuwendungsempfänger weiter, oder verrechnen sie mit deren Kostenanteil für die Bildungsmaßnahme.

1.4  Art und Umfang der Zuwendung

1.4.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als
– Festbetragsfinanzierung (Nrn. 1.4.1.2.1 und 1.4.1.3)
– Anteilfinanzierung (Nr. 1.4.1.2.2)
gewährt.

1.4.1.1  Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung

Zuwendungsfähig sind für:

1.4.1.2 

Auszubildende, BGJ- und BFS-Schüler
Lehrgangsentgelt sowie einmalige Fahrtkosten zum und vom Lehrgangsort pro Bildungsmaßnahme, bei Auszubildenden ausgehend vom Ausbildungsbetrieb
Kosten für Unterkunft und Verpflegung

1.4.1.3 

Meisteranwärter
– Lehrgangsentgelt
– Werden Lehrgänge nicht von staatlichen Einrichtungen selbst durchgeführt (z. B. Fachkraft Agrarservice), können die hierfür notwendigen Lehrgangskosten bis max. 3 000,00 €, abzüglich eines Eigenanteils, erstattet werden. Entsprechendes gilt für Fortbildungskurse, die von der Bayerischen Waldbauernschule durchgeführt werden. Der Eigenanteil wird jährlich vom Staatsministerium festgesetzt.

1.4.2 

¹Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen in geltenden Rahmenplänen enthalten oder vom Staatsministerium als dienlich anerkannt worden sind und bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 1.2.1 der Ausbildungsbetrieb, bzw. bei Meisteranwärtern nach Nr. 1.2.2 der ständige Wohnsitz in Bayern liegt.
²Die Höhe der jeweiligen Förderung ist in der

1.5  Mehrfachförderung

¹Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird. ²Der staatlich gewährte Meisterbonus bleibt unberücksichtigt.

1.6  Verfahren

Bewilligungsstellen sind bei Durchführung an staatlichen Einrichtungen:
– die Landesanstalt für Landwirtschaft einschließlich aller Organisationseinheiten für Maßnahmen an deren Einrichtungen,
– Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
– das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eigene Maßnahmen,
– die jeweilige Regierung als zuständige Stelle im Bereich Landwirtschaft und Hauswirtschaft für Maßnahmen der Meistervorbereitung,
– bei Durchführung an nichtstaatlichen Einrichtungen und ihnen bei der Abwicklung gleichgestellten Einrichtungen,
– das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im örtlichen Zuständigkeitsbereich,
– die Landesanstalt für Landwirtschaft für Maßnahmen an der Landmaschinen- und Tierhaltungsschule Triesdorf,
– die Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft für forstwirtschaftliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
– die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen von nichtstaatlichen Trägern zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft,
– die Regierung von Mittelfranken für Maßnahmen der Meistervorbereitung Fachkraft Agrarservice,
– die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Abteilung K für Maßnahmen der BaySG.

1.6.1  Antragstellung

¹Die Beantragung einer Förderung von Maßnahmen nach Nr. 1.2 erfolgt anlässlich des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, der Anmeldung zum BGJ, bzw. der Anmeldung der Meisteranwärter zu einem Vorbereitungslehrgang. ²Die jeweilige Förderung erfolgt auf Grundlage der Angaben im Durchführungsnachweis.
³Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit Eingang der oben genannten Anmeldungen bzw. Anträge als erteilt.

1.6.2  Abwicklung

¹Die unter Nr. 1.6 genannten Bewilligungsstellen sind lediglich Bewilligungs- und Auszahlungsstellen.
²Nichtstaatliche Stellen einschließlich BaySG als Erstzuwendungsempfänger leiten die bewilligten Fördermittel in privatrechtlicher Form an die Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen als Letztempfänger der Zuwendung weiter. ³Eine Weiterleitung der Zuwendung ist auch gegeben, wenn die Zuwendung aus verwaltungsökonomischen Gründen mit dem Kostenanteil der Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme verrechnet wird.

1.6.3  Verwendungsnachweis

¹Der Nachweis der Verwendung wird durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis erbracht. ²Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus dem Durchführungsnachweis bzw. der Teilnehmerliste.
³Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zulässig.
⁴Entsprechende Muster werden separat zur Verfügung gestellt.

