Beurlaubung von Studierenden nach Beendigung der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
DE - Landesrecht Bayern

Beurlaubung von Studierenden nach Beendigung der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung

Die Leitung der Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern kann die Studierenden nach Beendigung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung, frühestens ab dem 20. Juli, bis zur Zeugnisausgabe vom Unterricht beurlauben. Der letzte Schultag ist zugleich der Entlassungs- und Zeugnistermin.
Die Leitung der Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern kann die Studierenden nach Beendigung der fachlichen Abschlussprüfung, frühestens ab dem 20. Juli, bis zur Zeugnisausgabe vom Unterricht beurlauben. Der letzte Schultag ist zugleich der Zeugnistermin.
Die Bekanntmachung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
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