BUBek-Pol/VS: Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz
An
die Präsidien der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 und 4, Art. 62 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 sowie Art. 68 Abs. 2 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ergänzend für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bestimmt:
1. Beurteilungsformblätter
¹Für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 16 ohne Amtszulage sind die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Formblätter
2. Vergleichsmaßstab
Es werden bei der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen
– in den Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13
– in den Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 14, die in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst oder Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz zugehören
gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG sowie unter Beachtung von § 3 FachV-Pol/VS jeweils die folgenden verschiedenen Vergleichsgruppen gebildet:
2.1 Vergleichsgruppe A
¹Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe, die am Beurteilungsstichtag die Voraussetzungen für die Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen, weil sie entweder in der jeweiligen Qualifikationsebene eingestiegen sind oder erfolgreich an der Ausbildungsqualifizierung teilgenommen haben oder für die der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 Abs. 5 LlbG festgestellt wurde. ²Nr. 2.3 bleibt hiervon unberührt.
2.2 Vergleichsgruppe B
Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe, die am Beurteilungsstichtag für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt entweder nicht qualifiziert sind oder ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen.
2.3 Vergleichsgruppe C
¹In den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 diejenigen Beamten und Beamtinnen, die nach Abschluss der modularen Qualifizierung ausschließlich nach § 61 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. ²Sie bilden jeweils eine eigene Vergleichsgruppe, da sie sich in Anforderungsprofil und laufbahnrechtlicher Stellung von allen anderen Angehörigen dieser Besoldungsgruppen maßgeblich unterscheiden.
3. Bewertung
3.1 Einzelmerkmale
¹Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt bei Beurteilungen gemäß
3.2 Gesamturteil
3.2.1
¹Das Gesamturteil ist in freier Würdigung der Einzelmerkmale sowie der ergänzenden verbalen Hinweise zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. ²Dabei ist zu beachten, dass das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich ist. ³Aus diesem Grunde sind für die Bildung des Gesamturteils fünf Einzelmerkmale doppelt zu gewichten, die die an die Beamten und Beamtinnen zu stellenden Anforderungen in besonderem Maße prägen. ⁴Je nach der Funktion, die die Beamten und Beamtinnen im Beurteilungszeitraum wahrgenommen haben, sind dies
– bei Führungskräften:
2.1.3
Eigeninitiative, Selbstständigkeit
2.1.5
Teamverhalten
2.1.7
Führungserfolg
2.2.2
geistige Beweglichkeit
2.2.3
Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft,
– bei Sachbearbeitern:
2.1.2
Arbeitsgüte
2.1.3
Eigeninitiative, Selbstständigkeit
2.1.5
Teamverhalten
2.2.2
geistige Beweglichkeit
2.3.1
Fachkenntnisse.
3.2.2
Bei Einschätzungen während der Probezeit entfällt ein Gesamturteil (vgl. Nr. 9).
3.3 Verbale Hinweise und Erläuterungen
¹Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. ²Sie sind bezüglich des Gesamturteils und zu Einzelmerkmalen vorzunehmen, wenn dessen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. ³Von einer wesentlichen Verschlechterung wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens drei Punkte verschlechtert hat und diese Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, zum Beispiel nach einer Beförderung, zurückzuführen ist. ⁴Die Erläuterungen können auch gesammelt bei den ergänzenden Bemerkungen erfolgen. ⁵Die betroffenen Einzelmerkmale sind dabei zu nennen.
4. Ergänzende Bemerkungen
4.1 Besonders prägende Einzelmerkmale
Hierbei ist zur Steigerung der Transparenz der Beurteilung zunächst insbesondere darzustellen, welche Einzelmerkmale bezogen auf die im Beurteilungszeitraum überwiegend ausgeübte Funktion oder die im Beurteilungszeitraum überwiegend ausgeübten Funktionen als besonders prägend erachtet wurden.
4.2 Aussage zum Dienstsport
¹Bei den nicht vom Dienstsport befreiten Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen ist unter Nr. 3 der Beurteilung „Ergänzende Bemerkungen“ auch die Teilnahme am Dienstsport zu würdigen. ²Ist der Beamte oder die Beamtin vom Dienstsport befreit, so ist die Aussage „vom Dienstsport befreit“ zu treffen.
5. Eignungsmerkmale
¹In Nr. 5 der Beurteilungen nach
5.1 Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder für die modulare Qualifizierung
¹Erscheinen Beamte und Beamtinnen für die Ausbildungsqualifizierung oder für die modulare Qualifizierung geeignet, so ist eine entsprechende Feststellung vorzunehmen. ²Eine negative Äußerung bei fehlender Eignung unterbleibt.
