Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 38/1991

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 38/1991

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Altausseer Sees zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 38/1991)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Altausseer Sees zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1991

Änderung

LGBl. Nr. 71/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der in der Gemeinde Altaussee im politischen Bezirk Liezen gelegene Altausseer See und seine Uferbereiche einschließlich der Fischerer-Felder und der Seewiese werden zum Zwecke der Sicherung ihrer ökologischen Funktionen und zur Erhaltung der naturräumlichen und landschaftlichen Qualität in dem in den Anlagen (Anlage 1: gesamtes Schutzgebiet, Anlage 2: Detailplan „Fischerer-Felder“) festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Es erhält die Nr. III.
(2) Die Anlagen bilden einen Bestandteil der Verordnung. Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder die wesentliche Veränderung von Bauten; b) das Errichten oder Aufstellen sonstiger Anlagen aller Art; c) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens; d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Freihaltung von Steigen und Wegen, die Beweidung und Mahd sowie im Zuge von forstlichen Pflege- und Nutzungsarbeiten; f) die forstliche Nutzung außer der Entnahme absterbender oder abgestorbener Bäume; g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Produkte im Rahmen zugelassener Tätigkeiten; h) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; i) das Überfliegen des Gebietes mit Motorflugzeugen unter 3500 Meter Seehöhe, ausgenommen Flüge des öffentlichen Dienstes und Rettungsflüge; j) das Zelten oder Biwakieren; k) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten; l) das Abbrennen von (Lager-)Feuern; m) die Aufsuche und Aneignung von Mineralien und Fossilien. Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002

§ 3

(1) Ausnahmen von den im § 2 lit. c bis m genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauwerke in ihrem bisherigen Umfang oder die Errichtung von untergeordneten Bauten auf Grundstücken mit Wohnhäusern der Fischerer-Felder, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit.b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke. Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002 Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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