Dienstliche Beurteilung, fiktive Fortschreibung der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG und Vergabe von Leistungsstufen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz –
Aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Art. 62 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 LlbG, Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (FMBl. S. 143) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für die Beamten und Beamtinnen seines Geschäftsbereichs (ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung, zur fiktiven Fortschreibung der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG und zu den Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG und Art. 62 LlbG:
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle
– dienstlichen Beurteilungen,
– fiktiven Fortschreibungen der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG,
– Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG und
– Vergaben von Leistungsstufen
für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: Staatsministerium) ohne die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz.
1.2 Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Rechtsgrundlagen:
–
Art. 17a Abs. 1 bis 3 und Teil 4 des LlbG,
–
Art. 30 und 66 BayBesG,
–
Abschnitte 3 bis 5 der VV-BeamtR und
–
Nrn. 30.2, 30.3, 30.5, 66 und 68 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes)
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen
1.3.1
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind außerdem das Sozialgesetzbuch (SGB), Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Nr. 9 der Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) zu beachten (Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR).
1.3.2
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen am Beurteilungsverfahren richtet sich nach § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 6 SGB IX und Nr. 9.6 TeilR.
1.3.3
¹Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen werden nach den gleichen Maßstäben beurteilt wie nicht behinderte Beamte und Beamtinnen. ²Bei der Bewertung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen ist jedoch eine eventuelle behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 LlbG); das heißt eine solche darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung der Leistung auswirken. ³Bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, bei der Bildung des Gesamturteils und bei Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG ist daher den schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen jeweils das Urteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn die Quantität ihrer Leistungen nicht durch die Behinderung gemindert wäre. ⁴Als Orientierung kann dabei die durchschnittliche quantitative Leistung von Beamten und Beamtinnen dienen, deren Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht behinderungsbedingt gemindert ist. ⁵Wurde bei der Beurteilung eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit berücksichtigt, ist unter Nr. 3 („Ergänzende Bemerkungen“) des Beurteilungsformulars in
1.4 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
¹Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (Art. 15 Abs. 1 BayGlG) bzw. der Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen (Art. 15 Abs. 2 BayGlG) am Beurteilungsverfahren richtet sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, Art. 17 Abs. 3 BayGlG und Abschnitt 3 Nr. 11.7 VV-BeamtR. ²Hinsichtlich der Vergabe von Leistungsstufen richtet sich die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten nach Nr. 68.2.12 BayVwVBes.
1.5 Beurteilungsmaßstab
1.5.1
¹Die dienstliche Beurteilung ist die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz. ²Dazu muss sie ein möglichst differenziertes Leistungsbild zeichnen. ³Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen ist von allen Beurteilenden ein gleicher Beurteilungsmaßstab anzustreben. ⁴Die Bewertungsskala von 1 bis 16 Punkten soll im Rahmen der gezeigten Leistungen dabei möglichst weitgehend ausgeschöpft werden.
1.5.2
¹Grundlage für jede Beurteilung ist der Vergleich des Beamten oder der Beamtin mit den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe seiner oder ihrer Fachlaufbahn bzw., soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). ²Das Staatsministerium kann die Vergleichsgruppe durch weitere Kriterien enger bestimmen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG). ³Dies kommt in Betracht, wenn Beamte und Beamtinnen innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedliche Verantwortungsebenen (z.B. herausgehobene Leitungsfunktionen oder vergleichbare Aufgaben) wahrnehmen. ⁴Das Staatsministerium wird jeweils im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beurteilungszeiträume die sich aus Satz 3 ergebenden Vergleichsgruppen mitteilen.
1.5.3
Nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum erfolgt ein Vergleich mit den Beamten und Beamtinnen der neuen Besoldungsgruppe (siehe zum Beurteilungszeitraum auch Nr. 2.3.1 Nr. 4).
1.5.4
Beamte und Beamtinnen in einem gemäß Art. 46 BayBG auf Probe verliehenen Amt mit leitender Funktion unterliegen in diesem Amt der dienstlichen Beurteilung.
1.5.5
¹Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer bei Beurteilungen benachteiligt werden. ²Zur internen Kontrolle sind vor Eröffnung der Beurteilungen Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf Frauen und Männer ergibt. ³Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen.
1.5.6
¹Eine Teilzeitbeschäftigung sowie eine Teilfreistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Mitglied in einer Personalvertretung, als Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. ²Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von teilzeitbeschäftigten und teilfreigestellten Beamten und Beamtinnen ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. ³So ist die reduzierte Arbeitszeit insbesondere bei den Einzelmerkmalen der Quantität, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft nicht negativ zu berücksichtigen. ⁴Zur internen Kontrolle sind vor Eröffnung der Beurteilungen Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf vollzeit- und teilzeitbeschäftigte sowie teilfreigestellte Beamte und Beamtinnen ergibt. ⁵Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen.
2. Periodische Beurteilung
2.1 Zu beurteilender Personenkreis
2.1.1
¹Der periodischen Beurteilung unterliegen alle Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16, die am Beurteilungsstichtag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen. ²Von der jeweiligen periodischen Beurteilung zum Stichtag ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen, die im jeweiligen Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben.
2.1.2
¹Abweichend von Art. 56 LlbG werden nur auf Antrag beurteilt:
Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit im Blockmodell, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Beurteilungsstichtag oder innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate beginnt.
