Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 61/2019

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. Nr. 61/2019

NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Lainsitz“ (LGBl. Nr. 61/2019)

Langtitel

NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Lainsitz“
StF: LGBl. Nr. 61/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 16. Juli 2019 aufgrund des § 42a Abs. 2 Z 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 , verordnet:

§ 1

Ziel und Zweck

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für a) von § 38 Abs. 1 WRG 1959 erfassten Anlagen und b) von § 41 Abs. 1 und 2 WRG 1959 erfassten Schutz- und Regulierungswasserbauten in den Geltungsbereichen (§ 2).

§ 2

Geltungsbereiche

Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 29 als a) „bedeutend“ (hellblau dargestellt) und b) „sehr bedeutend“ (dunkelblau dargestellt) ausgewiesenen Hochwasserabflussgebiete des Gewässers „Lainsitz“.

§ 3

Vorgaben

(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.
(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes: a) Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50.000 m² bewirken, gelten hinsichtlich ihrer Retentionswirkung grundsätzlich als bewilligungsfähig. b) Bei Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes von mehr als 50.000 m² bewirken, ist hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedenfalls behördlich zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung hat.
(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes: a) Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 500 m² bewirken, gelten hinsichtlich ihrer Retentionswirkung grundsätzlich als bewilligungsfähig. b) Bei Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes von mehr als 500 m² bewirken, ist hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedenfalls behördlich zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung hat.
(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).

§ 4

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden. Anlage 1 Übersicht über die Detailkarten (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 001 Anlage 2 Detailkarte 1 (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 002 Anlage 3 Detailkarte 2 (Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 003 Anlage 4 Detailkarte 3 (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 004 Anlage 5 Detailkarte 4 (Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 005 Anlage 6 Detailkarte 5 (Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 006 Anlage 7 Detailkarte 6 (Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 007 Anlage 8 Detailkarte 7 (Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 008 Anlage 9 Detailkarte 8 (Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 009 Anlage 10 Detailkarte 9 (Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 010 Anlage 11 Detailkarte 10 (Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 011 Anlage 12 Detailkarte 11 (Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 012 Anlage 13 Detailkarte 12 (Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 013 Anlage 14 Detailkarte 13 (Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 014 Anlage 15 Detailkarte 14 (Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 015 Anlage 16 Detailkarte 15 (Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 016 Anlage 17 Detailkarte 16 (Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 017 Anlage 18 Detailkarte 17 (Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 018 Anlage 19 Detailkarte 18 (Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 019 Anlage 20 Detailkarte 19 (Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 020 Anlage 21 Detailkarte 20 (Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 021 Anlage 22 Detailkarte 21 (Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 022 Anlage 23 Detailkarte 22 (Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 023 Anlage 24 Detailkarte 23 (Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 024 Anlage 25 Detailkarte 24 (Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 025 Anlage 26 Detailkarte 25 (Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 026 Anlage 27 Detailkarte 26 (Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 027 Anlage 28 Detailkarte 27 (Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 028 Anlage 29 Detailkarte 28 (Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 029
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