1.6.4  Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2.  Förderung der Weiterbildung durch die Gewährung von Stipendien an Absolventen der Landwirtschaftsschulen und der staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft

2.1  Zweck der Zuwendung

¹Zweck der Zuwendung ist es, einen Anreiz zur Inanspruchnahme einer weiterführenden Fortbildungsmaßnahme zu geben, an Absolventen der Landwirtschaftsschulen und der staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (mit Abschluss „Wirtschafter“) mit überdurchschnittlichen Leistungen. ²Durch die Förderung soll eine berufliche oder persönlichkeitsbildende Weiterbildung erleichtert werden.

2.2  Gegenstand der Förderung

¹Gegenstand der Förderung ist insbesondere der Besuch
– einer Staatlichen Höheren Landbauschule,
– einer Fachschule für Dorfhelferinnen,
– eines forstlichen Grundlehrgangs oder von Speziallehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule,
– eines Grundkurses an einem Bildungszentrum Ländlicher Raum,
– von Fortbildungsmaßnahmen zum Abschluss Fachagrarwirt (§ 56 BBiG),
– eines Ausbildungslehrgangs zum Besamungstechniker,
– eines Lehrgangs zur Grundqualifizierung zur Agrarbürofachfrau/zum Agrarbürofachmann,
– von Lehrgängen und Seminaren an der Akademie Landschaftsbau Weihenstephan (ALW).
²Die Förderung weiterer Fortbildungsmaßnahmen anderer Bildungsanbieter ist nur nach vorheriger Zustimmung des StMELF zulässig.
³Den Stipendiaten ist die Wahl der Bildungseinrichtung, innerhalb Bayerns, freigestellt. ⁴Der förderfähige Besuch von mehreren Einzellehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule ist nur innerhalb eines Jahres möglich.

2.3  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die drei jahrgangsbesten Absolventen eines zwei- bzw. dreisemestrigen Studienganges jeder bayerischen Landwirtschaftsschule oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft.

2.4  Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Stipendiat
– das Stipendium in dem auf den Abschluss der Landwirtschaftsschule oder der staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft folgenden Jahr in Anspruch nimmt (Beginn der Maßnahme); eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vorbereitung auf die Meisterprüfung) auf Antrag möglich,
– an der gesamten Bildungsmaßnahme teilgenommen hat,
– seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat.

2.5  Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1  Art der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.

2.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung

¹Zuwendungsfähig sind die Unterkunft, die Verpflegung und das Lehrgangsentgelt in Höhe von insgesamt 25 €/Lehrgangstag.
²Wird kein Lehrgangsentgelt erhoben (staatliche Bildungseinrichtung) oder keine Unterkunft und Verpflegung gewährt (Tagesseminare), reduziert sich dieser Betrag auf 12,50 €/Lehrgangstag.
³Anreisetag am Lehrgangsbeginn und Abreisetag am Lehrgangsende gelten zusammen als ein Lehrgangstag. ⁴Dies gilt nicht bei Tagesseminaren.
⁵Die maximale Förderhöhe beträgt 1 200 € je Stipendiat. ⁶Eine Überfinanzierung darf durch die Zuwendung nicht eintreten.

2.6  Mehrfachförderung

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird.

2.7  Verfahren

¹Die Stipendien werden von den Landwirtschaftsschulen oder den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (Bewilligungsstelle) mittels Stipendiumsurkunde an die jeweils drei Jahrgangsbesten vergeben. ²Eine Weitergabe an die Nächstplatzierten ist nicht möglich. ³Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde hat der Stipendiat die allgemeinen Bestimmungen zum Stipendium gemäß Präambel dieser Richtlinien schriftlich anzuerkennen.
⁴Die Bewilligungsstellen teilen der Führungsakademie die Anzahl der vergebenen Stipendien zur haushaltsmäßigen Festlegung mit. ⁵Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde gilt das Stipendium als bewilligt.

2.7.1  Antragstellung

¹Mit der Anmeldung an einer Landwirtschaftsschule oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft kann gleichzeitig der Antrag auf Vergabe eines Stipendiums gestellt werden. ²Die Stipendiaten teilen der Bewilligungsstelle den Antritt der Bildungsmaßnahme unter Vorlage einer Anmeldebescheinigung mit.

2.7.2  Abwicklung

Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme wird von der Bewilligungsstelle, nach Vorlage einer Teilnahmebestätigung und aller sonstigen förderfähigen Ausgabenbelege, die Fördersumme auf ein vom Stipendiaten benanntes Konto überwiesen.

2.7.3  Verwendungsnachweis

Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel gilt mit der Vorlage der Lehrgangs- oder Schulbestätigung und der förderfähigen Ausgabenbelege als erbracht.

2.7.4  Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

3.  Geltungsdauer

¹Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

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