Beamte und Beamtinnen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsstichtag in Ruhestand treten (Erreichen der Altersgrenze, bereits bewilligter Antragsruhestand) oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist.
Beamte und Beamtinnen, die nach dem Beurteilungsstichtag und vor Eröffnung der Beurteilung aus dem Staatsdienst ausscheiden.
²Der Antrag muss in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden. ³Auf das Antragsrecht ist rechtzeitig hinzuweisen.
2.2 Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
2.2.1
¹Das Staatsministerium bestimmt jeweils den Beurteilungszeitraum und legt den Ablauf des Beurteilungsverfahrens fest. ²Beurteilungsstichtag ist dabei der letzte Tag des Beurteilungszeitraums.
2.2.2
Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit,
bei Beamten und Beamtinnen, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des jeweiligen Amtes der nächsthöheren Qualifikationsebene,
bei Beamten und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums,
im Übrigen – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – in unmittelbarem Anschluss an den der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraum.
2.2.3
¹Zeiten der Beurlaubung, der Freistellung vom Dienst und der Ausbildungsqualifizierung werden nicht in die Beurteilung einbezogen, sind jedoch als solche unter Nr. 1 des Beurteilungsformulars anzugeben. ²Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie bei kommunalen Vertretungskörperschaften und kommunalen Spitzenverbänden werden in die Beurteilung einbezogen, wenn diese Zeit gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.
2.3 Zurückstellungen; Nachholungen
2.3.1
Zurückgestellt werden gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG die Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen,
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden,
denen nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums erstmals ein Amt der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde,
bei denen im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung festgestellt bzw. ein erreichter Stand teilfestgestellt wurde (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 LlbG) und denen ein Dienstposten der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde,
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums befördert wurden, sofern ihnen im Zusammenhang mit der Beförderung bis zum Beurteilungsstichtag ein anderer Dienstposten übertragen wurde,
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums aus den Bereichen anderer Dienstherren bzw. anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind,
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben.
2.3.2
¹Die nach Nr. 2.3.1 zurückgestellten Beurteilungen sind nachzuholen, wenn die Beamten und Beamtinnen
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 1 nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Jahr,
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 2 nach Übertragung des Amtes der nächsthöheren Qualifikationsebene ein Jahr,
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 3 nach Übertragung des Dienstpostens der nächsthöheren Qualifikationsebene sechs Monate,
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 4 nach der Beförderung ein Jahr,
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 5 nach der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums ein Jahr,
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 6 nach dem Wechsel der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts ein Jahr
zusammenhängend Dienst geleistet haben. ²In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 4 und 6 verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf des jeweils genannten Zeitraums; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 umfasst der Beurteilungszeitraum den jeweils genannten Zeitraum.
2.3.3
¹Nachzuholen sind ferner die Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen,
die nach dem Beurteilungsstichtag in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind,
denen nach dem Beurteilungsstichtag und nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung erstmals ein Amt der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen worden ist,
bei denen nach dem Beurteilungsstichtag der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung festgestellt bzw. ein erreichter Stand teilfestgestellt worden ist (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 LlbG) und denen entsprechend ein Dienstposten der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen worden ist,
die nach dem Beurteilungsstichtag aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind,
die nach dem Beurteilungsstichtag die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben,
die im jeweiligen Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben (Nr. 2.1.1 Satz 2), nach Wiederaufnahme des Dienstes; die fiktive Fortschreibung der letzten periodischen Beurteilung gemäß Nr. 7 bleibt unberührt.
²Der Beurteilungszeitraum beginnt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 mit dem jeweils genannten Zeitpunkt und umfasst jeweils ein Jahr zusammenhängende Dienstzeit. ³In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 endet der Beurteilungszeitraum mit Ablauf eines halben Jahres zusammenhängender Dienstzeit, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 mit Ablauf eines Jahres zusammenhängender Dienstzeit nach dem jeweils genannten Zeitpunkt.
2.3.4
In den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG und den sonstigen Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG entscheiden die für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten über eine Zurückstellung und unter Berücksichtigung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG über den Zeitpunkt der Nachholung der Beurteilung.
2.3.5
Umfasst der Beurteilungszeitraum einer periodischen Beurteilung auf Grund einer vorangegangenen nachgeholten periodischen Beurteilung weniger als sechs Monate, so ist die periodische Beurteilung zurückzustellen und sechs Monate nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der nachgeholten periodischen Beurteilung nachzuholen.
2.4 Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
2.4.1
¹Die periodischen Beurteilungen sind nach dem Muster der
2.4.2
¹Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt nach dem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten. ²Eine verbale Erläuterung unter Nr. 2 des Beurteilungsformulars in
2.4.3
¹Zur Vorbereitung einer erforderlichen Binnendifferenzierung gemäß Art. 16 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 7 Satz 1) LlbG sind für den Geschäftsbereich wesentliche Beurteilungskriterien festgelegt. ²Diese werden gesondert bekannt gemacht.
2.4.4
Ergänzende Bemerkungen
2.4.4.1
Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars in
– Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe, insbesondere die dienstpostenbezogene Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie bestimmte prägende Vorkommnisse, soweit die Beurteilung auf ihnen gründet (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.2 VV-BeamtR).
