Bestimmungen über die Ausschreibung von Professuren in Fachhochschulstudiengängen
DE - Landesrecht Bayern

Bestimmungen über die Ausschreibung von Professuren in Fachhochschulstudiengängen

Zum Vollzug der Art. 5 Abs. 3 und 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 BayHSchG sowie aufgrund des Art. 56 Abs. 7 Satz l BayHSchG wird für das Ausschreibungsverfahren und den Inhalt der Ausschreibung für die Fachhochschulen und für die Fachhochschulstudiengänge an Universitäten Folgendes bestimmt:

I. 

1.  Vorbereitung der Ausschreibung

1.1 

Das Verfahren zur Besetzung von Professuren ist so rechtzeitig einzuleiten, dass die Fristen des Art. 56 Abs.5 BayHSchG eingehalten werden können.

1.2 

Vor der Ausschreibung freiwerdender Stellen prüft das für die Verteilung von Stellen und Mitteln zuständige Organ der Hochschule, ob die Stelle wieder besetzt werden kann und ob sie dem bisherigen oder einem anderen Studiengang dienen soll (Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 Sätze2 bis 7 BayHSchG).

1.3 

Vor der Ausschreibung neu geschaffener Professuren ist zu prüfen, ob die dafür voraussichtlich benötigte Ausstattung (Räume, Personal- und Sachmittel) der Hochschule zur Verfügung steht.

1.4 

Das Ergebnis der Prüfung nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 ist mit dem beabsichtigten Text der Ausschreibung sowie der vorgesehenen Zahl der Veröffentlichungen dem Staatsministerium zur Zustimmung vorzulegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist darzulegen und zu begründen. Der Antrag auf Zustimmung muss ferner eine Erklärung enthalten, dass die Bezeichnung des Lehrgebiets mit der Bezeichnung eines oder mehrerer Fächer in der Studienordnung des einschlägigen Studiengangs übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, müssen die Wahl und die Bezeichnung des Lehrgebiets besonders begründet werden.

1.5 

Der Aufgabenbereich der Professoren und Professorinnen richtet sich nach Art. 9 BayHSchLG.

1.6 

Der Ausschreibung von halben Stellen kann in begründeten Fällen zugestimmt werden.

2.  Inhalt der Ausschreibung

Die Ausschreibung ist geschlechtsneutral zu formulieren. Sie muss enthalten:

2.1 

die Bezeichnung der zu besetzenden Stelle mit Angabe der Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe, gegebenenfalls Angaben über die Art des Beamtenverhältnisses (Professur auf Zeit),

2.2 

den nächstmöglichen Zeitpunkt der Stellenbesetzung,

2.3 

die Beschreibung des Inhalts der Aufgaben einschließlich der Bezeichnung der Lehrgebiete,

2.4 

die Voraussetzungen für die Ernennung bzw. Bestellung zum Professor oder zur Professorin einschließlich eines Hinweises auf die Altersgrenze,

2.5 

den Hinweis, dass Schwerbehinderte bei ansonsten gleicher Eignung bevorzugt behandelt werden (vgl. KMS vom 19. November 1991 Nr. I/4-P1058/1-1/149 412 und Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 letzter Satz des Fürsorgeerlasses des Staatsministeriums der Finanzen vom 8. August 1990 Nr. 26-P-1132-2/45-46348),

2.6 

den Hinweis, dass eine Erhöhung des Anteils der Frauen am wissenschaftlichen Personal angestrebt wird,

2.7 

die Bewerbungsfrist; der Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Ausschreibung und Ende der Bewerbungsfrist soll mindestens einen Monat betragen,

2.8 

die Bewerbungsanschrift mit Telefonnummer für Rückfragen und

2.9 

den Hinweis auf die erforderlichen Bewerbungsunterlagen.

3.  Durchführung der Ausschreibung

3.1 

Die Ausschreibung von Professuren kann im Internet, im Beiblatt zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBeibl), in Fachzeitschriften und in Zeitungen erfolgen. Der Ausschreibungstext darf in bis zu drei Publikationsorganen, davon höchstens in zwei überregionalen Zeitungen, veröffentlicht werden; er muss in mindestens einem Printmedium publiziert werden. Anstelle dieser Veröffentlichungen kann auch eine Ausschreibung in der Deutschen Universitätszeitung/Hochschuldienst (DUZ) erfolgen, soweit bei dem Leserkreis der DUZ zu erwarten ist, dass sich geeignete Interessenten bewerben. Erscheint dies im Einzelfall sachdienlich, können auch fremdsprachige Ausschreibungen in fremdsprachigen Publikationsorganen vorgenommen werden. Stehen mehrere Ausschreibungen etwa zur selben Zeit an, sind diese - soweit sie im selben Publikationsorgan veröffentlicht werden sollen - in einer Anzeige zusammenzufassen.
Für Ausschreibungen von C 3-Professuren, bei denen mit hausinternen Bewerbern zu rechnen ist, genügt eine Ausschreibung im Beiblatt zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst. In diesem Fall ist in den Ausschreibungstext folgender Zusatz aufzunehmen: Mit Bewerbern aus der eigenen Hochschule ist zu rechnen.
Aus preislichen und gestalterischen Gründen empfiehlt es sich, bei Ausschreibungen in Fachzeitschriften und Zeitungen - mit Ausnahme der Ausschreibung in der DUZ - eine Werbeagentur in Anspruch zu nehmen.

3.2 

Gehen keine geeigneten Bewerbungen ein, ist die Ausschreibung zu wiederholen, wenn anzunehmen ist, dass eine erneute Ausschreibung zu einem besseren Ergebnis führen wird. In diesem Fall sollten auch andere Publikationsorgane gewählt werden.

II. 

Mit vorstehender Regelung werden die mit Bekanntmachung vom 15. November 1994 (KWMBl I S. 512) erlassenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Professuren in Fachhochschulstudiengängen gegenstandslos.
 
I.A. Dr. Obermeier
Ministerialdirigent
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