EStGBeschR § 10g: Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Für das Bescheinigungsverfahren zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Bayern erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG), setzt eine Bescheinigung der nach Bayerischem Landesrecht zuständigen oder von der Bayerischen Staatsregierung bestimmten Stelle (Bescheinigungsbehörde) voraus.
1.
Bescheinigungsverfahren
2.
Kulturgüter im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1
Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
2.1.1
Begriffsbestimmungen
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG
2.1.3
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
2.2
Zugänglichmachen
3.
Erforderlichkeit der Maßnahmen
4.
Abstimmung der Maßnahmen
5.
Höhe der Aufwendungen
6.
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
7.
Prüfungsrecht der Finanzbehörden
8.
Gebührenpflicht
9.
Inkrafttreten
Muster für einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g EStG
Muster für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g EStG
1. Bescheinigungsverfahren
¹Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne der Nr. 2 schriftlich beantragen (vergleiche
⁵Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
ob die Maßnahmen
an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vergleiche Nr. 2),
erforderlich waren (vergleiche Nr. 3),
in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vergleiche Nr. 4),
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vergleiche Nr. 5),
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vergleiche Nr. 6).
⁶Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. ⁷Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung [AO]). ⁸Ist jedoch aus Sicht der Finanzbehörde offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, das heißt, sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bitten. ⁹Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 der Mitteilungsverordnung).
1⁰Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch die zuständige Finanzbehörde geprüft werden, vorliegen (vergleiche Nr. 7).
1¹Auf das Prüfungsrecht der Finanzbehörden ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen.
¹2Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine schriftliche Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG über die zu erwartende Bescheinigung geben. ¹3Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der Steuervergünstigung kann nur die zuständige Finanzbehörde bei Vorliegen einer schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörden geben.
¹4Die schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein die zuständige Finanzbehörde prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10g EStG oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
¹5Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 10g Abs. 3 EStG. Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.
2. Kulturgüter im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1 Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, dass
– das Gebäude oder der Gebäudeteil nach Art. 1 des bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ein Baudenkmal/Kulturdenkmal ist,
– die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach Art. 1 DSchG unter Schutz steht,
– Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
in ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und
ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.1 Begriffsbestimmungen
¹Unter dem Begriff
²
⁴
⁷Zu den
⁸
1¹
¹2
¹4
2.1.2 Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG
¹Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen Denkmal oder Teil eines Denkmals im Sinne der Art. 1, 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 DSchG sein. ²Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des zehnjährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 4 der Mitteilungsverordnung).
³Bei Wegfall der Denkmaleigenschaft ist eine steuerliche Begünstigung ab dem Jahr, das dem Wegfall der Denkmaleigenschaft folgt, ausgeschlossen.
2.1.3 Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
¹Ist das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. ²Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
³Zur Familie sind alle Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
2.2 Zugänglichmachen
¹Für alle Kulturgüter ist ferner nach entsprechender Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. ²Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn der Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, es bestehe die Möglichkeit, Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit den Zutritt zu gestatten. ³Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. ⁴Stehen dem Zugang zwingende Gründe (zum Beispiel konservatorische Gründe) entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3. Erforderlichkeit der Maßnahmen
¹Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal,
bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Teil eines Ensembles ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles,
bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Archivwesens oder anderer öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich waren.
²Zur Erhaltung des Kulturguts erforderliche Maßnahmen sind solche, die der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht zum Beispiel nach Art. 4 DSchG durchführen muss. ³Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht hierzu. ⁴Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, zum Beispiel auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. ⁵Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die Öffentlichkeit veranlasst werden (zum Beispiel Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. ⁶Aufwendungen hierfür (zum Beispiel auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus der Nutzung des Kulturguts verrechnet werden.
⁷An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. ⁸Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vergleiche dazu auch Nrn. 3.8 und 3.9 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes).
4. Abstimmung der Maßnahmen
¹Es muss mit allen erheblichen Daten bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde (vor Nr. 1) abgestimmt worden sind. ²Die Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde (das heißt die Zustimmung) kann innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen, soweit und sofern die Bescheinigungsbehörde unter ausdrücklicher Ansprache der einkommensteuerlichen Fragestellungen maßgeblich eingebunden ist. ³Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Kulturgut kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. ⁴Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als kulturgutverträglich darstellt (vergleiche dazu auch Nrn. 2.3 und 2.3.1 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes).
⁵Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem die Bescheinigungsbehörde (vor Nr. 1) bestätigt hat, dass das Kulturgut den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, und die Maßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
⁶Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden (zum Beispiel laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).
⁷Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. ⁸Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
⁹Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. 1⁰Dabei ist der Eigentümer auf
– die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
– die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG sowie
– das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vergleiche Nr. 7)
hinzuweisen. 1¹Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
5. Höhe der Aufwendungen
¹Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. ²Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung des Eigentümers oder die Arbeitsleistung unentgeltlich Beschäftigter. ³Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. ⁴Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. ⁵Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
⁶Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Originalrechnungen sind vom Antragsteller entsprechend dem Vordruck aufzulisten. ⁷Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu tätigen.
⁸Erforderlich ist die Vorlage der Abschlags- und Schlussrechnungen. ⁹Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. 1⁰Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen.
1¹Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. ¹2Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Original-Kalkulation verlangt werden. ¹3Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
¹4Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Originalrechnungen nachgewiesen wurden.
¹5Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). ¹6Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
¹7Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. ¹8Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren des Antragstellers auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. ¹9Schuldet der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), kann die von ihm an die Finanzbehörde abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. 2⁰Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
6. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
¹In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die die für Denkmalschutz, Denkmalpflege oder Archivwesen oder das Kulturgut zuständigen Behörden dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt haben. ²Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10g Abs. 3 Satz 2 EStG) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 der Mitteilungsverordnung).
7. Prüfungsrecht der Finanzbehörden
¹Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht,
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus der Nutzung des Kulturguts erzielte Einnahmen (vergleiche hierzu auch Nr. 3.1) übersteigen,
ob und in welcher Höhe die bescheinigten Aufwendungen Grunderwerbsteuer enthalten und steuerrechtlich dem Kulturgut im Sinne des § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
²Die Bindungswirkung der durch die Bescheinigungsbehörde (vor Nr. 1) ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich folglich nicht auf die Punkte, die einer abschließenden Prüfung durch die Finanzbehörde vorbehalten sind.
8. Gebührenpflicht
¹Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. ²Die Gebühren werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses erhoben.
³Die für die Erteilung der Bescheinigung angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
9. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft.
Dr. Müller
Ministerialdirektor
Hübner
Ministerialdirektor
Anlagen
Feedback