– Verbale Erläuterungen (nur) zu den Einzelmerkmalen, bei denen sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder deren Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. ²Unter einer wesentlichen Verschlechterung ist eine Verschlechterung um mindestens drei Punkte zu verstehen. ³Eine wesentliche Verschlechterung liegt dabei nicht vor, wenn sich diese durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 Satz 3 bis 7 VV-BeamtR).
– Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen: Hinweis, wenn eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- oder Verwendungsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 1.3.3).
2.4.4.2
¹Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars Musterbeurteilung in
– bestimmte Tätigkeiten, z.B. im Bereich der Aus- und Fortbildung,
– Abschluss der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie,
– sonstiges fachliches Können (z.B. spezielle EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse),
– Ehrenämter, die den Beurteilenden bekannt sind, soweit es sich um öffentliche Ehrenämter handelt oder das Ehrenamt in Bezug zur dienstlichen Tätigkeit steht, und nur wenn die zu Beurteilenden nicht widersprechen.
²Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 6.2.4 VV-BeamtR.
2.4.5
¹Das Gesamturteil ist in freier Würdigung der Einzelmerkmale zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. ²Einzelmerkmale, die die an den Beamten oder die Beamtin gestellten Anforderungen besonders prägen, sind verstärkt zu gewichten. ³Eine solche verstärkte Gewichtung ist unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars („Ergänzende Bemerkungen“) anzugeben und im Hinblick auf die ausgeübte Funktion bzw. ausgeübten Funktionen zu begründen (vgl. Nr. 2.4.4.1).
2.4.6
¹Sofern ein Beamter oder eine Beamtin in der gleichen Vergleichsgruppe (vgl. Nr. 1.5.2) und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden ist und die neue Beurteilung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind, kann die Beurteilung als wiederholte periodische Beurteilung vereinfacht nach dem Muster der
2.5 Beurteilung der Verwendungseignung
2.5.1
Eignung für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung
2.5.1.1
¹Bei Beamten und Beamtinnen, die für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung geeignet erscheinen, ist in der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.3 bzw. Nr. 5.4 (Musterbeurteilung in
2.5.1.2
Die Eignung für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung darf nur zuerkannt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die in Abschnitt 3 Nr. 8.2.2 VV-BeamtR genannten engen Voraussetzungen erfüllt.
2.5.1.3
¹Beurteilungen, in denen die Eignung für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 festgestellt werden soll, sind vor Eröffnung dem Staatsministerium vorzulegen. ²Im Übrigen sind Beurteilungen, in denen die Eignung für die modulare Qualifizierung festgestellt werden soll, vor Eröffnung der für die Ernennung zuständigen Behörde vorzulegen.
2.5.1.4
¹Das Vorliegen des Vermerks „Eignung für die modulare Qualifizierung wird zuerkannt“ in der jeweils aktuellen periodischen Beurteilung ist für jede einzelne Maßnahme der modularen Qualifizierung Teilnahmevoraussetzung (Abschnitt 3 Nr. 8.2.4 VV-BeamtR) und bis zum Abschluss der modularen Qualifizierung erforderlich. ²Daher ist in jeder periodischen Beurteilung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen aus Abschnitt 3 Nr. 8.2.2 VV-BeamtR auch weiterhin erfüllt werden, und ggf. die entsprechende Feststellung zu treffen. ³Wird nach einer vorhergehenden positiven Feststellung der Eignung bei der nächsten periodischen Beurteilung von einer erneuten positiven Feststellung abgesehen, können weitere Maßnahmen der modularen Qualifizierung erst dann absolviert werden, wenn in einer nachfolgenden periodischen Beurteilung wieder eine positive Feststellung getroffen wird.
2.5.1.5
Bei den Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene ist im Vermerk darüber hinaus ggf. der fachliche Schwerpunkt, für den der Beamte oder die Beamtin geeignet erscheint, anzugeben (z.B. für den Verwaltungsbetriebsdienst).
2.5.1.6
Ein Vermerk ist nicht möglich in den Fällen von Abschnitt 3 Nr. 8.2.1 Satz 2 und 3 VV-BeamtR sowie wenn innerhalb der Fachlaufbahn bzw., sofern gebildet, innerhalb des fachlichen Schwerpunkts des Beamten oder der Beamtin Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene nicht vorgesehen sind.
2.5.1.7
¹Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung oder auf Teilnahme an Maßnahmen der modularen Qualifizierung kann aus der Feststellung nicht hergeleitet werden (Abschnitt 3 Nr. 8.2.3 VV-BeamtR). ²Auch ist der Vermerk für weitergehende Entscheidungen (insbesondere Beförderungsentscheidungen) unbeachtlich. ³Hierauf sind die betreffenden Beamten und Beamtinnen bei der Eröffnung der Beurteilung hinzuweisen.
2.5.2
Führungseignung
¹Für Beamte und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 5 ist bei der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.1 (Beurteilungsformular in
2.5.3
Sonstige Verwendungseignung
Unter der sonstigen Verwendungseignung ist in der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.2 (Beurteilungsformular in
2.6 Aktualisierung der periodischen Beurteilung
Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 LlbG) ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.
3. Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung
3.1 Allgemeines
3.1.1
¹Sofern Zweifel bestehen, dass ein Probebeamter oder eine Probebeamtin die Probezeit bestehen wird, ist er oder sie möglichst frühzeitig hierauf hinzuweisen. ²Die Vorgesetzten sind daher verpflichtet, die Probebeamten und -beamtinnen schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die negative Entwicklung hinzuweisen und gegebenenfalls durch mehrmalige Abmahnung, die auch aktenkundig zu machen ist, auf eine Besserung hinzuwirken. ³Mit dem Instrument der Einschätzung während der Probezeit wird den Probebeamten und -beamtinnen zusätzlich in Form einer Beurteilung eine (schriftlich dokumentierte) frühzeitige Rückmeldung zu ihrem Leistungsstand gegeben.
3.1.2
¹Die Beamten und Beamtinnen haben grundsätzlich Anspruch darauf, die regelmäßige Probezeit voll ausschöpfen zu können. ²Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass der Beamte oder die Beamtin die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der Ernennungsbehörde vorzulegen.
3.1.3
Soweit während der Probezeit bezüglich der gesundheitlichen Eignung Bedenken erkennbar werden, ist rechtzeitig ein Gesundheitszeugnis anzufordern oder eine andere geeignete Maßnahme zu treffen.
3.1.4
Bei Erstellung der Einschätzung und der Probezeitbeurteilung für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen ist § 84 Abs. 1 SGB IX zu beachten.
3.1.5
Die Einschätzungen und die Probezeitbeurteilungen der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sind dem Staatsministerium nach Eröffnung und gegebenenfalls Überprüfung im Original vorzulegen.
3.2 Einschätzung während der Probezeit gemäß Art. 55 Abs. 1 LlbG
3.2.1
¹Der Beurteilungszeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und umfasst die ersten zwölf Monate der Probezeit. ²Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.
3.2.2
¹Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Einschätzung ein Jahr nach Beginn der Probezeit vorliegt. ²Die Einschätzung beinhaltet also einen gewissen Zeitraum der Prognose (vom Zeitpunkt der Erstellung der Einschätzung bis zum Ende des zweiten Jahres der Probezeit).
3.2.3
¹Wenn der Beamte oder die Beamtin gemessen an den übrigen Probebeamten und -beamtinnen erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt, ist eine entsprechende Feststellung in der Einschätzung aufzunehmen (Art. 55 Abs. 1 Satz 3 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 VV-BeamtR). ²Diese Feststellung hat keinerlei Bindungswirkung für die Probezeitbeurteilung und folgende periodische Beurteilungen.
3.2.4
¹Die Einschätzung während der Probezeit ist nach dem Muster der
3.2.5
Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe im Einzelnen darzustellen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG).
3.2.6
Die Einschätzung ist mit der Bewertung „voraussichtlich geeignet“, „voraussichtlich noch nicht geeignet“ oder „voraussichtlich nicht geeignet“ abzuschließen.
3.3 Probezeitbeurteilung gemäß Art. 55 Abs. 2 LlbG
3.3.1
¹Die Probezeitbeurteilung umfasst die gesamte Probezeit, der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt also mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder gegebenenfalls verkürzten Probezeit. ²Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum umfasst.
3.3.2
Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Probezeitbeurteilung zum Ende der regulären oder verkürzten Probezeit vorliegt.
3.3.3
¹Die Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der
3.3.4
¹Gegebenenfalls ist die Feststellung aufzunehmen, dass der Beamte oder die Beamtin gemessen an den übrigen Probebeamten und -beamtinnen erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (Abschnitt 3 Nr. 10.2.2 VV-BeamtR). ²Diese Feststellung ist auch dann in der Probezeitbeurteilung erforderlich, wenn in der Einschätzung während der Probezeit bereits eine entsprechende Feststellung getroffen wurde. ³Die Feststellung hat keinerlei Bindungswirkung für die periodischen Beurteilungen.
3.3.5
Die Probezeitbeurteilung ist mit der Bewertung „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abzuschließen.
4. Anlassbeurteilung
¹Anlassbeurteilungen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums im Einzelfall zulässig. ²Ein besonderer Grund liegt z.B. vor, wenn mehrere Bewerber oder Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Bewerber eine zeitnahe vergleichbare periodische Beurteilung vorliegt, oder anlässlich des Wechsels eines Beamten oder einer Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt von der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in die Fachlaufbahn Justiz. ³Anlassbeurteilungen erfolgen entsprechend dem Beurteilungsformular in
5. Zwischenbeurteilungen, Beurteilungsbeiträge
5.1 Zwischenbeurteilungen
¹In den Fällen des Art. 57 LlbG in Verbindung mit Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR ist unmittelbar nach der Versetzung bzw. dem Beginn der Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. ²Nr. 2.1 gilt entsprechend.
5.2 Beurteilungsbeiträge
5.2.1
¹Werden Beamte oder Beamtinnen ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag oder später umgesetzt, so haben die bisherigen unmittelbaren Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen. ²Ebenso soll nach Möglichkeit ein Beurteilungsbeitrag von den unmittelbaren Vorgesetzten erstellt werden, wenn diese mindestens ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag des zu beurteilenden Beamten oder der zu beurteilenden Beamtin wegen einer Umsetzung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Ausscheidens aus dem Staatsdienst ihren Dienstposten verlassen. ³Nr. 2.1 gilt entsprechend.
