BeschGebV: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter (Beschussgebührenverordnung – BeschGebV) Vom 28. November 2012 (GVBl. S. 669) BayRS 2013-2-10-W (§§ 1–10)
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 (1) Für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter werden Benutzungsgebühren erhoben, soweit sie nicht privatwirtschaftlich handeln.
(2) Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 3) zusammen.
§ 2 (1) Die Gebühren werden in Form von Festgebühren oder Zeitgebühren erhoben.
(2) Festgebühren werden für die in der
(3) ¹Zeitgebühren werden erhoben für
die Beschussprüfung nach § 5 des Beschussgesetzes (BeschG)
bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager oder Innenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
bei Böllern und Modellkanonen,
die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach § 9 BeschG in Verbindung mit § 11 der Beschussverordnung (BeschussV), insbesondere von Deko- und Salutwaffen sowie Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen,
die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit den Abschnitten 7 und 8 BeschussV,
die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG,
weitere Inanspruchnahmen im Sinn des § 1 Abs. 1, die in der Anlage nicht enthalten sind.
²Für die Berechnung der Zeitgebühren werden die Stundensätze nach Anlage 1 Themenbereich 14 „Sonstige Nutzleistungen“, Fachbereiche „Wissenschaftlicher Gerätebau, technisch-wissenschaftliche Infrastruktur Berlin, Informationstechnologie und sonstige Vorkostenstellen mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung“ und „Justitiariat und sonstige Vorkostenstellen ohne nennenswerte technische Ausstattung“ der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl I S. 1745) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.
(4) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zu dem gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und von dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten.
§ 3 Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
bei dem Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewandten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,
die Kosten der von dem Beschussamt aufgewandten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
bei der Zulassung nach §§ 9 und 11 BeschG die Kosten der von dem Beschussamt aufgewandten Prüfmittel,
Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften,
zusätzliche Auslagen im Rahmen der Inanspruchnahmen im Sinn des § 1 Abs. 1.
§ 4 (1) ¹Bei einer Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand nicht funktionssicher oder maßhaltig ist und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. ²Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.
(2) Wird die Beschussprüfung in den Räumlichkeiten des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 v.H.
(3) Werden in den Räumen der Dienststelle von einem Antragsteller mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und der gleichen Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 v.H.
§ 5 (1) Gebühren werden nicht erhoben
für mündliche und schriftliche Auskünfte und Beratungen einfacher Art,
wenn der Prüfgegenstand ungeprüft zurückgegeben wird,
wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt,
wenn der Prüfgegenstand der Beanspruchung, der er bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt würde, erkennbar nicht standhalten würde.
(2) Leistungen der Beschussämter in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlich Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.
§ 6 (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist, wer die Beschussämter in Anspruch nimmt, im Übrigen, in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.
(2) Schuldner ist ferner, wer sich schriftlich gegenüber den Beschussämtern zu der Übernahme der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 (1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, wenn nicht das Beschussamt oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
§ 8 Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden.
§ 9 (1) Art. 12, 13 und 16 bis 19 des Kostengesetzes (KG) gelten entsprechend.
(2) Art. 10, 11, 14 und 15 KG finden keine Anwendung.
§ 10 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 28. November 2012
Martin Zeil, Staatsminister
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