BeschlFAKoBek: Beschleunigung der Festsetzung und Anordnung der Auszahlung (Anweisung) von Vergütungen, Entschädigungen und Auslagen in Rechtssachen sowie des Kostenansatzes
1.
Müssen Akten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen für längere Zeit versandt werden, so sind folgende Geschäfte möglichst noch vor der Versendung der Akten vorzunehmen:
1.1
die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der psychosozialen Prozessbegleiter gemäß der dazu ergangenen besonderen Verwaltungsvorschrift (Bestimmungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte in der jeweils geltenden Fassung),
1.2
die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse an Betreuer, Vormünder und Pfleger sowie die gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge (Vergütungen, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigungen),
1.3
die Festsetzung und Anweisung der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten,
1.4
die Festsetzung und Anweisung der Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern,
1.5
die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse an vorläufige Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Mitglieder des Gläubigerausschusses und Treuhänder zu zahlenden Beträge,
1.6
die Berechnung und Anweisung sonstiger Auslagen in Rechtssachen (das sind alle in unmittelbarer Ausübung der Rechtspflege entstehenden Aufwendungen) und
1.7
der Kostenansatz nach Nrn. 4 ff. Kostenverfügung.
In Fällen, in denen auf eine vollstreckbare Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist, darf die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zum Zwecke der Einleitung der Strafvollstreckung nicht verzögert werden.
2.
Insbesondere bei Eingang von Festsetzungsanträgen nach der Aktenversendung sind die Akten kurzfristig zurückzufordern.
3.
Bei der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Bundeslandes bleiben Nr. 6 Kostenverfügung und Abschnitt A Nr. 2.2.1 der in Nr. 1.1 genannten Verwaltungsvorschrift unberührt.
4.
Über Anträge auf Festsetzung und Auszahlung der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütungen, Entschädigungen und sonstigen Auslagen in Rechtssachen ist im Allgemeinen unverzüglich zu befinden; die festgesetzten oder berechneten Beträge sind unverzüglich zur Auszahlung anzuordnen. Werden zu Teilansprüchen der beantragten Vergütungen, Entschädigungen oder sonstigen Beträge längerfristige Aufklärungen oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich, so sollen in der Regel die unstreitigen Beträge – soweit es sich hierbei nicht um verhältnismäßig niedrige Beträge handelt – schon vorab festgesetzt und ihre Auszahlung angeordnet werden.
5.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2005 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (JMBl S. 76) aufgehoben.
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