5.2 Führungseignung
¹Sofern Beamte und Beamtinnen für eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommen, ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. ²Die Aussage hat sich insbesondere darauf zu konzentrieren, ob die Führungseignung (auch) für die nächsthöhere Führungsebene vorhanden ist.
5.3 Sonstige Verwendungseignung
¹Die Aussage zur sonstigen Verwendungseignung soll sich grundsätzlich auf die nächsthöhere Führungsebene beziehen. ²Unter Berücksichtigung der insbesondere zur Führungseignung getroffenen Aussagen können folgende Formulierungen verwendet werden:
„Für Führungsaufgaben geeignet, zum Beispiel ...“
„Als Sachbearbeiter geeignet, zum Beispiel ...“.
³Dazu ist noch jeweils mindestens ein entsprechender Dienstposten beispielhaft anzugeben. ⁴Eine Kombination aus beiden Beschreibungen ist möglich. ⁵Es sind auch Einschränkungen (zum Beispiel auf bestimmte Fachgebiete) zulässig. ⁶Auch andere Formulierungen sind zulässig.
6. Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg
6.1 Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG
¹Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG werden mit der dienstlichen Beurteilung verbunden. ²Hierfür enthalten Anlagen
6.2 Gesonderte Leistungsfeststellung
¹Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die noch nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, sowie im Fall eines Stufenstopps (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG) ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem als
7. Leistungsfeststellung für die Vergabe von Leistungsstufen
¹Bei dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinne von Art. 66 BayBesG ist eine entsprechende Feststellung (Art. 62 Abs. 1 und 2 LlbG) zu treffen. ²Im Rahmen der Einschätzung während der Probezeit sowie der Probezeitbeurteilung entfällt die Feststellung. ³Die Leistungsfeststellung kommt nur bei den Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Einzelmerkmalen nach der Nr. 2.1
8. Beurteilung von Beamten und Beamtinnen nach Ausbildungsqualifizierung, Übernahme von anderen Dienstherren oder aus den Bereichen anderer oberster Dienstbehörden, Wiedereinstellung, Reaktivierung, Beurlaubung
8.1 Beurteilung nach Ausbildungsqualifizierung
¹Beamte und Beamtinnen, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene abgeschlossen haben, sind mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung periodisch zu beurteilen. ²Ebenso sind Beamte und Beamtinnen mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene periodisch zu beurteilen, wenn sie keine Probezeit mehr abzuleisten haben (vgl. Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 LlbG).
8.2 Beurteilung nach Übernahme von anderen Dienstherren oder aus den Bereichen anderer oberster Dienstbehörden
Beamte und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) in den Dienst bei der Bayerischen Polizei oder dem Landesamt für Verfassungsschutz übernommen worden sind, sind sechs Monate nach der Übernahme zu beurteilen.
8.3 Beurteilung nach Wiedereinstellung oder Reaktivierung
Bayerische Beamte und Beamtinnen, die wieder eingestellt oder reaktiviert wurden, sind nach sechs Monaten zu beurteilen, wenn das Ausscheiden zwölf oder mehr Monate zurückliegt.
8.4 Beurteilung nach Beurlaubung
¹Beamte und Beamtinnen, die im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben, sind grundsätzlich sechs Monate nach Wiederaufnahme des Dienstes zu beurteilen, sofern keine fiktive Laufbahnnachzeichnung nach Art. 17a LlbG erforderlich ist. ²Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG findet nur insoweit Anwendung, als es sich um Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden handelt.
9. Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen
9.1 Einschätzung während der Probezeit
¹Die Einschätzung während der Probezeit ist gemäß
9.2 Probezeitbeurteilung
¹Im Rahmen der Probezeitbeurteilung sind die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bis zum Ablauf der Probezeit wie bei einer periodischen Beurteilung nach der
10. Zwischenbeurteilungen, Beurteilungsbeiträge
¹Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden grundsätzlich ebenfalls nach der
11. Aktualisierte periodische Beurteilungen, Anlassbeurteilungen
Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 LlbG) oder von Anlassbeurteilungen (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: Staatsministerium) zulässig.
12. Zuständigkeiten bei Erstellung der Beurteilung
¹Die dienstliche Beurteilung wird nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG grundsätzlich vom Leiter/von der Leiterin der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. ²Abweichend hiervon werden jedoch beurteilt (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG):
12.1 In der Bayerischen Landespolizei
12.1.1
die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind – mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen, die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin des Polizeipräsidiums;
12.1.2
die Beamten und Beamtinnen aller den Polizeipräsidien nachgeordneten Dienststellen,
– die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind,
– die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin der den Polizeipräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.