5.2.2
Der Beurteilungsbeitrag hat keine selbstständige Bedeutung, er soll nur wie die Zwischenbeurteilung sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen in der nächsten periodischen Beurteilung hinreichend dokumentiert berücksichtigt werden kann.
5.3 Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge
¹Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind im Übrigen entsprechend den Vorgaben für die periodische Beurteilung zu fertigen, sie enthalten weder ein abschließendes Gesamturteil noch eine Aussage zu den Eignungsmerkmalen (Nrn. 5.1 bis 5.4 des Beurteilungsformulars in
5.4 Einbeziehung in die nächste periodische Beurteilung
Liegt eine Zwischenbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag vor, so müssen diese bei der abschließenden Beurteilung im Wege einer Gesamtwürdigung von den Beurteilenden zur Kenntnis genommen und bedacht, wegen des bei Erstellung fehlenden Vergleichs (Nr. 1.5.2) jedoch nicht zwingend auch fortschreibend übernommen werden.
6. Verfahren bei der dienstlichen Beurteilung
6.1 Zuständigkeit, Beurteilungskommissionen
6.1.1
¹Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, grundsätzlich von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin zum Beurteilungsstichtag angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). ²Gehören die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG) und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen. ³Die Zuständigkeit zur Erstellung der Beurteilung kann beim Staatsministerium und bei den dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden auf die allgemeine Vertretung der Behördenleitung, beim Staatsministerium auch auf die Leitungen der Zentralabteilungen übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und 6 LlbG); eine solche von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG abweichende Zuständigkeit ist von den Behörden allgemein (z.B. durch Geschäftsordnung) zu regeln.
6.1.2
¹Abweichend hiervon werden die Beamten und Beamtinnen der Landratsämter mit Qualifikation für Ämter der Besoldungsgruppe A 14 und höher und die Beamten und Beamtinnen der unteren Staatsbaubehörden mit der Befähigung zum Richteramt von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin beurteilt, der oder die den Landrat oder die Landrätin bzw. die Behördenleitung entsprechend Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen soll bzw. anhören muss, wenn er oder sie die Beurteilung selbst erstellt. ²Weiterhin hört der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin eine mindestens dreiköpfige Beurteilungskommission an. ³Diese Beurteilungskommission setzt sich aus Bereichs- oder Sachgebietsleitungen der Regierung, davon mindestens einer Bereichsleitung, zusammen. ⁴Sie äußert sich zu den Beurteilungen sämtlicher Beamten und Beamtinnen mit der Befähigung zum Richteramt, die von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin zu beurteilen sind. ⁵Sie wird von Fall zu Fall vom Personalsachgebiet der Regierung bestimmt. ⁶Gemäß Abschnitt 3 Nr. 11.4 VV-BeamtR enthält die Beurteilung die Stellungnahme des Landrats oder der Landrätin bzw. der Behördenleitung. ⁷Nr. 6.1.1 Satz 3 gilt entsprechend. ⁸Das Staatsministerium teilt in Zusammenhang mit den Mitteilungen nach Nr. 1.5.2 Satz 4 mit, wenn weitere Beamtengruppen von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin ggf. unter Beteiligung der Beurteilungskommission beurteilt werden.
6.1.3
¹Im Übrigen ist für die Erstellung der Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabes die Einrichtung einer Beurteilungskommission nach Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG in Verbindung mit Abschnitt 3Nr. 11.3 VV-BeamtR möglich. ²In Beurteilungskommissionen für die staatlichen Beamten und Beamtinnen der Landratsämter – außer bei den Beamten und Beamtinnen nach Nr. 6.1.2 – sind auch die Landräte oder die Landrätinnen bzw. von diesen bestimmte Vertreter bzw. Vertreterinnen Mitglieder. ³Die Beurteilungskommission tritt in der Regel erst zusammen, wenn Beurteilungsentwürfe erstellt sind.
6.2 Beteiligung Vorgesetzter
¹Die nach Abschnitt 3 Nr. 11.1 und 11.4 VV-BeamtR vorgesehene Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin (Anhörung durch die beurteilenden Dienstvorgesetzten, Erstellung eines Beurteilungsentwurfs, Anhörung durch Entwurfsverfasser bzw. Entwurfsverfasserin bei Umsetzung, Stellungnahme auf der Beurteilung) und auch die Fertigung von Beurteilungsbeiträgen entfällt wegen des Konkurrenzverhältnisses (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.5 VV-BeamtR), wenn der oder die unmittelbare Vorgesetzte und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) angehören. ²In diesen Fällen ist der oder die nächsthöhere Vorgesetzte zu beteiligen. ³In Ermangelung nächsthöherer Vorgesetzter entfallen die oben genannten Beteiligungen.
6.3 Zeitlicher Rahmen
¹Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet eine rasche Abwicklung des Beurteilungsverfahrens. ²Die Beurteilungen sollten deshalb spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag erstellt sein. ³Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird jeweils vom Staatsministerium mitgeteilt.
