Beteiligung von Behörden und Organisationen an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
Zum Vollzug der §§ 5, 38, 87 Abs. 1 des § 88 Nr. 4 Satz 2 und des § 109 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) wird bestimmt:
1. Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (§ 109 FlurbG)
Die Berufsvertretung der Landwirtschaft ist der Bayerische Bauernverband (§ 2 der Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands vom 29. Oktober 1946, BayBS IV S. 318).
Als Berufsvertretung der Forstwirtschaft sind der Bayerische Bauernverband, soweit es sich um Bauernwald handelt, im Übrigen der Bayerische Waldbesitzerverband zu beteiligen.
Die Berufsvertretung der Fischerei obliegt dem Landesfischereiverband Bayern e.V.
2. Anhörung und Unterrichtung der beteiligten Behörden und Organisationen (§ 5 Abs. 2 und 3 FlurbG)
Durch die Anhörung und Unterrichtung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung sowie der beteiligten Behörden und Organisationen wird sichergestellt, dass
die zur Beurteilung der Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlichen Stellungnahmen vorliegen,
der Flurbereinigungsdirektion die das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden beabsichtigten oder bereits feststehenden Planungen rechtzeitig mitgeteilt werden.
Da in der Regel aus Anlass der Flurbereinigung von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden kann (vgl. Nr. 3.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 12. Januar 1973, LMBl S. 4), muss der Kreis der zu beteiligenden Behörden und Organisationen entsprechend weit gezogen werden. Er lässt sich jedoch nicht generell und abschließend bestimmen. Grundsätzlich sind die unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Behörden und Organisationen zu beteiligen. Im Übrigen prüft die Flurbereinigungsdirektion im Einzelfall, welche Behörden und Organisationen zu hören und von dem geplanten Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz zu unterrichten sind.
Nachstehend werden die wichtigsten Behörden und Organisationen, die vorbehaltlich der Prüfung durch die Flurbereinigungsdirektion in der Regel zu beteiligen sein werden, genannt
2.1
als Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
die Hauptgeschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbands
der Bayerische Waldbesitzerverband, Agnes-Bernauer-Straße 88, 8000 München 21, wenn voraussichtlich nichtstaatliche Waldgrundstücke, die nicht Bauernwald sind, von der Flurbereinigung betroffen werden
der Landesfischereiverband Bayern e.V., Pechdellerstraße 16, 8000 München 90, wenn Interessen der Fischerei berührt werden
2.2
wegen der umfassenden sachlichen und räumlichen Zuständigkeit
die Regierung
der regionale Planungsverband
die Kreisverwaltungsbehörde
die Gemeinde
2.3
aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
die Autobahndirektion
das Straßenbauamt
das Straßen-Neubauamt
das Straßen- und Wasserbauamt
2.4
aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
der Kreisheimatpfleger
2.5
aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
die Bezirksfinanzdirektion
2.6
aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
das Bergamt
das Luftamt
2.7
aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
die Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau
die Oberforstdirektion
das Amt für Landwirtschaft und Bodenkultur
das Amt für Landwirtschaft
das Forstamt
2.8
aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen
das Wasserwirtschaftsamt
2.9
Behörden des Bundes
die Bundesbahndirektion
die Oberpostdirektion
die Wehrbereichsverwaltung
das Wasser- und Schifffahrtsamt
die Oberfinanzdirektion - Bundesvermögensabteilung
2.10
bei Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der §§ 87 – 89 FlurbG
der Träger des Unternehmens
2.11
im Bedarfsfall Vereine und Verbände, z.B.
der Naturparkverein
der Landesjagdverband Bayern e.V. im Deutschen Jagdschutzverband
der Deutsche Alpenverein e.V.
der Bund Naturschutz in Bayern e.V.
der Landesfremdenverkehrsverband Bayern e.V.
die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald – Landesverband Bayern e.V., Ludwigstraße 2, 8000 München22
der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e.V., Ludwigstr. 23, 8000 München 22.
2.12
Bei vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung des § 86 FlurbG sind die zu hörenden und zu unterrichtenden Behörden und Organisationen dem Zweck des Verfahrens entsprechend zu beschränken.
2.13
Bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 – 102 FlurbG) kann sich in der Regel die Anhörung und Unterrichtung auf die unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Behörden und Organisationen sowie das Amt für Landwirtschaft, das Straßenbauamt und das Wasserwirtschaftsamt beschränken.
3. Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (§ 38 FlurbG)
Die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets haben besondere Bedeutung, weil sie
eine überörtliche Neuordnungskonzeption darstellen, die als Grundlage für die Planungen und Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes dient,
die Koordinierung und Abstimmung der für das Flurbereinigungsgebiet raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sicherstellen.
Der Kreis der beteiligten Behörden und Organisationen ist der umfassenden Bedeutung der Grundsätze nach § 38 FlurbG anzupassen. In der Regel wird deshalb erforderlich sein, soweit zutreffend, die unter den Nummern 2.1 bis 2.11 genannten Behörden und Organisationen zu beteiligen. Darüber hinaus kann sich die Beteiligung weiterer Behörden und Organisationen als notwendig erweisen. Dies gilt z.B. für
den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen
die im Flurbereinigungsgebiet bestehenden Zweckverbände
die zuständigen Versorgungsunternehmen
bei Verfahren im Grenzgebiet zur DDR und CSSR die zuständige Grenzschutzabteilung des Bundesgrenzschutzes.
4. Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. März 1959 (LMBl S. 85) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1972 (LMBl S. 83), geändert durch Bekanntmachung vom 1. Februar 1973 (LMBl S. 13) außer Kraft.
I.A.
Dr.
Ministerialdirigent
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