LGBl. Nr. 119/2023
LGBl. Nr. 119/2023
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 2023 über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet Nr. 32c (LGBl. Nr. 119/2023)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 2023 über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet Nr. 32c
Stammfassung: LGBl. Nr. 119/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Die südwestlich in der Gemeinde Großsteinbach gelegenen Wiesenflächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 32c „Schachblumenwiesen Großsteinbach“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck und Ziele
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Pflanzenart „Schachblume ( Fritillaria meleagris )“ und der Entwicklung ihres Fortbestandes.
§ 3
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind nachfolgende Handlungen verboten: 1. die Entnahme und Schädigung der Schachblume; 2. das Freilaufenlassen von Hunden in der Zeit von 1. Februar bis 30. April; 3. die Errichtung von Bauten und Anlagen; 4. die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Aufschüttungen, Kulturumwandlungen oder Entwässerungsmaßnahmen; 5. Lagerungen aller Art; 6. das Aufbringen von Pestiziden, Mineraldünger, Gülle und Jauche; 7. das jährliche Aufbringen von Festmist; 8. die landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Wiese ab 1. Februar bis vier Wochen nach dem Verblühen der Schachblume; 9. die Entnahme von Flurgehölzen und Einzelbäumen; 10. das Aufforsten.
§ 4
Bewilligungen von Ausnahmen
Ausnahmen von den Verboten nach § 3 Z 1, 3, 4 und 9 können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
§ 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:3.000.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2023, in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 9. September 1983, GZ.: 6.0 G 2-83/105, über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet), Grazer Zeitung Nr. 46/1983, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 38/2007, außer Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1