12.2 In der Bayerischen Bereitschaftspolizei
12.2.1
die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Leiter oder von der Leiterin des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei;
12.2.2
in den den Bereitschaftspolizeiabteilungen nachgeordneten Dienststellen die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10, jedoch nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind – mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen, die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Abteilungsführer oder von der Abteilungsführerin;
12.2.3
in der Polizeihubschrauberstaffel Bayern die Beamten und Beamtinnen, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Staffelführer oder von der Staffelführerin;
12.2.4
im Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei die Beamten und Beamtinnen, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Leiter oder von der Leiterin des Fortbildungsinstituts;
12.2.5
die Beamten und Beamtinnen der Hundertschaften,
– die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
– die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Hundertschaftsführer oder von der Hundertschaftsführerin;
12.2.6
die Beamten und Beamtinnen der Ausbildungsseminare,
– die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
– die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Seminarleiter oder von der Seminarleiterin;
12.2.7
die Beamten und Beamtinnen des Polizeiorchesters Bayern,
– die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
– die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin des Polizeiorchesters Bayern.
12.3 Abgeordnete Beamte und Beamtinnen
Die abweichende Zuständigkeitsregelung gilt auch bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen, die im Einvernehmen (bei Abordnung zu anderen Dienstherren im Benehmen) mit dem Leiter oder der Leiterin der Behörde, an die sie abgeordnet sind, beurteilt werden.
12.4 Abweichende Zuständigkeit und Vertretung
¹Soweit der Leiter oder die Leiterin einer Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 oder 5 LlbG zuständig ist, dienstliche Beurteilungen zu erstellen oder dabei mitzuwirken, kann diese Zuständigkeit auf die allgemeine Vertretung der Behördenleitung, beim Staatsministerium auch auf die Leitung der Abteilung IC übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und 6 LlbG). ²Eine solche von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG abweichende Zuständigkeit ist von den Behörden allgemein (zum Beispiel durch Geschäftsordnung) zu regeln. ³Hiervon unberührt bleibt die notwendige Vertretung im Vertretungsfall. ⁴Ein Vertretungsfall liegt hier nur vor, wenn davon auszugehen ist, dass eine nicht nur kurzfristige Abwesenheit des Beurteilers oder der Beurteilerin vorliegt, die zu nicht vertretbaren Verzögerungen im Beurteilungsverfahren führt.
12.5 Beteiligung bei gleicher Vergleichsgruppe
Abweichend von Abschnitt 3 Nr. 10.5 VV-BeamtR ist eine Beteiligung oder die Erstellung der Beurteilung zulässig, soweit der oder die Vorgesetzte und die zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen zwar derselben Besoldungsgruppe, aber unterschiedlichen Vergleichsgruppen angehören.
13. Zuständigkeit im Überprüfungsverfahren
¹Gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG findet eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 13 und niedriger in den Fällen, in welchen das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde ist und der Beamte oder die Beamtin keine Einwendungen erhoben hat, nur in Einzelfällen auf gesonderte Anordnung des Staatsministeriums statt. ²Dies erfolgt beispielsweise, wenn von den jährlich vorgegebenen Beurteilungsrichtwerten und mittels der Beurteilungsvorübersichten abgeglichenen Beurteilungsprädikate abgewichen wird oder wenn ansonsten die Annahme besteht, dass gegen Grundsätze des Beurteilungswesens der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz verstoßen wurde. ³In den Fällen, in welchen das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde ist und der Beamte oder die Beamtin Einwendungen gegen seine oder ihre Beurteilung erhoben hat, wird die Überprüfung auf die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen. ⁴Bei dienstlichen Beurteilungen, die durch das Staatsministerium selbst erstellt wurden, wird auf das Überprüfungsverfahren verzichtet. ⁵Für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 14 und höher erfolgt die Überprüfung der Beurteilungen beim Staatsministerium. ⁶Die bei den dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden als vorgesetzte Dienstbehörden durchzuführenden Überprüfungsverfahren bleiben von diesen Regelungen unberührt.
14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 2018 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. ³Soweit hierin keine besonderen Regelungen getroffen wurden, finden die Abschnitte 3 und 5 der VV-BeamtR unmittelbar Anwendung. ⁴Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl. S. 129), die durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl. S. 256) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Mai 2018 außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Anlagenverzeichnis
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
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