BezRevBek
DE - Landesrecht Bayern

BezRevBek: Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren

1.  Bestellung

1.1 

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen Bezirksrevisoren bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten ihres Geschäftsbereichs.

1.2 

Der Präsident des Gerichts weist den Bezirksrevisoren bei Bedarf Prüfungsbeamte zu.

2.  Zuständigkeit

2.1 

Es sind zuständig

2.1.1 

die Bezirksrevisoren bei den Oberlandesgerichten für das Oberlandesgericht und für die Generalstaatsanwaltschaft, der Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht München außerdem für das Bayerische Oberste Landesgericht;

2.1.2 

die Bezirksrevisoren bei den Landgerichten für das Landgericht, für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks mit Ausnahme der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte und für die Staatsanwaltschaft;

2.1.3 

die Bezirksrevisoren bei den Amtsgerichten für das Amtsgericht.

2.2 

Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisoren bestellt, so verteilt der Präsident des Gerichts die Geschäfte.

3.  Dienststellung

3.1 

Der Bezirksrevisor erledigt die in Nr. 4.1 bezeichneten Geschäfte in eigener Verantwortung. Er untersteht der Dienstaufsicht des Behördenleiters.

3.2 

Der Bezirksrevisor überwacht die Prüfungstätigkeit der ihm nach Nr. 1.2 zugewiesenen Beamten. Er kann ihnen Weisungen erteilen.

3.3 

Sind Beanstandungen zu erheben, die zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, ist dem zuständigen Behördenleiter zu berichten.

3.4 

Der Bezirksrevisor und die Prüfungsbeamten dürfen keine wesentlichen Fehler und Mängel unbeanstandet lassen.

3.5 

Der Bezirksrevisor tritt mit den Justizbehörden unmittelbar in Verbindung, soweit Prüfungsgeschäfte dies erfordern.Er kann von ihnen Auskünfte sowie die Übersendung von Akten und anderen Unterlagen verlangen.

3.6 

Schreiben des Bezirksrevisors ergehen unter der Dienstbezeichnung „Der Bezirksrevisor bei dem ………gericht ………….“. Die Prüfungsbeamten zeichnen „Im Auftrag“.

3.7 

Mehrere Bezirksrevisoren bei einem Gericht haben sich in grundsätzlichen Fragen zu verständigen und zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Präsident des Gerichts.

4.  Aufgaben

4.1 

Dem Bezirksrevisor obliegen

4.1.1 

die Vertretung der Staatskasse nach der Vertretungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung,

4.1.2 

die Prüfung des Kostenansatzes und der damit zusammenhängenden Geschäfte nach §§ 46 ff. KostVfg,

4.1.3 

die stichprobenweise Prüfung von Auszahlungs- und Löschungsanordnungen über die Zurückzahlung oder Löschung von Kosten, Strafen und durchlaufenden Geldern nach Maßgabe der Nr. 6,

4.1.4 

die Beratung der mit dem Ansatz und der Festsetzung von Kosten befassten Bediensteten bei der Wertfestsetzung, beim Kostenansatz, bei der Festsetzung von Entschädigungen bzw. Vergütungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter, Betreuer und Rechtsanwälte sowie bei der Bearbeitung von Prozesskostenhilfesachen,

4.1.5 

die Erledigung sonstiger Aufgaben, die ihm durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.

4.2 

Der Präsident des Gerichts kann den Bezirksrevisor darüber hinaus zu Justizverwaltungsgeschäften heranziehen, wenn die in Nr. 4.1 zugewiesenen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.

5.  Geschäftsführung

5.1 

Der Schwerpunkt der Tätigkeit soll in der Vertretung der Staatskasse in gerichtlichen Verfahren und in der Nachprüfung des Kostenansatzes liegen.

5.2 

Der Kostenansatz ist örtlich unvermutet zu prüfen. Die Prüfung, die bei jeder Behörde mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden soll, richtet sich nach Abschnitt V der Kostenverfügung.

5.3 

Die Kostenprüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob

5.3.1 

wirtschaftlich und sparsam verfahren wird;

5.3.2 

die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können;

5.3.3 

weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs gegeben sind.
Über im Rahmen der Kostenprüfung gewonnene Erkenntnisse, die aus Sicht des Bezirksrevisors Maßnahmen zur Verbesserung der organisatorischen Abläufe der Behörde angezeigt erscheinen lassen, informiert der Bezirksrevisor den zuständigen Organisationsberater beim Oberlandesgericht bzw. bei der Generalstaatsanwaltschaft und den jeweiligen Behördenleiter.

