Anforderung von Bewerbererklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ab 20.000 DM ist von den Bewerbern eine Erklärung zu verlangen, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Sozialbeiträge nachgekommen sind (s. Nr. 4). Von der Einforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, dass aus steuerlichen Gründen gegen die Auftragserteilung keine Bedenken bestehen, ist abzusehen.
Diese Regelung gilt auch, wenn die Auftragsvergabe nicht auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt.
Bei Ausschreibungen von Aufträgen ab 20.000 DM ist bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Bewerbungsbedingungen darauf hinzuweisen, dass
– die Erklärung bei der Angebotsabgabe abzugeben ist und
– Bewerber, die ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialbeiträge nicht nachgekommen sind, von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.
Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 20.000 DM überstiegen ist, ist auf den einzelnen Auftrag abzustellen.
Bei Arbeitsgemeinschaften ist die Erklärung von jeder beteiligten Firma zu verlangen.
Die von dem Bewerber abzugebende Erklärung muss wie folgt lauten (
Ich/wir erkläre(n), dass ich/wir den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Sozialbeiträgen nachgekommen bin/sind.
Mein/Unser Betrieb ist Mitglied folgender Berufsgenossenschaften:
Bezeichnung
Mitgliedsnummer
Bezeichnung
Mitgliedsnummer
(Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versicherungsträger an.)
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.
Der Text dieser Erklärung kann auch in einem Angebotsvordruck aufgenommen werden, den der Bewerber um einen öffentlichen Auftrag von der Vergabestelle erhält und den er als Angebot zurückgibt.
Die Erklärung des Bewerbers ist bei der anordnenden Dienststelle aufzubewahren.
Bestehen hinsichtlich der Zahlung von Steuern Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärung des Bewerbers, kann mit dessen Zustimmung ausnahmsweise eine formlose Bescheinigung des zuständigen Finanzamts oder der ansonsten zuständigen Stelle des Landes, in dem der Bewerber seinen Sitz hat, eingeholt werden.
Eine solche Bescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt auch auszustellen, wenn sie von einem in Bayern ansässigen Bewerber zur Vorlage bei einer Vergabestelle eines anderen Landes verlangt wird.
Die Bekanntmachung über den Verzicht auf die Einforderung von Unbedenklichkeitsbe-scheinigungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 27. Dezember 1991 (StAnz 1992 Nr. 3, FMBl 1992 S. 91) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Anlagen
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