6.4 Überprüfung
6.4.1
¹Eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen, für die das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde im Sinn des Art. 60 Abs. 2 LlbG ist, findet nur statt, wenn gegen die Beurteilungen Einwendungen erhoben werden. ²In diesen Fällen wird die Überprüfung vom Staatsministerium auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen. ³Überprüfungen durch nachgeordnete Behörden bleiben von dieser Regelung unberührt. ⁴Im Überprüfungsverfahren sind Einwendungen des Beamten oder der Beamtin der vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Stellungnahme des oder der Beurteilenden vorzulegen. ⁵Wird Einwendungen nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies dem Beamten oder der Beamtin von der überprüfenden Stelle schriftlich mitzuteilen.
6.4.2
¹Im Bereich der Staatlichen Feuerwehrschulen findet abweichend von Nr. 6.4.1 Satz 1 und 2 eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen immer statt, auch wenn keine Einwendungen erhoben werden. ²Die Überprüfung wird jeweils der Regierung übertragen, in deren Regierungsbezirk die Staatliche Feuerwehrschule ihren Sitz hat.
7. Fiktive Fortschreibung der Beurteilung (Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG)
7.1 Anwendungsbereich
¹Bei Beamten und Beamtinnen, die im gesamten Beurteilungszeitraum wegen Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung (Art. 89 BayBG) weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben, soll die letzte periodische Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden (Art. 17a Abs. 1 LlbG). ²Bei Beamten und Beamtinnen, die wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vollständig von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren und deshalb im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben, ist die letzte periodische Beurteilung fiktiv fortzuschreiben (Art. 17a Abs. 2 LlbG). ³Die fiktive Fortschreibung erfolgt nicht und die periodische Beurteilung ist nur gemäß Nr. 2.3.3 Satz 1 Nr. 6 nachzuholen, wenn der betroffenene Beamte oder die betroffene Beamtin spätestens zum Beurteilungsstichtag den Dienst wieder aufgenommen hat.
7.2 Verfahren bei der fiktiven Fortschreibung
7.2.1
Grundlage
¹Grundlage einer fiktiven Fortschreibung ist die letzte periodische Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin. ²Die Fortschreibung entfällt daher in Fällen, in denen noch keine periodische Beurteilung vorliegt.
7.2.2
Zeitpunkt
Die periodische Beurteilung ist jeweils nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der regulären periodischen Beurteilung von der jeweiligen Ernennungsbehörde fortzuschreiben, sobald die aktuellen periodischen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe (Nr. 7.2.4) eröffnet bzw. nach Überprüfung genehmigt sind.
7.2.3
Umfang
¹Die letzte periodische Beurteilung ist hinsichtlich aller Teile (Einzelkriterien, Gesamturteil, Verwendungseignung, Eignung für die modulare Qualifizierung und Ausbildungsqualifizierung, Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG) fortzuschreiben. ²Hierzu ist zunächst eine Vergleichsgruppe zu bilden (Nr. 7.2.4). ³Die fiktive Fortschreibung der einzelnen Teile der Beurteilung (Nr. 7.2.5) orientiert sich maßgeblich an den in dieser Vergleichsgruppe bei der nächsten Beurteilungsrunde tatsächlich erreichten Gesamturteilen und Feststellungen.
7.2.4
Bildung der Vergleichsgruppe
7.2.4.1
¹Die Vergleichsgruppe setzt sich – auch bei mehrfach hintereinander erfolgenden fiktiven Fortschreibungen – zusammen aus den Beamten und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt der letzten periodischen Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin in derselben Besoldungsgruppe, derselben Fachlaufbahn und im selben fachlichen Schwerpunkt dasselbe Gesamturteil wie der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin erreicht haben. ²Nicht in die Vergleichsgruppe einbezogen werden Beamte und Beamtinnen, die zum jeweiligen Beurteilungsstichtag ebenfalls nicht periodisch beurteilt werden. ³Wurde der betroffene Beamte bzw. die betroffene Beamtin nach seiner oder ihrer letzten periodischen Beurteilung befördert, so ist die Vergleichsgruppe (Sätze 1 und 2) auf diejenigen Beamten und Beamtinnen zu beschränken, die im entsprechenden Beurteilungszeitraum ebenfalls befördert wurden.
7.2.4.2
¹Die Vergleichsgruppe soll mindestens fünf Beamte und Beamtinnen umfassen. ²Umfasst die nach Nr. 7.2.4.1 gebildete Gruppe nicht mindestens fünf Beamte und Beamtinnen, werden in jeweils gleicher Zahl auch Beamte und Beamtinnen einbezogen, die ein um einen Punkt besseres oder um einen Punkt schlechteres Gesamturteil erreicht haben. ³Umfasst die nach Nr. 7.2.4.1 gebildete Gruppe mehr als 30 Personen, kann die Gruppe eingeschränkt werden auf die Beamten und Beamtinnen, die auch hinsichtlich der wesentlichen Beurteilungskriterien und der Vorbeurteilung mit dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin vergleichbar sind.
