Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern
DE - Landesrecht Bayern

Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl I S. 920) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (AGIHKG) vom 25.3.1958 (GVBl S. 40) wird die vom Deutschen Industrie- und Handelstag errichtete „Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern “ in Bielefeld als Rechnungsprüfungsstelle zur Prüfung der Jahresrechnungen der Industrie- und Handelskammern in Bayern bestimmt.
Die Jahresrechnungen der Industrie- und Handelskammern sind nach den in der
I.A. Kuchtner
Ministerialdirektor

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