Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 132/2019

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 132/2019

Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2019, mit der ein Gebiet in der Gemeinde Tarrenz zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Sinesbrunn) und mit der das Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet Sinesbrunn festgelegt wird (LGBl.Nr. 132/2019)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2019, mit der ein Gebiet in der Gemeinde Tarrenz zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Sinesbrunn) und mit der das Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet Sinesbrunn festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 132/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018 , wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck

(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in der Gemeinde Tarrenz mit einem Flächenausmaß von 51,84 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Sinesbrunn).
(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz des Gebietes als Lebensraum für die Bileks Azurjungfer ( Coenagrion hylas; Art gemäß Anhang II der Habitat-Richtlinie, EU-Code 1045), insbesondere durch Erhaltung und Förderung der im Gebiet befindlichen Moortümpel und Moorweiher sowie Hochmoor- und Niedermoorflächen.

§ 2

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind verboten: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden; b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen; d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; e) die Vornahme von Neuaufforstungen; f) das Düngen; g) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann; h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen.

§ 3

Ausnahmen von den Verboten

(1) Nach § 21 Abs. 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind von den in § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten: a) die Vornahme von Neuaufforstungen; b) das Düngen; c) die Verwendung von Giftstoffen, wie etwa Pestiziden, in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 4

Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet

Für das Natura 2000-Gebiet Sinesbrunn, kundgemacht durch LGBl. Nr. 75/2018 , wird folgendes Erhaltungsziel festgelegt: Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für die Bileks Azurjungfer ( Coenagrion hylas , EU-Code 1045 ), insbesondere durch Erhaltung und Förderung der im Gebiet befindlichen Moortümpel und Moorweiher sowie Hochmoor- und Niedermoorflächen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage.pdfsig
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht