Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 71/2024

AT - Landesrecht Kärnten

LGBl.Nr. 71/2024

Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021 (LGBl.Nr. 71/2024)

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. September 2024 zur Neufestsetzung der Höchstbeträge gemäß § 43 Abs. 2, 5 und 7 sowie des Mindestbeitrages gemäß § 43 Abs. 7 K-FWG 2021 zur Aufbringung der Mittel für den sonstigen Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes (Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021)
StF: LGBl. Nr. 71/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 43 Abs. 8 Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021 , wird verordnet:

§ 1 Beitrag der Gemeinden

Der Beitrag der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 2 K-FWG 2021 darf 1. pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,16 Euro und 2. pro Einwohner der Städte Klagenfurt a. W. und Villach jährlich 0,07 Euro nicht überschreiten.

§ 2 Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren

Der Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 5 K-FWG 2021 darf pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,25 Euro nicht überschreiten.

§ 3 Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren

Der Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 7 K-FWG 2021 darf jährlich 0,16 Euro pro Betriebsangehörigen nicht überschreiten. Liegt der zu entrichtende Betrag unter 11,70 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 11,70 Euro vorzuschreiben.

§ 4 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
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