5.4 

Über die örtlichen Prüfungen sind Niederschriften aufzunehmen.

5.5 

Prüfungsniederschriften sind dem Präsidenten des Gerichts, bei dem der Bezirksrevisor bestellt ist, vorzulegen. Die Präsidenten übersenden die Prüfungsniederschriften mit Anlagen dem Leiter der geprüften Behörde und veranlassen die Erledigung der Beanstandungen.

5.6 

Die geprüften Akten, Belege und sonstigen Prüfungsunterlagen sind mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.

6.  Prüfung von Auszahlungs- und Löschungsanordnungen über die Zurückzahlung oder Löschung von Kosten, Strafen und durchlaufenden Geldern

6.1 

Die Prüfungen nach Nr. 4.1.3 dienen auch der Rechnungsprüfung.

6.2 

Der Kassenaufsichtsbeamte leitet dem zuständigen Bezirksrevisor monatliche Listen der Landesjustizkasse Bamberg über die Absetzungen von den Einnahmen an Kosten und Strafen (Titelbuchauszüge), über Niederschlagungen sowie über Ablehnungen und Absetzungen von Sollstellungen zu.

6.3 

Anhand der vorgelegten Listen hat der Bezirksrevisor die zugrunde liegenden Auszahlungs- und Löschungsanordnungen in ausreichenden Stichproben unter Beiziehung der Sachakten sachlich und rechnerisch zu prüfen.

6.4 

Bei der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob die maßgebenden Vorschriften beachtet sind, insbesondere ob alle Kostenschuldner in Anspruch genommen und der Kasse alle Einziehungsmöglichkeiten mitgeteilt wurden. Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für einen unrichtigen Ansatz von Kosten der Rechtsmittelinstanz, so sind die Sachakten dem für die Prüfung des Kostenansatzes zuständigen Bezirksrevisor mit einem entsprechenden Vermerk zu übersenden. Beruht eine Kassenanordnung auf der Entscheidung einer Mittelbehörde oder des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, so ist diese Entscheidung nicht zu prüfen.

6.5 

Beanstandungen sind grundsätzlich der anordnenden Stelle oder dem Kostenbeamten zur Erledigung oder künftigen Beachtung mitzuteilen. Abweichend hiervon sind Beanstandungen von wesentlicher Bedeutung dem Geschäftsleiter der Behörde, in deren Geschäftsbereich die Kassenanordnung erlassen oder die Sollstellung veranlasst worden ist, zuzuleiten; dieser hat auch die Beantwortung durch die anordnende Stelle oder den Kostenbeamten herbeizuführen und zu überwachen
Betreffen Beanstandungen die Geschäftsführung der Landesjustizkasse Bamberg, sind sie an diese zu richten und von ihr zu beantworten.
Die Erledigung der Beanstandungen ist vom Bezirksrevisor in geeigneter Form zu überwachen.

6.6 

Soweit Auszahlungs- und Löschungsanordnungen noch mit Papierbelegen erfolgen, kann der Bezirksrevisor diese bei der Landesjustizkasse Bamberg anfordern und prüfen. Nrn. 6.3 bis 6.5 gelten entsprechend. Der Bezirksrevisor hat in diesen Fällen auch eine förmliche Prüfung durchzuführen, die sich insbesondere darauf zu erstrecken hat, ob die Belege mit den erforderlichen Bescheinigungen, Unterschriften und Feststellungsvermerken versehen sind, ob die Belege die zur Begründung der Zahlungen notwendigen Angaben enthalten und ob die erforderlichen Zahlungsbeweise vollständig sind.
Die Rückgabe der Belege stimmt der Bezirksrevisor mit der Landesjustizkasse Bamberg ab.

6.7 

Der Bezirksrevisor hat unter Angabe des wesentlichen Ergebnisses in den Jahresberichten nach § 52 KostVfg zu vermerken, dass die Prüfungen nach Nr. 6 durchgeführt worden sind.
Die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte bzw. der Oberlandesgerichte stellen sicher, dass die Jahresberichte der Bezirksrevisoren nach § 52 KostVfg von den Beamten der Rechnungsprüfungsbehörden eingesehen werden können.

7.  Schlussbestimmungen

7.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.

7.2 

Mit Ablauf des 30. November 2005 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren vom 2. März 1978 (JMBI S. 34), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juli 1999 (JMBI S. 122), außer Kraft.
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