7.2.4.3
¹Ist eine Beurteilung mehrfach hintereinander fiktiv fortzuschreiben, so ist stets auf die Entwicklung der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe (Nrn. 7.2.4.1 und 7.2.4.2) abzustellen. ²Soweit die nach den Nrn. 7.2.4.1 und 7.2.4.2 gebildete Vergleichsgruppe nach der ersten fiktiven Fortschreibung die Mindestgröße von fünf Beamten und Beamtinnen unterschreitet (z.B. aufgrund von Beförderungen), ist sie sachgerecht zu vergrößern. ³Dies erfolgt durch Vergrößerung der ursprünglichen Vergleichsgruppe um Beamte und Beamtinnen gemäß den Nrn. 7.2.4.1 und 7.2.4.2 oder, falls dies nicht möglich ist, durch Vergrößerung um Beamte und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt des Unterschreitens mit dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin nach Besoldungsgruppe, Qualifikationsebene, Fachlaufbahn und fachlichem Schwerpunkt vergleichbar sind.
7.2.5
Fortschreibung der einzelnen Teile der Beurteilung
7.2.5.1
Das Gesamturteil der fortzuschreibenden Beurteilung errechnet sich aus dem kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) der Gesamturteile der Vergleichsgruppe (Nr. 7.2.2).
7.2.5.2
¹Die Bewertung der wesentlichen Beurteilungskriterien erfolgt unter Berücksichtigung des errechneten Nachkommawerts des Durchschnittswerts der Gesamturteile. ²Dabei ist nach folgendem, am Beispiel „Gesamturteil 12 Punkte“ und fünf wesentlichen Beurteilungskriterien dargestellten Modell zu verfahren:
12,49 – 12,30
2 x 13 und 3 x 12, insg. 62 Punkte
12,29 – 12,10
1 x 13 und 4 x 12, insg. 61 Punkte
12,09 – 11,90
5 x 12, insg. 60 Punkte
11,89 – 11,70
4 x 12 und 1 x 11, insg. 59 Punkte
11,69 – 11,50
3 x 12 und 2 x 11, insg. 58 Punkte
7.2.5.3
Die übrigen Einzelmerkmale werden dem Wert des Gesamturteils entsprechend festgelegt (z.B. bedeuten 12 Punkte im Gesamturteil 12 Punkte in allen übrigen Einzelmerkmalen).
7.2.5.4
¹Die Vergabe eines Eignungsvermerks für die Ausbildungs- oder modulare Qualifizierung ist möglich, wenn der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin in einer Rangfolgeliste vor einem Beamten oder einer Beamtin liegt, der oder die einen Eignungsvermerk erhalten hat. ²In den Fällen von modularer Qualifizierung für die vierte Qualifikationsebene ist eine Abstimmung mit dem Staatsministerium erforderlich.
7.2.6
Dokumentation, Bekanntgabe
¹Die Vorgehensschritte und das Ergebnis der fiktiven Fortschreibung sind jeweils schriftlich zu dokumentieren. ²Sie sind mit den anonymisierten Beurteilungsdaten der Vergleichsgruppe dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin in einem Schreiben bekannt zu geben und zum jeweiligen Personalakt zu nehmen.
7.3 Sonderfälle
In Fällen, die von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst sind (z.B. Beurteilung nach modularer Qualifizierung oder keine ausreichend große Vergleichsgruppe) oder die im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würden (z.B. weit überdurchschnittliche Leistungsentwicklung vor der Elternzeit, Beurlaubung oder Freistellung, die nicht bereits bei der Bildung der Vergleichsgruppe berücksichtigt werden konnte), sind zur Sicherung des Benachteiligungsverbots jeweils Einzelfalllösungen in Abstimmung mit dem Staatsministerium zu finden.
8. Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG)
8.1 Allgemeines
8.1.1
¹Voraussetzung für den regelmäßigen Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle ist, dass die erbrachten Leistungen den Mindestanforderungen an das statusrechtliche Amt entsprechen. ²Dies muss in einer Leistungsfeststellung niedergelegt werden (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG).
8.1.2
¹Der bisherige Rhythmus von zwei, drei und vier Jahren für das regelmäßige Aufsteigen wird beibehalten. ²Kann das Erfüllen der Mindestanforderungen nicht festgestellt werden, verzögert sich der Stufenaufstieg solange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen genügen.
8.2 Verfahren
8.2.1
¹Die Leistungsfeststellung ist mit Ausnahme der Zwischenbeurteilung jeweils mit der dienstlichen Beurteilung zu verbinden (Art. 62 Abs. 1 LlbG), also in (ggf. aktualisierter) periodischer Beurteilung (auch bei vereinfachter Dokumentation), Probezeitbeurteilung und Einschätzung während der Probezeit vorzunehmen. ²In allen Beurteilungsformularen (Anlagen 1 bis 4) sind entsprechende Aussagen enthalten.
8.2.2
¹Für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die nicht periodisch beurteilt werden (Art. 56 Abs. 3 LlbG), ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster der
8.2.3
¹Im Übrigen sind keine gesonderten Leistungsfeststellungen erforderlich; die in einer Beurteilung getroffene Leistungsfeststellung gilt bis zur nächsten Beurteilung fort und ist in diesem Zeitraum Grundlage für jedes regelmäßige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. ²Auch für Beamte und Beamtinnen, deren periodische Beurteilung zurückgestellt wird, ist keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.
8.2.4
¹Bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem öffentlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb Bayerns gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen bis zur ersten Leistungsfeststellung – in der Regel im Rahmen der nächsten periodischen Beurteilung – als erfüllt, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn regelmäßig ein Stufenaufstieg erfolgt ist (Art. 30 Abs. 4 Satz 4 BayBesG, Nr. 30.4.3 BayVwVBes). ²In diesen Fällen ist daher ebenfalls keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.
8.2.5
Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen.
8.3 Gegenstand der Leistungsfeststellung und Bewertungsmaßstab
¹Gegenstand der Leistungsfeststellung sind die Leistungskriterien der Beurteilung (Nr. 2.1 des Beurteilungsformulars in
8.4 Stufenstopp
8.4.1
¹Hinsichtlich des Verfahrens beim Stufenstopp ist Abschnitt 5 Nr. 6.2 der VV-BeamtR zu beachten. ²Nach Ablauf eines Jahres wird erstmalig überprüft (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 BayBesG, Art. 62 Abs. 5 LlbG), ob nunmehr die Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG vorliegen. ³Hierzu ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster in
8.4.2
Eine Leistungsfeststellung wird ab Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat, in dem die dienstliche Beurteilung bzw. die gesonderte Leistungsfeststellung eröffnet worden ist, folgt.
8.4.3
Die Rechte der Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG sind zu beachten.
9. Leistungsstufen (Art. 66 BayBesG, Art. 62 LlbG)
9.1 Allgemeines
9.1.1
¹Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A können – unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen – Leistungsstufen gezahlt werden, wenn sie dauerhaft herausragende Leistungen erbracht haben. ²Grundlage dafür ist eine positive Leistungsfeststellung (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). ³Sofern mehr Beamte und Beamtinnen eine solche Leistungsfeststellung erhalten haben als Leistungsstufen vergeben werden können, ist entsprechend den Vorgaben aus Art. 66 Abs. 2 BayBesG eine Auswahlentscheidung zu treffen.
9.1.2
Auch Beamten und Beamtinnen in der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe kann eine Leistungsstufe für maximal vier Jahre gezahlt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBesG).
9.2 Verfahren bei der Leistungsfeststellung
9.2.1
¹Die Leistungsfeststellung ist nur mit der periodischen Beurteilung zu verbinden (Art. 62 Abs. 1 LlbG). ²Im Beurteilungsformular (
9.2.2
¹Die Vergabe einer Leistungsstufe, die das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen voraussetzt, kommt während der zweijährigen Probezeit nicht in Betracht. ²In Probezeitbeurteilung und Einschätzung während der Probezeit wird eine Leistungsfeststellung für die Leistungsstufe daher nicht getroffen (Muster in den
9.2.3
¹Für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die nicht periodisch beurteilt werden (Art. 56 Abs. 3 LlbG), ist ggf. eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster der
9.2.4
¹Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen kann in der Beurteilung nur unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 LlbG erfolgen. ²Dies setzt einen Überblick über die Leistungen innerhalb derselben Vergleichsgruppe voraus, den die unmittelbaren Vorgesetzten nicht haben. ³Im Rahmen der nach Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 3 VV-BeamtR vorgesehenen Erstellung eines Beurteilungsentwurfs treffen die unmittelbaren Vorgesetzten daher keine Aussage zur Leistungsfeststellung für die Leistungsstufe. ⁴Die Leistungsfeststellung erfolgt durch den beurteilenden Dienstvorgesetzten auf der Grundlage der vergebenen Bewertungen in den Leistungskriterien.
9.2.5
Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen.
9.3 Bewertungsmaßstab
¹Bei der Entscheidung, ob dauerhaft herausragende Leistungen bejaht werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. ²Die Leistungsfeststellung in der Beurteilung kommt nur bei den Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Beurteilungsmerkmalen zur fachlichen Leistung die jeweils in der Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) innerhalb der Behörde höchst vergebenen Bewertungen erzielt haben.
9.4 Vergabe von Leistungsstufen
9.4.1
¹Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen wird jährlich unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getroffen. ²Eine Verpflichtung zur Vergabe von Leistungsstufen besteht dabei nicht; die Leitung der Behörde oder Dienststelle kann entscheiden, wie die der Behörde bzw. Dienststelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Leistungsbezüge (Art. 68 BayBesG) auf Leistungsprämien und Leistungsstufen verteilt werden.
9.4.2
¹Sollen Leistungsstufen vergeben werden, entscheidet die Leitung der Behörden und Dienststellen nach Leistungsgesichtspunkten, an welche Beamten oder Beamtinnen der Behörde bzw. Dienststelle, die in der letzten Beurteilung eine positive Leistungsfeststellung erhalten haben, eine Leistungsstufe gewährt wird. ²Die Rechte der Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG sind zu beachten. ³Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe kann aus der Leistungsfeststellung nicht abgeleitet werden.
10. Anwendung im nichtstaatlichen Bereich
Den nichtstaatlichen Dienstherren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums wird empfohlen, diese Bekanntmachung entsprechend anzuwenden; Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 62 Abs. 2 Satz 4 und Art. 65 LlbG bleiben unberührt.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft. ³Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. August 2011 (AllMBl. S. 467) tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Anlagenverzeichnis
Dienstliche Beurteilung
Dienstliche Beurteilung (vereinfachte Dokumentation)
Einschätzung während der Probezeit
Probezeitbeurteilung
Gesonderte Leistungsfeststellung gemäß Art. 30 Abs. 3 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG
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